Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Sonderregelungen im TVöD auch für freie Träger ermöglichen

17.04.2020

Von: Bundestarifkommission

Ansprechperson: Thomas Sánta, Tarifbeauftragter LV Sachsen (thomas.santa(at)dbsh-sachsen(dot)de)

Der DBSH fordert im Rahmen der Ausarbeitung des COVID-19- Tarifvertrags, dass die im TVöD SuE vereinbarten Regelungen auch auf freie Träger übertragen werden, um eine Ungleichbehandlung von Fachkräften auszuschließen. Folgende Positionen wurden über den dbb in die Verhandlungen um den Tarifvertrag eingebracht, der Kurzarbeit auch im öffentlichen Dienst ermöglichen soll:

  • Da der Tarifbereich TVöD SuE von den Regelungen zur Umsetzung von Kurzarbeit im COVID-19- Tarifvertrag ausgenommen sein soll, ist auch für freie Träger, die im Wirkungsbereich des TVöD SuE Leistungen anbieten, eine Weiterfinanzierung der Personalkosten in voller Höhe sicherzustellen.
  • Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist der Differenzbetrag zur vollen Höhe der Personalkosten durch kommunale Mittel aufzustocken.
  • Sollte der Tarifbereich TVöD SuE doch noch unter die Regelungen des COVID-19- Tarifvertrages gefasst werden, ist sicherzustellen, dass die hier benannten Verfahren gleichfalls für freie Träger gelten und die ergänzende Aufstockung auf 95% bzw. 90% des Nettogehaltes aus kommunalen Mitteln abgesichert wird.

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