Weniger Haftung für Vereinsvorstände

Weniger Haftung für Vereinsvorstände

Ehrenamtliche Stiftungs- und Vereinsvorstände müssen in Zukunft nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen haften. Das hat der Deutsche Bundestag in einem neuen Gesetz zur Verbesserung des Vereinsrechts beschlossen um die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken. Vorstände, die keine oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, haften jetzt nicht, anders als bisher, mit ihrem privaten Vermögen nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Zu unterscheiden ist zwischen „externer“ und „interner“ Haftung.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf des Bundesrates sah auch bei externer Haftung eine Begrenzung vor. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt, der hier keinen Änderungsbedarf sah. Denn bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen muss bereits jetzt zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln des Vorstandsmitglieds vorliegen. Darüber hinaus werde die Haftung des einzelnen Vorstandsmitglieds schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgabenverteilung des Vorstands begrenzt. Die nicht mit den Sozialversicherungspflichten betrauten Vorstandmitglieder hätten grundsätzlich nur noch Überwachungspflichten. Das Gleiche gelte auch für die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO (Abgabenordnung). Ebenso könne die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder schon nach geltendem Recht durch eine vorweg schriftlich getroffene eindeutige Geschäftsverteilung begrenzt werden. Zu empfehlen ist daher ein schriftliches Festlegen der jeweiligen Verantwortlichkeiten.

Unter „interner“ Haftung des Vorstands versteht man deren Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern. Dieses Risiko wird nunmehr für den unentgeltlich tätigen Vereinsvorstand begrenzt, wenn er von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Links zum Artikel:

elektronische Vorabfassung des beschl. Gesetz

zurück


© 2001 JWD. All Rights Reserved.