Stellungnahme des Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) zum: „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzugs (GJVollZ)“

Stellungnahme des Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) zum: „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzugs (GJVollZ)“

Der Fördergrundsatz, eine Persönlichkeitsentwicklung des jungen Gefangenen anzustreben, die ihm ein Leben ohne Straftaten ermöglicht, ist zu begrüßen. Die im Gesetz genannten erzieherischen, integrativen, sozialen und (berufs-) bildenden Maßnahmen und Methoden benennen aus Sicht der Profession Sozialer Arbeit unverzichtbare Aspekte, um die Entwicklung von sozialen Kompetenzen und von Fähigkeiten/Fertigkeiten fördern zu können.

Positiv hervorzuheben sind die genannten Standardsetzungen in Bezug auf die Mitverantwortung der Gefangenen, das Wohngruppenkonzept und die bauliche/räumliche Gestaltung der Jugendstrafanstalten, das Einrichten von sozialtherapeutischen Anstalten/Abteilungen, die Fortführung bzw. den Aufbau von Schulabteilungen und das Schaffen von Plätzen der allgemeinen und beruflichen Bildung für zwei Drittel der Haftplätze.

Mit dem Förderplan besteht die Möglichkeit, dem jungen Gefangenen deutlich zu machen, wo die Chancen seiner persönlichen Fortentwicklung liegen und wo er an sich selbst – auch nach seiner Entlassung – arbeiten muss. Für die in der Jugendstrafanstalt beschäftigten wiederum bildet der Förderplan eine Verpflichtung zur ständigen Überprüfung, ob die angebotenen (Hilfe-) Maßnahmen ausreichend und in ihrer Wirksamkeit geeignet sind. Mit der geplanten Evaluation von Leitlinien und Fördermaßnahmen wird zugleich die Grundlage für eine Optimierung des Jugendstrafvollzugs geschaffen.

Die mit dem Entwurf angestrebten vielfältigen Kooperation mit Angehörigen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträgern, Straffälligenhilfe, Jugendhilfe, Arbeitsämter, usw. können dazu beitragen, Probleme zu mildern, die sich aus einem zu abgeschlossenen Eigenleben der Anstalten ergeben. Insbesondere lassen sich durch so geschaffene Netzwerke die Vorbereitungen auf die Entlassung erleichtern.


Kritik

Auch wenn die Absicht des Referentenentwurfes zu begrüßen ist, bleibt zu kritisieren, dass für die Umsetzung in Richtung einer wirksamen Praxis an den entscheidenden Stellen Standardsetzungen in Bezug auf Abläufe, Organisation, Beteiligung, Qualifikation und Personal weitgehend fehlen. Auch beachtet der Referentenentwurf nicht durchgängig den selbst formulierten Anspruch, die individuelle Situation des jugendlichen Täters zu berücksichtigen.
Im Ergebnis könnte dies dazu führen, dass sich die in den Paragrafen 1 – 10 genannten Ansprüche in der konkreten Praxis der Gestaltung des Lebens in der Anstalt zugunsten einer Normierung und Orientierung an den gegebenen finanziellen und strukturellen Möglichkeiten wieder aufheben.

Der Erfolg der vielfältigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes zur Förderung der jungen Gefangenen sind entscheidend davon abhängig, dass in den Anstalten eine ausreichende Zahl von qualifizierten Bediensteten, vor allem von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und anderen pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Der Gesetzentwurf spricht diese Problematik zwar an und macht die Vorgabe einer sechsmonatigen pädagogischen Ausbildung für Vollzugsbedienstete in der Förderung der Gefangenen, insgesamt aber ist diese Anforderung in ihrer Qualität und in Bezug auf die fehlenden Differenzierung bezogen auf die jeweils zu beteiligenden Berufsgruppen unzureichend.

Der Jugendstrafvollzug bildet im Leben der jungen Täterin bzw. des jungen Täters eine Ausnahmesituation. Die Erfahrung zeigt, dass sich erst nach der Entlassung herausstellt, ob der/die Jugendliche den Alltag ohne neue Straftaten bewältigen wird. Zwar wird mit den Stichworten der Einbeziehung Dritter und des Netzwerks insbesondere auf Maßnahmen vor und nach der Entlassung hingewiesen, aber es fehlt, über die Erfordernis der frhzeitigen Beteiligung der Bewährungshilfe hinaus, an normativen Vorgaben zur Sicherstellung einer entsprechend qualitativen Versorgung sowie deren Finanzierung. So gesehen bleibt die Qualität der Arbeit in den Jugendstrafanstalten abhängig von Bereitschaft und finanzieller Leistungskraft der Bundesländer.
I

Kritik und Vorschläge im Einzelnen

§§ 1 - 10
Die Paragraphen eins bis zehn benennen die vom DBSH begrüßten Zielvorstellungen, das Verfahren zur Festlegung notwendiger Unterstützung durch die Jugendstrafanstalt bzw. Erwartungen an die Gefangene bzw. den Gefangenen, notwendige Kooperationsstrukturen und die Maßnahmen/Erwartungen selbst. Im Folgenden werden diese Regelungen zusammenfassend bewertet.

In § 7 (Einbeziehung Dritter) wird die Einbeziehung Dritter festgelegt. In Absatz drei wird konkretisiert, dass die „Personensorgeberechtigten und die Jugendämter in angemessener Weise einbezogen“ werden. An dieser Stelle, wie auch in den nachfolgenden Paragraphen, wird nicht geklärt, wie sich diese Einbeziehung gestalten soll..

Der Referentenentwurf benennt ferner den Anspruch, „ein Netzwerk mit offenen Einrichtungen freier Träger“ zu schaffen, sowie mit allen relevanten Behörden und Trägern der freien Wohlfahrtspflege, usw. zusammen zu arbeiten.
Nicht benannt wird die personelle Verantwortung für den Aufbau und die Gestaltung der hier genannten und auch notwendigen Kooperationsstrukturen. Der Aufbau entsprechender Strukturen und Netzwerke ist Aufgabe der Profession Soziale Arbeit mit ihren besonderen sozialstrukturellen, sozialrechtlichen und kommunikativen Kompetenzen. Entsprechend ist in § 7 als Absatz 4 einzufügen:
„(4) Die Verantwortung für den Aufbau und die Koordination entsprechender Strukturen obliegt den Abteilungen für Soziale Arbeit, die in den Jugendstrafanstalten einzurichten sind.“

In § 8 (Aufnahmeverfahren) wird bestimmt, dass das örtlich zuständige Jugendamt von der Aufnahme des/der jungen Gefangenen unverzüglich zu unterrichten ist.
Insbesondere für Jugendliche, die auch nach der Entlassung im Verantwortungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechtes (SGB VIII) liegen, ist die Beteiligung der Jugendhilfe resp. der Jugendämter von entscheidender Bedeutung für eine sinnvolle und dem Jugendlichen angemessene Festlegung des Förderplanes und zur Gestaltung des Übergangs von Entlassung und Reintegration in den Alltag außerhalb der Anstalt. Eine Information der Jugendämter über die Inhaftnahme allein ist nicht ausreichend.

Entsprechend dieser Überlegungen ist der § 8 wie folgt zu ergänzen: „Das für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 87b des SGB VIII zuständige Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet und zur Mitwirkung an der Vorbereitenden Untersuchung nach § 9 und zum Aufstellen des Förderplan nach § 10 eingeladen.“

Mit § 9 (Vorbereitende Untersuchung, Mitwirkung der Gefangenen) wird die Grundlage geschaffen, um den Förderbedarf des Gefangenen zu ermitteln um auf dieser Basis einen entsprechenden Förderplan aufzustellen. Die Untersuchungen sollen sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und sonstige Umstände beziehen. An dieser Stelle wird die Jugendhilfe nicht mehr erwähnt, obwohl gerade die hier vorhandenen Kenntnisse über die biografische und familiäre Entwicklung des Jugendlichen Basis für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen sind.
Die „Vorbereitende Untersuchung“ lässt sich auch als sozialpädagogische Diagnostik beschreiben. Neben der genannten Kooperation mit der Jugendhilfe ist hierfür auch die Beteiligung unterschiedlicher Professionen (Soziale Arbeit, evtl. auch psychologischer Dienste) unerlässlich. Entsprechend wird vorgeschlagen, die Federführung für die Diagnosestellung (Vorbereitende Untersuchung) den jeweils einzurichtenden Abteilungen für Soziale Arbeit zuzuordnen.

Damit ist Absatz 2 wie folgt neu zu fassen:
„(2) Der Förderbedarf der Gefangenen wird von den Abteilungen für Soziale Arbeit ermittelt. Bei Bedarf können Angehörige weiterer Professionen hinzugezogen werden. Die Untersuchungen erstrecken sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse sowie alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis für eine zielführende Vollzugsgestaltung und für die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Bei den Untersuchungen zum Förderbedarf ist das nach § 87b des SGB VIII zuständige Jugendamt anzuhören“.

In § 10 (Förderplan) werden sodann notwendige Hilfestellungen für und Erwartungen an die Gefangenen formuliert. Nicht jedoch wird geklärt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit welcher Qualifikation an der Entwicklung des Hilfeplanes zu beteiligen sind und wer die jeweilige Fallverantwortung in der Jugendstrafanstalt federführend zu übernehmen hat. Auch werden keine Regelungen zur Beteiligung der Jugendhilfe vorgeschlagen.

Entsprechend wird vorgeschlagen, den Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:
„1). Das Erstellen des Förderplans erfolgt auf der Basis eines Förderplangespräches, an dem die jeweiligen Funktionsbereiche der Anstalt (Anstaltsleitung, Aus- und Fortbildung, Sozialtherapie, usw.) und insbesondere die pädagogische Leitung der jeweiligen Wohngruppe zu beteiligen ist. Die Federführung für das Erstellen des Förderplanes und dessen Überprüfung nach Absatz 2 obliegt der Abteilung Sozialarbeit.“
Insbesondere auch bei Gefangenen, die nur eine kurze Haftdauer zu verbüßen haben, ist die kontinuierliche Beteiligung der Jugendhilfe zwingend notwendig, weil die im Förderplan genannten Maßnahmen zu einem großen Teil zeitlich nicht greifen können.
Entsprechend ist die Jugendhilfe zu beteiligen, die Beteiligung muss sich insbesondere auf die Festlegungen entsprechend den in Absatz 3, Satz 1, 3, 8, 11, 12 und 13 genannten Maßnahmebereiche beziehen. Festzulegen ist auch, dass rechtzeitig vor Entlassung die Überleitung in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe (sofern diese noch gegeben ist) im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach SGB VIII, § 36 erfolgt.

Empfohlen wird eine Ergänzung des Absatz 4:
„(4) Die Personensorgeberechtigten und das nach § 87b des SGB VIII zuständige Jugendamt erhalten Gelegenheit, Anregungen ....
Als neuer Satz ist einzufügen: Darüber hinaus ist das nach § 87b des SGB VIII zuständige Jugendamt bei Maßnahmen des Förderplans entsprechend der Sätze 1, 3, 8, 11, 12 und 13 des Absatz 3 zu beteiligen. Im Rahmen der Vorbereitung zur Entlassung hat, sofern eine Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben ist, eine Überleitung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach SGB VIII, § 36 zu erfolgen.“

§ 19 Unterbringung

Wie bereits dargestellt wird die Unterbringung in Wohngruppen befürwortet. Eine solche Unterbringung erfordert jedoch eine angemessene räumliche Ausstattung mit Gemeinschaftsräumen (Küche, Wohngruppenraum, Haushaltsraum). Hierzu fehlen, auch in § 40 (Jugendstrafanstalten), entsprechende Vorgaben.
Mit dem Wohngruppenkonzept wird in der Begründung zum Referentenentwurf die Vorstellung verbunden, Isolierung zu vermeiden, der Entwicklung negativer Gruppenkulturen vorzubeugen und die Gefangenen besser fördern zu können.
Eine solche Vorstellung lässt sich aus fachlicher Sicht jedoch nur dann verwirklichen, wenn die Gruppe selbst als Übungsfeld zur Alltagsgestaltung und als Handlungsfeld für die pädagogische Arbeit verstanden wird. Entsprechend bedarf es einer fundierten pädagogischen Begleitung.

Entsprechend ist Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:
„(1) Die Gefangenen werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht. Für diejenigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden besondere Wohngruppen gebildet.
Den Wohngruppen sind Funktionsräume (Küche, Freizeit-/Wohngruppenraum, Funktion-/Haushaltsraum) zuzuordnen. In den Wohngruppen werden nur entsprechend § 41 pädagogische fortgebildete Vollzugsbedienstete eingesetzt.
Jeweils zwei Wohngruppen werden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Abteilung soziale Arbeit geleitet, der/die auch für die vorbereitende Untersuchung nach § 9 und den Förderplan nach § 10 der jeweiligen Gefangenen verantwortlich ist.“

§ 39 Kriminologische Forschung

Die Evaluation des Jugendstrafvollzugs durch eine wissenschaftliche Begleitung ist zu begrüßen. Allerdings erscheint die Verengung auf kriminologische Aspekte problematisch, da die intendierte Förderung der Jugendlichen mit dem wissenschaftlichen Zugang der Kriminologie nicht erfasst wird. Vorgeschlagen wird die Ergänzung „Kriminologische und sozialpädagogische Forschung“.

§ 40 Jugendstrafanstalten

Im Fall der gemeinsamen Unterbringung mit Kindern kann die Jugendstrafe auch in Einrichtungen des Strafvollzugs für Erwachsene desselben Geschlechts vollzogen werden. Dasselbe gilt auch für weibliche Gefangene in getrennten Abteilungen des Strafvollzugs für Frauen.
Jugendliche Gefangene mit Kindern haben eine Vielzahl besonderer Förderbedarfe, die der besonderen pädagogischen Begleitung, insbesondere auch in Bezug auf die Kinder, bedürfen. In der konkreten Praxis ist nicht davon auszugehen, dass ein Vollzug nur in „getrennten Abteilungen“ nicht ausreichend sein wird, um die notwendige Unterstützung zu erschließen. Darüber hinaus ist die Begegnung mit Müttern aus dem Erwachsenenstrafvollzug in der Begleitung der Kinder unvermeidlich. Sie kann zu erheblichen Irritationen führen.
Auch ist zu befürchten, dass die besondere pädagogische Qualität des Jugendstrafanstalt in „angehängten“ Abteilungen des Erwachsenenstrafvollzugs nicht aufrecht zu erhalten oder mit einem nicht zu vertretenden Aufwand verbunden ist (z.B. im Aufbau der notwendigen Netzwerkstrukturen, der Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe, usw.).
Andererseits ist die Argumentation, dass es zu wenige Gefangene für entsprechende Abteilungen in Jugendstrafanstalten gibt, um eine heimatnahe Unterbringung sicher zu stellen, einsehbar.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die gemeinsame Unterbringung von Gefangenen mit Kindern und von weiblichen Gefangenen in Anstalten des Erwachsenenstrafvollzugs jeweils in getrennten Abteilungen nur dann zu erlauben, wenn eine Haftstrafe von unter 12 Monaten zu verbüßen ist.

§ 41 Vollzugsbedienstete

In diesem Paragraphen wird eine „erforderliche, nach anerkannten Kriterien bemessene Personalausstattung“ vorgegeben. Zwar ist es nachvollziehbar, dass keine genauen Festlegungen getroffen werden, um Finanzierungsvorbehalte der Länder zu vermeiden, gleichwohl bleibt es (auch in Hinblick auf die notwendige Wirksamkeitsforschung) notwendig, entsprechende Festlegungen zu treffen, um den Erfolg des Jugendstrafvollzugs sicher zu stellen.
Die Erfordernis einer sechsmonatigen zusätzlichen pädagogischen Ausbildung für Vollzugsbedienstete ist dann zu unterstützen, wenn sich diese auf alle im regelmäßigen Kontakt mit den Gefangenen stehenden Vollzugsbediensteten beziehen. Die Einschränkung, dass dies nur für diejenigen gelten soll, die mit der „Förderung“ der Gefangenen betraut sind, ist angesichts der Wohngruppenkonzeptes nicht nachvollziehbar.
Nicht verständlich ist der Anspruch, dass auf die Erfordernis der pädagogischen Zusatzausbildung verzichtet wird, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens zwei Jahre im Jugendstrafvollzug beschäftigt war. So wichtig Praxiserfahrung auch sein mag, sie kann kein Ersatz für notwendige Kompetenzen im Rahmen der „besonders hohen Anforderungen an die pädagogischen und sozialen Fähigkeiten des Personals im Jugendstrafvollzug“ (Begründung Referentenentwurf) sein.
Die Erfordernis des Nachweises einer besonderen Qualifikation für die Arbeit mit jungen Frauen ist nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende Qualifikation „Arbeit mit jungen Frauen“ auf dem Markt nicht angeboten wird.
Zu kritisieren ist auch, dass keine weiter gehende berufsspezifische Differenzierung bezogen auf die Funktionsbereiche (Wohngruppenbegleitung, Schulabteilung, Sozialarbeit, usw.) erfolgt.
Die in den §§ 1 – 10 genannten Ziele und Funktionsbereiche (Erziehung, Vernetzung, Kooperation, Diagnose, Förderplanerstellung, usw.) stellen hohe Anforderungen an die erzieherischen, diagnostischen, fördernden, planenden, sozialrechtlichen und strukturellen Kompetenzen.
Diese bedürfen zumindest in der Übernahme der Entwicklung und Begleitung der Förderpläne und der Leitung der pädagogischen Arbeit einer Basisqualifikation, die dem Bereich Soziale Arbeit zuzuordnen ist und mindestens eine Fachhochschulausbildung erfordert.

Entsprechend dieser Überlegungen ist in Absatz 1 folgender Satz abschließend einzufügen:
„(1) ... In den Jugendstrafanstalten sind Abteilungen für Soziale Arbeit einzurichten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilung müssen mindestens eine Ausbildung als Sozialarbeiter bzw. Sozialarbeiterin an einer Fachhochschule nachweisen. Die Abteilung Soziale Arbeit ist verantwortlich für die in den §§ 7, 9, 10, 18 (1), 30 genannten Aufgaben sowie die pädagogische Leitung der Wohngruppen. Je 15 Gefangenen ist in der Abteilung Soziale Arbeit eine entsprechende Fachstelle einzurichten.“
Des weiteren ist Absatz 3 wie folgt neu zu formulieren:
„(3) Mit der Förderung der Gefangenen und der Begleitung der Wohngruppen wird nur betraut, wer eine zusätzliche pädagogische Ausbildung von mindestens sechsmonatiger Dauer für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgreich absolviert hat. In Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs für weibliche Gefangene wird nur Personal mit besonderer Eignung für die Arbeit mit Frauen eingesetzt.“

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass die §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes zu ändern sind. Vorgeschlagen wird, eine Bewährungshelferin bzw. einen Bewährungshelfer mindestens 3 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu bestellen. Diese frühzeitige Bestellung ist zwar grundsätzlich wünschenswert, wirkt sich dann aber problematisch aus, wenn die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer hoch belastet ist und jeweils 60, 80, 100 oder mehr Probanden zu betreuen sind, wie dies in einigen, vor allem den neuen Bundesländern, der Fall ist.
Hier ist die Vorgabe einer angemessenen Fallzahl dringend erforderlich.


Essen, den 28. Juni 2004

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