Protokollerklärung: Mehr Klarheit zur Entgeltgruppe S 14 Am 27. Juli 2009 haben sich die Gewerkschaften mit der Vereinigung der kommunalen Ar-beitgeberverbände (VKA) auf eine tarifliche Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst geeinigt. Im Zuge der Neuregelung wurde eine neue Entgeltgruppe S 14 für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen geschaffen, die „…Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammen¬arbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entschei¬dung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforder¬lich sind“. Zu diesem Eingruppierungsmerkmal gibt es zwischen den Tarifparteien erhebliche Interpre-tationsdifferenzen. Aus diesem Grund kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Verfahren. Um weitere streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich die Tarifvertrags-parteien Ende Januar 2011 auf eine ergänzende Protokollerklärung Nr. 13 geeinigt, welche mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll. Die Protokollerklärung gilt nur SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen, welche Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Es handelt sich hierbei um eine klarstellende Ergän¬zung des Tätigkeitsmerkmals und keine inhaltliche Änderung. Die zwischen den Tarifver¬tragsparteien bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Bildung von Arbeitsvorgän¬gen sind nicht Gegenstand der Protokollerklärung. Satz 1 der Protokollerklärung konkretisiert die Aufgabenbereiche, welche der Entgeltgruppe S 14 zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Folgende Aufgabenbereiche einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind erfasst: Die Fallverantwortung in den oben benannten Aufgabenbereichen erfordert, dass die Be-schäftigten für die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung konkret zuständig sind. Es ist jedoch keine ausdrückliche Übertragung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Fallverantwortung aus dem Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan ergibt. In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 wird klargestellt, dass die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen, wie zum Beispiel Erziehung in einer Tagesgruppe oder Heimerziehung, nicht unter die Entgeltgruppe S 14 fallen. Die Beauftragung Dritter mit der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen ist allerdings als Zusammenhangstätigkeit erfasst. Nach Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 fallen die Aufgabengebiete außerhalb des Allge-meinen Sozialen Dienstes, wie zum Beispiel Erziehungsbeistandschaft, Jugendgerichtshilfe oder Adoptionsvermittlung, nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Anders sind diese Aufgaben dann zu bewerten, wenn durch Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers in diesen Aufgabengebieten Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Insofern ist die zweite Hälfte des Satz 3 als eine Ausnahmeregelung zu verstehen. Die Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung verdeutlicht, dass der Begriff Allgemeiner Sozialer Dienst nur eine Organisationsbezeichnung ist und die Protokollerklärung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die entsprechenden Aufgaben in einer anderen Organisati-onsform anfallen, zum Beispiel im Kommunalen Sozialen Dienst. Links zum Artikel: © 2001 JWD. All Rights Reserved. |