Auf dieser Seite findest Du stets die aktuellen Infos zum Thema Streik. Hier geht es zur aktuellen Tarifrunde:
Häufig gestellte Fragen | Wichtige Informationen zum Streik
Für die Streikbeteiligung an der Einkommensrunde TV-L sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1. Du bist nach dem TV-L (auch SuE) beschäftigt.
2. Deine Gewerkschaft hat eine Streikfreigabe erteilt.
3. Der dbb / DBSH oder eine andere Gewerkschaft haben für den Bereich, in den Deine Dienststelle fällt, zum Streik aufgerufen.
Wenn dies der Fall ist, dann freuen wir uns über Deine Streikbeteiligung. Grundsätzlich sind alle Beschäftigten im TV-L streikberechtigt, wenn von einer Gewerkschaft vor Ort zum Streik aufgerufen wurde - auch Beschäftigte, die nicht in der Gewerkschaft Mitglied sind.
Sofern eine andere Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, können wir uns solidarisch an dem Aufruf beteiligen, aber nicht selbst aufrufen.
WICHTIG: Für die Streikgeldberechtigung muss die Beteiligung vorher bei uns über das Streikformular angezeigt werden: Hier Streikaktion melden
Streikfreigaben
Generell muss eine Freigabe für (Warn-)Streiks durch die zentrale Streikleitung des dbb beamtenbund und tarifunion vorliegen. Alle Streiks, zu denen der dbb beamtenbund und tarifuninon in der aktuellen Tarifauseinandersetzung aufruft, sind für unsere Mitglieder freigegeben. Die aktuellen Informationen dazu liest Du stets hier.
Für den DBSH bedeutet dies:
Wenn Du streikberechtigt bist, erfährst Du die aktuellsten Informationen immer auf unserer Webseite und von unseren örtlichen Streikleitungen in den Landesverbänden. Bei Fragen, die nicht im Bundesland mit den dbb Landesbünden geklärt werden können, ist unsere zentrale Streikleitung laufend ansprechbar. Ihr erreicht uns zuverlässig unter streik(at)dbsh(dot)net.
Keine Streiks ohne Streikfreigabe!
Für eine Beteiligung an anstehenden Aktionen muss immer Streikfreigabe vorliegen. Falls eine Streikaktion nicht direkt unter den bestreikten Tarifvertrag fällt, könnt Ihr euch trotzdem an einer Streikaktion beteiligen. Eine solidarische Teilnahme muss allerdings in der Freizeit / im Urlaub erfolgen, denn ansonsten handelt es sich um einen wilden Streik, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Das Streikrecht ist im Grundgesetz (GG) verortet. Streiks können grundsätzlich außerhalb der Zeiten der Friedenspflicht stattfinden.
Sollte die erste Verhandlungsrunde keine Verhandlungsergebnisse hervorbringen, müssen wir auf die Straße gehen und den Arbeitgebern deutlich machen, dass es ohne uns nicht geht und dass unsere Forderungen kein Vorschlag sind, sondern die Bedingung für den Abschluss eines neuen Tarifvertrags!
Streiks finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Wer streikt, bekommt für die Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber. Zum Ausgleich könnt Ihr beim DBSH Streikgeld beantragen.
Wenn Ihr Eure Arbeit zum Zweck des Streiks niederlegt, müsst Ihr dieses mitteilen. Das tut ihr durch Information an Euren Vorgesetzten bzw. jemanden im Kollegium. Wenn Ihr ganztägig streikt, nehmt Ihr die Arbeit nicht auf. Hier findet Ihr alle Informationen zum Thema Zeiterfassung / Einstempeln.
Wichtig hierbei:
- Alle unsere Mitglieder melden bitte ihre Streikbereitschaft über unser Online-Formular: Hier Streikaktion anmelden.
- Streikmaterialien können in der Streikmeldung angefordert werden. Bringt gerne auch eigene Materialien, Banner, Schilder, Statements mit.
- Streiklisten vor Ort gibt es nicht mehr zum Auszufüllen. Bitte benutzt unser Streik-Formular: Hier Streikbeteiligung anmelden.
- Meldet Euch bei der örtlichen Streikleitung und teilt Eure Streikbereitschaft mit.
- Sammelt Euch am Streikort mit Euren Kolleg*innen und streikt zusammen - das stärkt das Gemeinschaftsgefühl und macht auch mehr Spaß!
- Für mehr Sichtbarkeit beim Streik: tragt Streikwesten, nehmt Fahnen mit und macht Lärm. Unterstützt die Kolleg*innen mit Eurem Beifall / Pfeifen und Ratschen bei Wortbeiträgen.
Es gibt unterschiedliche Gewerkschaften, die zum Teil gemeinsam aktiv sind und zum Teil eigene Aktionen durchführen. Wenn die eigene Gewerkschaft zum Streik aufruft, wird grundsätzlich Streikgeld bezahlt. Der DBSH ist als Fachgewerkschaft im dbb organisiert, somit gelten für uns die Streikaufrufe vom dbb.
Wenn Ihr Euch als DBSH-Mitglied solidarisch am Streik einer anderen Gewerkschaft beteiligen wollt, muss die Streikleitung des DBSH hierüber vorher Kenntnis haben und die solidarische Beteiligung weitermelden. Damit das funktioniert, meldet Euch bitte so früh wie möglich, bestenfalls mind. 2 Tage vorher unter diesem Link: Hier Streikaktion anmelden.
Anbei findet Ihr die wichtigsten Informationen rund um das Thema Streik:
Zeiterfassung während (Warn-)Streiks
Wir freuen uns, wenn unsere Mitglieder aktiv werden und selbst die Streikleitung übernehmen oder eine eigene kleinere oder größere Streikaktion organisieren.
Wichtige Informationen hierzu findet Ihr in diesem Infoblatt: Warnstreik und Streik: Hinweise für die örtliche Streikleitung
Für die Streikgeldabrechnung bitte den Nachweis über den Gehaltsabzug via E-Mail an buchhaltung(at)dbsh(dot)net senden.
Bei einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf (Warn-/Streik) handeln Streikende nicht arbeitsvertragswidrig. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen. Der Arbeitgebende darf Arbeitnehmende wegen Teilnahme am rechtmäßigen Streik nicht abmahnen oder gar kündigen.
Streikende haben keinen Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch für (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitswillige, die infolge des Streiks nicht beschäftigt werden können. Während einer rechtmäßigen Stilllegung der Dienststelle/des Betriebs oder Aussperrung durch Arbeitgebende wird ebenfalls kein Entgelt gezahlt. Die dbb-Fachgewerkschaften zahlen ihren Mitgliedern als Ausgleich Streikgeld. Streikgeld ist steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Durch Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht, da das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und lediglich ruht.
Der Arbeitgebende hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen Arbeitskampf ausgefallen sind. Dies folgt daraus, dass für die Zeit des Arbeitskampfs auch kein Entgelt an Streikende gezahlt wird.
Wenn die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Es wird immer während der Arbeitszeit gestreikt. Wer sich ausstempelt, ist aber in Freizeit. Es reicht, sich mündlich „zum Streik“ abzumelden. Die Arbeitgebenden verlangen oft, dass Arbeitnehmende sich zum Streik ausstempeln, wenn sie an diesem Tag schon gearbeitet haben. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen stehen sich seit Jahren gegenüber. Stempeln sich Arbeitnehmende – vielleicht nur, um Streit mit dem Arbeitgebenden zu verhindern oder sich sicherer zu fühlen – vor dem (Warn-)Streik aus und danach wieder ein, gilt Folgendes: Arbeitgebende müssen für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld. Wird durch Stempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Gleitzeitkonto verbucht, bedeutet dies einen doppelten Abzug (Arbeitszeit und Entgelt). Das ist nicht erlaubt. Die zu erbringenden Wochenstunden reduzieren sich um die durch Streik ausgefallene Zeit.
In der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft während des Arbeitskampfs bestehen. Das gilt auch für freiwillig Versicherte. Bei privat Krankenversicherten läuft die Versicherung weiter. Hier tragen Arbeitnehmende aber unter Umständen den vollen Versicherungsbeitrag, wenn durch die Streikteilnahme für einen vollen Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitskampfteilnahme besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Notdienstarbeiten sind versichert. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.
Notdienstarbeiten sind Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind. Sie dienen nicht der Beschäftigung Arbeitswilliger oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Was genau Notdienstarbeiten sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Beschäftigte können nur aufgrund einer Notdienstvereinbarung zu Notdienstarbeiten herangezogen werden, nicht einseitig durch Arbeitgebende – auch wenn es immer mal wieder versucht wird. Örtliche Streikleitung und Arbeitgebende bestimmen Notdienste immer gemeinsam.
Auszubildende/Schüler*innen/Praktikant*innen haben Streikrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. In Ausbildungsgängen ist aber oft eine Höchstzahl an Fehlzeit/-tagen festgelegt, zu denen auch Arbeitskampf zählt. Berufsschulunterricht sollte durch Auszubildende nicht bestreikt werden. Ein Streik richtet sich gegen den Arbeitgebenden/Ausbildenden, nicht gegen die Schule.
Beamtinnen/Beamte haben kein Streikrecht. Die Treuepflicht gegenüber dem Staat schließt den Streik aus (vgl. Art. 33 GG). Sie dürfen und sollen sich in ihrer Freizeit aber selbstverständlich an (Streik-)Demonstrationen beteiligen.