12.12.2025
Info für Beamt*innen: Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes
Die EU sieht einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub vor – in Deutschland fehlt weiterhin eine klare Umsetzung. Die rechtliche Lage ist umstritten. Der dbb bewertet die aktuelle Situation und gibt Handlungsempfehlungen für werdende Väter und zweite Elternteile.
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Deutschland hat diese Vorgabe jedoch bislang nicht umgesetzt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die vorhandenen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichend seien und daher kein zusätzlicher Vaterschaftsurlaub eingeführt werden müsse. Diese Position ist jedoch rechtlich umstritten. Damit bleibt die Rechtslage derzeit offen, und weitere gerichtliche Klärungen sind zu erwarten.
Bewertung des dbb
Der dbb setzt sich seit vielen Jahren für eine Freistellung nach der Geburt ein. Eine verlässliche Regelung ist aus familien- und gesellschaftspolitischer Sicht dringend geboten, um Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen frühzeitige Unterstützung und Bindung zu ermöglichen.
Handlungsempfehlungen
Was bedeutet das für Geburten ab dem 03.08.2022?
- Wer in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 keinerlei Freistellung beantragt oder eine fehlende Freistellung aufgrund der Geburt seines Kindes nicht gerügt hat, hat – wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung – keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf rückwirkende Ansprüche.
- Für Beamt*innen, denen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, wird empfohlen:
- schriftlicher Antrag auf Gutschrift des Erholungs- oder Sonderurlaubs in bis zu 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei der Personalstelle
- Hinweis, dass der Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie folgt
- Bitte gegenüber Dienstherrn, dass bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen
WICHTIG – Verjährung beachten: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.
Für künftige Geburten: Werdende Väter bzw. gleichgestellte zweite Elternteile sollen einen Antrag auf 10-tägige Freistellung ab der Geburt stellen (hilfsweise Erholungsurlaub). Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt und darum gebeten werden, das Verfahren ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten – jeweils mit schriftlicher Bestätigung.
Die Sachstandsinfo des dbb findet sich hier