Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Arbeitskampf

Aktuelle Streikmeldungen und Infos TV-H 2023/24

Streikfreigaben

Generell muss eine Freigabe für (Warn-)Streiks durch die zentrale Streikleitung des dbb beamtenbund und tarifunion gegenüber uns als Mitgliedsgewerkschaft (DBSH) erfolgen. Alle Streiks, zu denen der dbb beamtenbund und tarifuninon in der aktuellen Tarifauseinandersetzung aufruft, sind für unsere Mitglieder freigegeben. Die aktuellen Informationen dazu lesen Sie hier bei uns oder auf den Internetseiten der dbb Landesbünde.

Für den DBSH bedeutet dies:

Wenn Sie streikberechtigt sind, erfahren Sie die aktuellsten Informationen immer von unseren örtlichen Streikleitungen in den Landesverbänden. Bei Fragen, die nicht im Bundesland mit den dbb Landesbünden geklärt werden können, ist unsere zentrale Streikleitung des DBSH laufend ansprechbar. Die Antwort wird dann der örtlichen Streikleitung in dem entsprechenden Bundesland mitgeteilt. Sie erreichen uns zuverlässig unter streik(at)dbsh(dot)net 

Keine Streiks ohne Streikfreigabe!

Für eine Beteiligung an anstehenden Aktionen muss immer Streikfreigabe vorliegen. Fallen Sie nicht direkt unter den Tarifvertrag, der bestreikt wird, können Sie trotzdem mitstreiken. Eine solidarische Teilnahme muss in der Freizeit/ im Urlaub erfolgen, denn ansonsten handelt es sich um einen wilden Streik, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Streikmaterialen

Unsere örtlichen Streikleitungen verfügen über Streikmaterialien, die Sie direkt vor Ort erhalten. In der Regel stellt auch der dbb entsprechende Streikmaterialien vor Ort zur Verfügung.

Veranstaltungen Treffpunkte

Wenn wir zu einer Protestmaßnahme aufrufen, ist ein zentraler Treffpunkt im jeweiligen Aufruf angegeben. Auf unserer Webseite und den Internetseiten der dbb Landesbünde sind die Aufrufe mit den zentralen Treffpunkten eingeschrieben. Die Anreise können Sie am besten gemeinsam mit Kolleg*innen Ihrer Dienststelle organisieren.


Betätigung des Zeiterfassungsgeräts vor Beginn und nach Beendigung des (Warn-)Streiks?

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaßnahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln", da sie sich sonst in Freizeit befinden.
Ausnahme: Anderslautende Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Zeiterfassungsgeräte oder Ähnliches

Grundsätzlich müssen sich Streikende am Zeiterfassungsgerät nicht zum Streik "ausstempeln" (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn Sie sich mündlich bei Ihren Kolleg*innen oder den jeweiligen Vorgesetzten "zum Streik" abmelden. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln z. B. auch während eines Streiks vorsieht. Im Regelfall folgen die Arbeitgeber jedoch der gegenteiligen Rechtsauffassung.

Und falls Sie sich doch ausstempeln? Dann weisen wir auf Folgendes hin:

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten Sie Streikgeld von DBSH. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein "Minus" auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Dies ist nicht zulässig. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als "Minus" gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, können Sie kein Streikgeld von uns erhalten, denn Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Weiter darf der Arbeitgeber auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die "ausgestempelte" Zeit nachzuarbeiten.


Vorbereitung einer Urabstimmung

Nachdem die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind, beginnt das Schlichtungsverfahren. Ziel ist es, dass es den Schlichter*innen gelingen wird, zu einer tragfähigen Einigungsempfehlung zu kommen. Gleichwohl müssen die Gewerkschaften darauf vorbereitet sein, dass das Schlichtungsverfahren nicht zum Erfolg führt. In diesem Fall ist eine Urabstimmung über die Frage durchzuführen, ob die Mitglieder bereit sind, für einen besseren Abschluss in den unbefristeten Streik zu treten.

Die Urabstimmung ist von den Mitgliedsgewerkschaften durchzuführen. Dazu müssen Vorbereitungen zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen getroffen werden, insbesondere zur Einleitung der Urabstimmung.

Solange das Schlichtungsverfahren läuft, besteht uneingeschränkte Friedenspflicht. Diese Friedenspflicht endet jedoch, wenn die nach dem Eingang der Einigungsempfehlung wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von einer Partei für gescheitert erklärt werden. Dieser Fall kann sehr schnell eintreten, da die zwingend vorgeschriebene Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen nach dem Schlichtungsverfahren bereits spätestens am 3. Werktag nach der Zustellung der Einigungsempfehlung erfolgen muss.


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