Staatliche Anerkennung
Allgemeine Information
Die staatliche Anerkennung wird entsprechend des föderalen Systems in der Bundesrepublik Deutschland von den jeweiligen Bundesländern verliehen. Genaue Regelungen zur staatlichen Anerkennung regeln die jeweiligen Sozialberufeanerkennungsgesetze. Ansprechpartner für Fragen zur Staatlichen Anerkennung sind die jeweils zuständigen Landesministerien.
Der DBSH setzt sich grundsätzlich für den Erhalt der Staatlichen Anerkennung für die Soziale Arbeit ein. Die staatliche Anerkennung ist ein eigener Qualifikationsbereich. Neben den theoretischen Inhalten müssen Praxisanteile nachgewiesen werden. Der Nachweis ist in einer eigenständigen Prüfung nach mindestens einjähriger Praxis in der Sozialen Arbeit während und/oder nach dem Studium der Sozialen Arbeit unter Beteiligung der zuständigen Stelle zu erbringen. Diese Stelle muss per Gesetz oder Verordnung auf der jeweiligen Landesebene von den zuständigen Landesministerien definiert werden.
Der Zugang zur Erreichung der Staatlichen Anerkennung muss jeder Bewerberin/ jedem Bewerber nach dem Studium der Sozialen Arbeit ermöglicht werden.
Zielsetzung
Der Ausbildungsbereich zur Staatlichen Anerkennung soll dazu befähigen, Aufgaben der Sozialen Arbeit in der Praxis öffentlicher und freier Träger selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.
Bundesweite Standards
Während der berufspraktischen Tätigkeit soll sich die Bewerberin/der Bewerber in die praktische Soziale Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sachgerecht einarbeiten und ihre/seine Fachkenntnisse vertiefen, um die theoretisch erworbenen Fachkenntnisse in die Praxis umzusetzen.
Für die Qualifizierung ist ein Ausbildungsplan unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele zu erstellen.
Während der Qualifizierung müssen extern begleitende Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des Ausbildungsplanes absolviert werden.
Mit der Ausbildungsleitung sind erfahrene Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung zu beauftragen.
Die Bewerberin/der Bewerber hat am Ende ihrer/seiner berufspraktischen Tätigkeit eine schriftliche Hausarbeit/Praxisbericht anzufertigen, in der der Transfer aus der Theorie in die Praxis nachgewiesen wird.
Die Ausbildungsstätte berichtet der zuständigen Stelle über die berufliche Entwicklung und Eignung der Bewerberin/des Bewerbers und stellt fest, ob sie oder er den besonderen Anforderungen der staatlichen Anerkennung gewachsen ist und ob die Ausbildungsziele entsprechend des Ausbildungsplanes erreicht wurden.
Die Bewerberin/der Bewerber hat in einem Prüfungsgespräch (Kolloquium) nachzuweisen, dass die Ziele gemäß Punkt 3 der Forderungen des DBSH erreicht worden sind.
Nach erfolgreichem Abschluss des Kolloquiums wird die Staatliche Anerkennung durch das zuständige Landesministerium erteilt.
Aberkennung
Die staatliche Anerkennung ist abzuerkennen, wenn schwerwiegende strafrechtlich relevante Verstöße vorliegen und ein entsprechender Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vorliegt.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Informationen über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland bietet eine spezielle Webseite der Kultusministerkonferenz.
In München an der Katholischen Stiftungsfachhochschule gibt es seit Herbst 2014 ein Brückenseminar, dass es ermöglicht, die fehlenden Kenntnis nachzuholen und den Abschluss zur Staatlichen Anerkennung zu gelangen.
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