Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Streikgeld

Die Zahlung von Streikgeld ist in der Arbeitskampfordnung der jeweiligen Fachgewerkschaft geregelt. Für Neummitglieder im DBSH gibt es keine Wartezeit für Streikgeld.

1. Streikausweis

Wenn wir zum Streik aufgerufen haben und Sie mit uns gemeinsam für bessere Bedingungen einstehen, dann erhalten Sie am Streiktag einen Streikausweis von der örtlichen Streikleitung. Ihre personenbezogenen Daten füllen Sie dafür bitte selbst aus und die örtliche Streikleitung wird das Datum, Beginn und Ende des Streiks vermerken. Wichtig für Sie ist, dass der Streikausweis von der Streikleitung unterschrieben wird. Die jeweilige Streikleitung geben wir immer namentlich mit dem Streikaufruf bekannt.

Beschreibung: Download:
DBSH Streikausweis - gleichzeitig Streiknachweis (Stand 2021)

2. Nachweis der Gehaltsabzüge

Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, ist für jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorzulegen. Hilfsweise kann dies auch durch eine schriftliche Bestätigung der Dienststelle geschehen. Erst wenn auch dieses trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden kann, ist der Gehaltsabzug durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Bitte senden Sie Ihren Streikausweis gemeinsam mit der Bescheinigung des Arbeitgerbers über den Verdienstausfall an die Geschäftsstelle. Das Streikgeld erhalten Sie direkt von uns überwiesen.

3. Höhe und Auszahlung der Streikgeldunterstützung

Die Streikgeldunterstützung aus dem Arbeitskampffonds beträgt für den ordentlichen Streik bis zu 50,- Euro je Streiktag und Einzelmitglied. Bei Warnstreiks werden je Stunde und Einzelmitglied 10,- Euro, höchstens 50,- Euro pro Tag, Streikgeld gewährt. Dauert der Streik nicht den ganzen Tag, wird eine Stundenberechnung vorgenommen. Gleiches gilt für Warnstreiks bei einer Streikdauer von weniger als einer vollen Stunde. Dauert die Maßnahme weniger als 30 Minuten, wird abgerundet, dauert sie länger als 30 Minuten, wird aufgerundet.

Die Streikgeldunterstützung ist im Grundsatz in der dbb Streikgeldunterstützungsordnung geregelt.


Streikgeldauszahlung

personDavid Altehage

mail_outline buchhaltung(at)dbsh(dot)net

phone+49 30 288 75 63 13


Betätigung des Zeiterfassungsgeräts vor Beginn und nach Beendigung des (Warn-)Streiks?

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches

Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.

Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.


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