Nachversicherung von Zeiten unterhälftiger Beschäftigung in der Zusatzversorgung
Nach der bis zum 1. April 1991 geltenden Rechtslage waren diejenigen Beschäftigten nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung anzumelden, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflich vereinbarten Arbeitszeit betragen hatte. Aufgrund verschiedener Urteile des Bundesarbeitsgerichts besteht für die betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Nachversicherung dieser Zeiten bei der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich dabei um den sogenannten Verschaffungsanspruch.
Bekanntlich ist die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch die Tarifverträge zur Altersversorgung seit dem 1. Januar diesen Jahres umgestellt worden. Die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften werden, je nach Alter der Pflichtversicherten und nach Zugehörigkeit zum Tarifgebiet West oder Ost in unterschiedlicher Form in das neue Punktemodel überführt. Über die Höhe der überführten Anwartschaften erhält jeder Pflichtversicherte eine Mitteilung von der für ihn zuständigen Zusatzversorgungskasse über die sogenannte Startgutschrift.
Die Höhe dieser Startgutschrift ist unter anderem von der Frage abhängig, wie viel Jahre der Pflichtversicherung der jeweilige Beschäftigte bei der Zusatzversorgungseinrichtung zurückgelegt hat. Die Zeiten der sogenannten unterhälftigen Beschäftigung können aber nur dann bei der Ermittlung der Startgutschrift berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Nachversicherung dieser Zeiten gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist verschiedentlich die Frage aufgetaucht, ob dieser Antrag auf Nachversicherung der betreffenden Zeiten unmittelbar zu stellen ist oder ob dieser, wie bislang praktiziert, auch noch nach Eintritt des Rentenfalls nachgeholt werden kann. § 32 Abs. 5 des Tarifvertrages Altersversorgung stellt den Grundsatz auf, dass Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung geltend gemacht werden müssen. Da die Höhe der Startgutschrift, wie oben ausgeführt, unter anderem von der Dauer der Pflichtversicherung abhängig ist, wurde vereinzelt die Ansicht vertreten, der Antrag auf Nachversicherung unterfalle ebenfalls der Ausschlussfrist von sechs Monaten.
Auf Initiative der dbb tarifunion hin haben sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Arbeitsgemeinschaft Kommunale und Kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. dabei auf folgenden praktischen Umgang geeinigt: Der Antrag auf Nachversicherung Zeiten unterhälftiger Beschäftigung unterfällt nicht der Ausschlussfrist des § 32 Abs. 5 ATV.
Gleichwohl soll darauf hin gewirkt werden, dass die Anträge auf Nachversicherung derartiger Zeiten möglichst im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift gestellt werden. Die zügige Abwicklung ist insbesondere auch im Interesse der Versicherten geboten, weil die auf die Nachversicherung entfallenen zusätzlichen Versorgungspunkte erst ab dem Zeitpunkt der Nachversicherung an der Bonuspunkteverteilung teilnehmen können. Allerdings haben wir darauf hinzuweisen, dass die Nachversicherung von Zeiten unterhälftiger Beschäftigung sich nicht in jedem Fall positiv auf die Höhe der späteren Rente auswirken muss. Zwar erhöht sich durch einen solchen Antrag in jedem Fall die Anzahl der Jahre der Pflichtversicherung. Auf der anderen Seite wird die Tatsache, dass die Arbeitszeit weniger als die tariflich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit betrug, im Wege der sogenannten Beschäftigungsprozenten rentenmindernd berücksichtigt. Deshalb sollte jeder Pflichtversicherte zunächst einen Antrag auf Nachversicherung dieser Zeiten bei seiner Zusatzversorgungskasse stellen, sofern diese Zeiten in der Startgutschrift noch nicht berücksichtigt worden sind. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages wird dann von der Zusatzversorgungskasse festgestellt, ob sich die Nachversicherung dieser Zeiten günstig auf die Höhe der mitgeteilten Startgutschrift auswirkt. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, kann der Antrag auf Nachversicherung der Zeiten unterhälftiger Beschäftigung noch zurückgenommen werden. So ist sichergestellt, dass wir dem Einzelnen durch den Antrag auf Nachversicherung keine Nachteile entstehen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für diese Zeiten, die nachträglich der Pflichtversicherung unterfallen, Umlagen zu entrichten sind. Insoweit gilt der Grundsatz, dass nur die Zeiten rentensteigernd zu berücksichtigt werden können, die auch mit Umlagezahlung belegt sind. Die Umlagezahlung durch den Arbeitgeber gilt steuerrechtlich und im Hinblick auf die Regelungen zur Sozialversicherung als Arbeitsentgelt. Durch die Nachzahlung der Umlagen durch den Arbeitgeber kommen deshalb auch auf den betroffenen Arbeitnehmer finanzielle Belastungen zu. Allgemein gültige Aussagen über die Höhe lassen sich nicht treffen, da diese von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls wie Steuerprogression und anderes abhängen. Die Steuerlast ist insoweit gemindert, als gegen den Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch zusteht, soweit er durch die versäumte Umlagezahlung die von ihm grundsätzlich zu tragende Pauschalsteuer eingespart hat. Seinen Eigenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitnehmer allerdings vollständig selber tragen. Das bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer im Monat der Nachentrichtung der Umlagen durch den Arbeitgeber hierauf die jeweils aktuellen hälftigen Beitragssätze zur Sozialversicherung abführen muss. Im Durchschnitt beträgt diese hälftige Beitragslast zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung momentan 20 % des beitragspflichtigen Einkommens. Im Falle der Nachentrichtung von Umlagen bezieht sich die Beitragspflicht selbstverständlich nur auf den Betrag, den der Arbeitgeber tatsächlich nachträglich an die Kasse abgeführt hat und nicht auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen des Beschäftigten.
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass die Nachversicherung von Zeiten unterhälftiger Beschäftigung nur im Tarifgebiet West möglich ist. Im Tarifgebiet Ost wurde die Zusatzversorgung bekanntlich erst im Jahre 1997 eingeführt. Der Ausschluss dieser Beschäftigung von der Pflichtversicherung war zu diesem Zeitpunkt aber bereits beseitigt worden.
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