Soziotherapie Fehlanzeige? Krankenkassen boykottieren Richtlinien An das Einführung der Soziotherapie Sehr geehrte Damen und Herren mit der Gesundheitsreform 2000 wurde erstmals das Instrument der Soziotherapie eingeführt. Ziel der Soziotherapie ist es, bei bestimmten psychiatrischen Krankheitsbildern PatientInnen im Alltag mit dem Ziel zu fördern, das eine (Wieder-) Einweisung in stationäre Einrichtungen vermieden wird. Mit Sozio-therapie beauftragt werden können die Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger Psychiatrie und SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen. Das Gesetz hat es Ärzten und Krankenkassen überlassen, die Krankheitsbilder, Verfahren und Zugangs-bedingungen für sozialpsychiatrische Dienstleistungserbringer zu definieren. Dies ist - nach einer be-reits überaus langen - Bearbeitungszeit zum 1. Januar des Jahres geschehen, indem entsprechende Empfehlungen erarbeitet worden sind. Diese Empfehlungen sind inhaltlich mit einer Ausnahme1 durch-aus praxistauglich und sinnvoll. Das Angebot des DBSH an die Krankenkassen, für die Berufsgruppe der Diplom-SozialarbeiterInnen Die o.g. Empfehlungen sind - dies ist Folge der unverbindlichen Rahmensetzung durch das Gesetz - für die einzelnen Krankenkassen nicht bindend. Im Ergebnis ist eine vollkommen unbefriedigende Situation entstanden: Während die Ärzteschaft die notwendigen Verfahren und Verordnungsweisen mittlerweile bundesweit umgesetzt hat, weigern sich die einzelnen Krankenkassen über bürokratische Hemmnisse und immer wieder erklärter "Nicht-Zuständigkeit" die Soziotherapie auf das richtige Gleis zu setzen. So wurde in ganz NRW bislang erst ein soziotherapeutischer Dienstleistungserbringer bezogen auf eine verordnete Soziotherapie anerkannt. Die bisherige Praxis der Anerkennung der sogenannten „soziotherapeutischen Dienstleistungserbringer“ kann als chaotisch beschrieben werden: Die AOK erkennt im Einzelverfahren den Dienstleistungserbringer an, der Verband der Angestellten-Krankenkassen will bis zum 30. August bundesweit "Erhebungen über den Bedarf" durchführen (was angesichts des nicht abgesprochenen Anerkennungsverfahren bei den Krankenkassen untereinander gar nicht gelingen kann). Bis dahin wollen die Angestellten-Kassen im Einzelfall anerkennen, was wiederum nicht möglich sein dürfte, da kaum ein Arzt Soziotherapie verordnen wird, wenn nicht die Kostenübernahme geklärt ist. In anderen Bundesländern ist zumindest die federführende Zuständigkeit durch jeweils eine damit beauftragte Krankenkasse geklärt. Hier wiederum unterscheidet sich jedoch die Anerkennungspraxis der soziotherapeutischen Dienstleistungserbringer von Land zu Land. In manchen Ländern werden Honorarvereinbarungen jeweils individuell getätigt, in anderen Bundesländern (z.B. Hessen) soll jetzt über die Honorare verhandelt werden, ohne das aber geklärt ist, mit wem überhaupt verhandelt werden soll. In Baden-Württemberg verhandelt die federführende Krankenkasse – bisher ohne Ergebnis – nur mit VertreterInnenn der Wohlfahrtsverbände, obwohl Gesetz und Richtlinien bevorzugt den Dienstleis-tungserbringer als Selbständigen beauftragen wollen und auch persönliche Qualifikationsnachweise erwarten. Wir möchten Sie daher dringend bitten, sich dafür einzusetzen, das nunmehr, evtl. im Weg einer Rechtsverordnung, dafür Sorge getragen wird, dass die §§ 37a, Abs. 2 und § 132b tatsächlich umge-setzt werden und im geplanten Umfang Soziotherapie beauftragt wird – zum Wohl der PatientInnen, aber auch mit dem Ziel des Vermeidens stationären Behandlungen. Darüber hinaus schlagen wir vor, dass die Prüfung der Qualifikationserfordernisse zur Soziotherapie nicht über eine neue „Zulassungsbürokratie“ der Krankenkassen erfolgt, sondern durch die entspre-chenden Berufsverbände. Für Ihre Mühe und Unterstützung bedanken wir uns im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
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