Hinweise und aktuelle Urteile zum Arbeitsrecht, zur Berufssituation in der Sozialen Arbeit und zum Sozialrecht |
Im Arbeitszimmer ohne Rundfunkgebühren 3572 Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen über die Frage, in welchen Fällen Selbständige Rundfunkgebühren bezahlen zu müssen. Klarheit haben jetzt drei Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 18.9.2011 gebracht: Selbständige, die ihren internetfähigen PC im Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus nutzen, brauchen dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass in Haus oder Wohnung bereits angemeldete Radio- und/oder Fernsehgeräte betrieben werden. Ab 2013 wird es dann keine gerätebezogene Rundfunkgebühr mehr geben, vielmehr wird eine Haushaltsabgabe zu entrichten sein, an die Selbständige beteiligt sein werden. (wn) (Bundesverwaltungsgericht AZ: 6 C 15.10, 45.10 und 20.11) Tarifvertragliche „Spannensicherungsklausel“ unwirksam 3493 Mit Urteil vom 23. März 2011 (Az.: 4 AZR 366/09) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ent-schieden, dass qualifizierte tarifliche Differenzierungsklauseln in Form so genannter „Spannensicherungsklauseln“ unwirksam sind. Der Entscheidung lag eine Regelung in einem Haustarifvertrag zugrunde, nach der den Mitgliedern der tarifvertragschließenden Gewerkschaft eine Erholungsbeihilfe von bis zu 260 Euro im Jahr gewährt wird, wenn sie ihre Mitgliedschaft glaubhaft nachweisen (einfache Differenzierungsklausel). Für den Fall, dass der Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern, die nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind, entsprechende oder über 260 Euro hinausgehende Beträge oder sonstige Leistungen gewährt, sah der Tarifvertrag vor, dass sich die Leistungen für die Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft entsprechend erhöhen, so dass diese in jedem Fall Vorteile in Höhe der ver¬einbarten Erholungsbeihilfe gegenüber anderen Arbeitnehmern haben (qualifizierte Diffe¬renzierungsklausel in Form einer „Spannensicherungsklausel“). Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass sowohl die einfache Differenzierungsklausel als auch die „Spannensiche¬rungsklausel“ unwirksam sind. Das BAG bestätigte nun teilweise die Auffassung des Arbeitgebers. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung erklärte das BAG die einfache Differenzierungsklausel, mit der eine Vorteilsgewährung für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart wurde, für wirksam. Die „Spannensicherungsklausel“ ist nach der Entscheidung des BAG hingegen unwirksam. Das Gericht begründet dies damit, dass ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber nicht die arbeits-vertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen darf, die nicht oder in anderen Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmer mit den Mitgliedern der tarifvertragschließenden Gewerk¬schaft gleich- oder besserzustellen. Die Tarifvertragsparteien dürfen nur die Arbeitsbedin¬gungen für die Arbeitnehmer regeln, die von dem Tarifvertrag erfasst werden. Es liegt nicht in ihrer Macht, auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu regeln, die nicht oder an¬ders organisiert sind. Die Freiheit des Arbeitgebers, auch mit den anderen Arbeitnehmern Regelungen zu treffen, die diesen gleiche oder bessere Leistungen wie den Mitgliedern der tarifvertragschließenden Gewerkschaft gewähren, kann tarifvertraglich nicht eingeschränkt werden. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass das BAG tarifvertragliche Differenzierungsklauseln in den beschriebenen Grenzen grundsätzlich für zulässig erachtet. Das Gericht hat lediglich qualifizierte Differenzierungsklauseln für unwirksam erklärt, die es dem Arbeitgeber unter-sagen, die für Gewerkschaftsmitglieder vereinbarten Vorteile auch anderen Arbeitnehmern zu gewähren.(Quelle: dbb) Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen 3433 Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen. Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGM, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. (PM) Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit im Entgeltsystem des TVöD 3432 Die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe setzt eine in § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) im einzelnen festgelegte Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe voraus. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD stehen u.a. die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, bei einer längeren Dauer erfolgt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD grundsätzlich eine Herabstufung um eine Stufe. Die Hemmung der Stufenlaufzeit bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundgesetz vereinbar und führt insbesondere nicht zu einer Geschlechtsdiskriminierung. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten. In dieser Zeit wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren. Der TVöD stellt damit auf ein objektives Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat. (PM) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung 3431 Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Klägerin war bei der Beklagten im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“ E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - (PM) Landesarbeitsgerichts Hamm: Streik in kirchlichen Einrichtungen nicht ausnahmslos unzulässig 3430 Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat das Berufungsverfahren 8 Sa 788/10 entschieden, in dem es um die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen im Bereich der Evangelischen Kirche geht. Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtete sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobene Klage. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirche, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen verurteilt. Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Klage im Gegensatz zur Vorinstanz abgewiesen, da auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger unbegründet. Der Ausschluss des Streikrechts lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ stellt kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da ⅔ der Arbeitnehmervertreter der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, können hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgt dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigungen zusammensetzen müssen. Daher kann auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen. Welche Einschränkungen des Streikrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der „Dritte Weg“ auszugestalten ist, um eine Gleichwertigkeit der Gestaltung der Arbeitsbedingungen annehmen zu können, musste die Kammer nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Und genau die will die Diakonie gehen. Nach Überzeugung der Diakonie stehen Streik und Aussperrung im Widerspruch zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis. „Die bisher bekannt gewordenen Argumente des Gerichts sind für uns nicht nachvollziehbar“, kommentiert Vizepräsident Dr. Teske das Urteil. „Der gemeinsame christliche Auftrag, Hilfebedürftige zu unterstützen, darf nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen unterbrochen werden. Deswegen haben Kirche und Diakonie eigene Verfahren zur Konfliktlösung. Dies hat das Gericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt“, so Dr. Teske weiter. Das Diakonische Werk der EKD empfiehlt den Gang in die nächste Instanz. Damit zeigt die Diakonie einmal mehr, dass sie noch immer nicht bereit ist, ihr Profil als gemeinnützige Organisation zu stärken - sie setzt auf Kosten der MitarbeiterInnen weiter auf Konkurrenz und Ökonomisierung der Sozialen Arbeit. Heranziehung zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe muss den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belassen 3347 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.8.2010 entschieden, dass die Heranziehung eines Vaters zum Kostenbeitrag für seine beiden in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachten Kinder rechtswidrig ist, soweit ihm weniger von seinem Einkommen verbleibt, als er nach dem Unterhaltsrecht für sich behalten dürfte. Mehr dazu: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/KostenbeitraegeJugendhilf Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger 3345 Eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, kann nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes auf Elternunterhalt betrachtet werden kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Mehr dazu: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/Elternunteralt Schlechte Leistung rechtfertigt Kündigung nicht immer 3344 Ein Arbeitnehmer kann bei schlechter Leistung nur dann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat (LAG Hamm, Urteil vom 20. November 2009, Aktenzeichen 10 Sa 875/09): Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 bei dem Beklagten in der Verpackungsabteilung beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Jahr 2005 fristlos, musste ihn allerdings nach einer erfolgreichen Anfechtung der Kündigung weiterbeschäftigen. In der Folge wurde der Kläger viermal wegen verschiedener Fehler abgemahnt. Schließlich sprach der Beklagte wegen wiederholter Schlechtleistung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Er brachte vor, dass die Vorwürfe des Beklagten teilweise nicht der Wahrheit entsprächen. Des Weiteren sei seine Fehlerquote nicht höher gewesen als die seiner Kollegen. Die Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam, da sie gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Zwar ist eine verhaltensbedingte Kündigung bei Schlechtleistung des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich. Jedoch liegt nicht bei jeder unterdurchschnittlichen Leistung eine Schlechtleistung vor. Dies ist anhand des Arbeitsinhalts und des persönlichen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, seine Aufgaben so gut zu erfüllen, wie es ihm möglich ist. Liegt die Leistung des Arbeitnehmers unter dem Durchschnitt, so heißt dies nicht, dass er sein persönliches Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft hat. Um eine Schlechtleistung nachzuweisen, muss der Arbeitgeber daher neben der unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers auch Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Leistung darlegen. Dies hat der Beklagte hier nicht erfüllt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Fehlerquote des Klägers über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich über der Fehlerquote der mit ihm vergleichbaren Kollegen lag. Hierzu hätte er unter anderem Ausführungen zu Umfang, Art und Schwere der Fehler der Arbeitnehmer machen müssen, die mit dem Kläger vergleichbar sind. (Quelle: tacheles) Mit 65 darf im Arbeitsverhältnis automatisch Schluss sein 3343 Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie vielfach tarifvertraglich vereinbart ist, ist nicht notwendig diskriminierend. So entschied der EuGH am 12.10.2010. Mit einer solchen Klausel werde keine zwingende Regelung zum Eintritt in den Ruhestand eingeführt, sondern sie habe eine Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens des Rentenalters unabhängig von einer Kündigung zum Inhalt. (Az: C-45/09). Urteilstext: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-10/cp100103de.pdf Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger 3265 Eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, kann nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes auf Elternunterhalt betrachtet werden kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Mehr dazu: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/Elternunteralt Heranziehung zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe muss den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belassen 3228 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.8.2010 entschieden, dass die Heranziehung eines Vaters zum Kostenbeitrag für seine beiden in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachten Kinder rechtswidrig ist, soweit ihm weniger von seinem Einkommen verbleibt, als er nach dem Unterhaltsrecht für sich behalten dürfte. Mehr dazu: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/KostenbeitraegeJugendhilf LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig 3210 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat am 27.7.2010 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Essener Richter halten die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig. Im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“) reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem seien die Leistungen nicht in einem Verfahren bemessen worden, wie es das Bundesverfassungsgericht verlange, sondern „ins Blaue hinein“ geschätzt worden. Das Landessozialgericht hatte über die Klage eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 € erhielt. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351,00 € zzgl. Unterkunft und Heizung. Die Essener Richter hielten die dem Kläger zustehenden Leistungen von monatlich 224,97 € für verfassungswidrig. Sie beriefen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Das Verfassungsgericht hat darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Das LSG entschied, der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er sei vielmehr „ins Blaue hinein“ geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen. Weil es das zu Grunde liegende Gesetz für verfassungswidrig hält, hat das Landessozialgericht das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht der Essener Richter anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu regeln. (Beschluss vom 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09). Der Vorlagebeschluss selbst ist zu finden unter: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf Richterschelte mal anders – LSG: 10 % weniger Essen ist keine Alternative 3209 "Es ist verwunderlich, wenn der Antragsgegner [ARGE] hervorhebt, dass im Eilverfahren eine Kürzung von Grundsicherungsleistungen um 20 % bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens anerkannt sei. Denn dies entspricht nicht der Rechtsprechung des LSG NB. Der erkennende Senat hat mehrfach hervorgehoben, dass es sich auch bei niedrigeren Beträgen, als sie in diesem Verfahren streitig sind [33,66 €], nicht mehr um Bagatellbeträge handelt. Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen sozio-kulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn - wie vorliegend das SG im aufgehobenen Beschluss festgestellt hat - dem Antragsteller zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 % weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG v. 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) wird dieser Begründung endgültig der Boden entzogen, zudem das SG dem Antragsteller nicht offenbart hat, wie er nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens die ihm täglich für sechs Monate vorenthaltenen 10 % an Essen und Trinken existenzsichernd nachholen soll. Artikel 1 Grundgesetz gewährleistet ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz gewährenden Instanzen eingelöst werden. Daran hat sich das SG nicht gehalten" LSG NB v. 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER. Hier zu finden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive Schmerzensgeld für grundlosen Kindesentzug 3208 "Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge – und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die Hauner’sche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wird daraufhin den Eltern entzogen. Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in die Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung droht, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen in staatlicher Obhut: Das blaue Auge hatte sich die Kleine – wie von den Eltern immer beteuert – beim Zusammenstoß mit einer Türe geholt. Im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich nicht. Angesichts dessen hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem gestern verkündeten Urteil die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der Hauner’schen Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 verurteilt, wobei den Eltern jeweils € 5.000,00 und dem Mädchen € 10.000,00 zugesprochen wurden. " (PM vom 8.1.2010) (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 20622/06; nicht rechtskräftig) Ungerechtfertigter Missbrauchsvorwurf: Oberlandesgericht billigt Sozialpädagogen Schadensersatz zu 3207 In einem am 19.5.2010 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Sozialpädagogen Schadensersatz zugesprochen, weil dieser wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen. Der Kläger verlor seine Arbeitsstelle bei einem gemeinnützigen Verein und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, die Beklagte habe den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet habe. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden - städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden müsse. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, gelte für diesen die Unschuldsvermutung. Die Entscheidung ist faktisch nicht anfechtbar. Sie kann im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden. (PM) OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2010, Aktenzeichen 1 U 49/09 Verfassungsgericht: Steuerliche Behandlung häuslicher Arbeitszimmer muss neu geregelt werden 3206 Der Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers von Lehrerinnen und Lehrern mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Hintergrund der Entscheidung ist die ab 2007 wirksame Beschränkung der Abziehbarkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Hiervon waren insbesondere Lehrerinnen und Lehrer betroffen, denen regelmäßig von den Schulen keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um den Unterricht vor- und nachzubereiten bzw. schriftliche Arbeiten zu korrigieren. Dem jetzigen Urteil nach müssen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, hieß es zur Begründung. Unterhalt nach Abbruch des Studiums 3203 Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 8 WF 274/09). Nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften verlangte die Tochter vom Vater Kindesunterhalt für die Zeit, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz wartete. Sie bewarb sich während einer Zeit von zehn Monaten wiederholt um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich. Das Amtsgericht hatte ihr den Ausbildungsunterhalt versagt, da dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe während dieser zehn Monate aber gerade in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden. Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse auch Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Allerdings müsse das Kind sich bemühen, die avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen. Diese Obliegenheit sei hier erfüllt, da sich die Tochter in der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze beworben habe, und letztendlich damit auch erfolgreich gewesen sei. (PM www.familienanwaelte-dav.de) LSG-Urteil: Pflege-Noten nicht verfassungswidrig 3124 Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen („Pflege-TÜV“) sind nicht verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat am 10.5.2010 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Grundsatzbeschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum entschieden. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen. Das LSG NRW sieht in der Veröffentlichung von Transparenzberichten keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an. Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert und hätten zudem hätten sie das Recht, den Berichten eine abweichende Kommentierung beifügen und eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. Die Rüge des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note „befriedigend“ bewertet worden war, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus. (LaSG NRW, Beschluss vom 10.5.2010 - L 10 P 10/10 B ER). http://www.sozialgerichtsbarkeit.de Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld 3094 Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, dem 5. Mai 2010 entschieden, dass ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca einem Monat nicht überschritten ist. Az.: B 11 AL 11/09 R Umzugskosten bei Grundsicherungsempfängern grundsätzlich nur für selbstorganisierten Umzug 3093 SGB II – Bezieher müssen einen Umzug selbst organisieren (Hinzuziehung von Hilfskräften und Mietwagen), wenn dem nicht Alter, Behinderung oder Kleinkindererziehung entgegenstehen. (Az.: B 14 AS 7/09 R) vom 6.5.2010 Kinderkleidung nicht atypisch und fällt nicht unter Härtefallklausel 3073 Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23.März 2010 (Aktz.: B 14 AS 81/08 R) entschieden, dass Kinderkleidung zwar ein regelmäßiger Bedarf, der aber mit der Regelleistung abzudecken sei und deshalb kein zusätzlicher Anspruch aus der vom BVerfG entwickelten Härtefallregelung existiert. Terminbericht des BSG dazu: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11425 Vertraulichkeit einer Anzeige beim Jugendamt 3041 An das Jugendamt gerichtete Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. Sie dürfen unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte, nur in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden. VG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2009, 13 A 1158/08 Akteneinsicht für alle Betriebsräte 3011 Ein Betriebsrat hatte sämtliche Dokumente in der EDV jeweils einem bestimmten Ausschuss des Betriebsrates zugeordnet. Weiterhin war der Beschluss gefasst worden, der nicht einstimmig ausgefallen war, dass die Betriebsräte jeweils nur Zugriff auf die Dokumente haben sollen, die dem Ausschuss zugeordnet sind, dem sie angehören. Einzig der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Administratoren hatten unbeschränkten Zugang zu allen Daten. Die Einschränkung war erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen. Auch müsse die elektronisch gespeicherten Daten nicht jedem zur Verfügung stehen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders. Jedes Mitglied eines Betriebsrates hat ein unabdingbares Recht, Daten und Dokumente des Betriebrates einzusehen. Dieses Recht kann auch vom Betriebsrat selber nicht eingeschränkt werden. Weiterhin kann der Datenschutz nicht heran gezogen werden, denn das Betriebsverfassungsgesetz enthält hierzu abschließende Vorschriften. (al) BAG, Beschl. v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08 Hartz IV: Anspruch auf Fernseher 3010 Das Sozialgericht Frankfurt hatte darüber zu befinden, ob zwei Klägerinnen im Rahmen der Erstausstattung auch ein Fernsehgerät zu steht. Sie waren jeweils nach der Trennung von ihren Lebengefährten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Erstausstattung der jeweils neuen Wohnung hatten sie bei den zuständigen ARGEn beantragt, inklusive der Kostenübernahme für einen Fernseher. Diese wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass ein Fernseher für eine geordnete Haushaltführung nicht notwendig sei und nur der Unterhaltung und Information diene. Damit stehen die ARGEn im Widerspruch zum Gesetz. Zu den Gegenständen, die im Rahmen einer Erstausstattung zu finanzieren sind, zählen alle Geräte, die üblicherweise in einem Haushalt vorzufinden sind. Da ein Fernseher bei 95 Prozent aller Haushalte zu finden sei, argumentierte das Gericht, gehört er zum üblichen Standard einer Wohnung. Allerdings sind nur die Kosten für eine gebrauchten Fernseher anzuerkennen. (al) Sozialgericht Frankfurt am Main; 28.05.2009, Aktenzeichen: S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08] Hartz IV: Darlehen bei Übergewicht 3008 Ein massiv übergewichtiger Mann wollte sich eine neue Hose kaufen. Seine einzige Hose sei völlig kaputt. Er beantragte die Übernahme der Kosten, da der Preis einer Hose in seiner Größe 25 Prozent der Regelleistung eines Monats ausmache. Insofern könne er sich die Anschaffung nicht leisten, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden. Die ARGE lehnte die Kostenübernahme ab, hiergegen beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht in Bremen sah das Anliegen des Mannes teilweise als berechtigt an. Es sei ihm nicht zu zumuten, den Betrag anzusparen. Bis dahin könne er wegen der Zustandes der Hose nicht das Haus verlassen, dies verbiete sich aber. Wegen der notwendigen Übergröße könne er auch nicht an einen Discounter verwiesen werden, der solche Größe nicht führt. Da aber die Beschaffung von Kleidung Teil der Regelleistung könne er auch nicht von der ARGE erwarten, dass die Hose komplett finanziert würde. So bestimmte das Gericht, dass die ARGE das Geld darlehensweise auszahlt. Weiterhin verpflichtete den Hilfeempfänger, dass er das Darlehen in zehn Raten zurück zu zahlen muss. (al) Sozialgericht Bremen; Beschluss vom 07.10.2009, S 23 AS 1829/09 Keine Preisminderung bei Wohnungskauf wegen Kinderlärm 3007 Ein 55-jähriger Polizist wollte seine Ruhe auf dem Land genießen und kaufte von einem 53-jährigen Sozialarbeiter eine Eigentumswohnung. Nach seinem Einzug fühlte er sich von einem zehnjährigen Jungen in der Nachbarschaft gestört. Dieser sei wegen seines Autismus häufig zu hören. Seine Schreiattacken dauerten den ganzen Nachmittag an und würden teilweise erst gegen Abend zu Ende gehen. Hierin sah der Käufer der Wohnung einen Sachmangel und forderte gerichtlich eine Minderung des Kaufpreises um zehn Prozent. Der Verkäufer der Wohnung erklärte, er habe sich in der Vergangenheit nie durch den Jungen gestört gefühlt. Insofern sei er nicht verpflichtet gewesen von ihm zu berichten. Eine Minderung des Kaufpreises oder gar ein Schadenersatz komme daher nicht in Frage. Das OLG Münster gab dem Beklagten Recht. „Es ist dem Kind offenbar nicht möglich, sich anders zu artikulieren. Im nachbarlichen Zusammenleben ist zudem ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich, um dem Behinderten gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen“, heißt es hierzu im Urteil. Ein Sachmangel oder gar ein Schaden könne somit nicht festgestellt werden, entsprechend kann auch kein Schadenersatz verlangt werden. (al) Landgericht Münster, 26. 2. 2009, 08 O 378/08 Elternassistenz für behinderte Eltern 3006 Eine Frau ist wegen einer spastischen Lähmung an Armen und Beinen auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April 2009 kam ihr erstes Kind auf die Welt. Schon vor der Geburt hatte sie beim zuständigen Kostenträger Eingliederungshilfe beantragt, da sie eine Hilfsperson zur ausschließlichen Betreuung und Versorgung ihres Kindes anstellen wolle. Der Landschaftsverband hielt sich nicht für zuständig und reichte den Antrag an das Jugendamt der Stadt Bünde weiter. Eine Einigung der beiden Stellen über die Zuständigkeit erfolgte nicht. Darum schaltete die Mutter das Verwaltungsgericht zur Klärung der Kostenfrage ein. Dieses entschied, dass die Kosten in Höhe von 1400 Euro monatlich für die Elternassistenz zu tragen seien. Es sei Ziel der Eingliederungshilfe, schrieb das Gericht in der Urteilsbegründung, behinderten Menschen so weit wie möglich ein normales Leben zu ermöglichen. Die Betreuung eines Kindes zuhause ist der Normalfall, soweit es die Eltern wünschen. Darum könne die (behinderte) Mutter auch nicht auf eine Betreuung außerhalb der eigenen vier Wände verwiesen werden, wie es der Landschaftsverband versucht habe. Grundsätzlich ist daher der Landschaftsverband zur Zahlung verpflichtet. (al) VG Minden, 31.07.2009, 6 L 382/09 Längerer AlG-Bezug wichtiger Grund für Kündigung 3004 Einem Arbeitnehmer war zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Er hätte dann Anspruch auf maximal zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt. Der Bezug von Arbeitslosengeld war von der damaligen Regierung mit dem Stichtag 31. Januar 2006 geändert worden, nach altem Recht hätte bis zu 26 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Der Mann kündigte nach diesen Überlegungen seinen Arbeitsvertrag zum 30. Januar, er wollte damit nach altem Recht behandelt werden. Die Agentur für Arbeit sah hierin einen Sanktionsgrund und verhängte eine Sperrzeit von drei Wochen. Dagegen klagte der Mann und erhielt schließlich vor dem Landessozialgericht Recht. Die Eigenkündigungen stellt sehr wohl einen wichtigen Grund dar, der Anlass zu einer Kündigung geben kann, auch wenn der Kläger das alleinige Interesse hatte, sich einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld zu verschaffen. (al) LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009, L 1 AL 50/08 Kündigung nach Tätigkeit für die Konkurrenz: Sperrzeit Einem Mann wurde gekündigt, weil er vertragwidrig für eine konkurrierende Firma gearbeitet hatte. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Obwohl der Mann vor dem Arbeitsgericht eine ordentliche Kündigung im Vergleich erzielen konnte, war die Sperrzeit richtig, stellte das Landessozialgericht fest. Da dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist es gegenstandslos, ob im Verfahren vor dem Arbeitsgericht etwas im Vergleich geschlossen wurde. Es ist auch unerheblich, ob die Tätigkeit für die Konkurrenz unentgeltlich erfolgt ist, wie von dem Arbeitnehmer behauptet. Während eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer jede Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma zum Nachteil auszulegen. (al) Hessisches LSG, 14.09.2009, L 9 AL 91/08 Fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen 3003 Eine Mitarbeiterin einer Firma hatte ihrem ehemaligen Geschäftsstellenleiter nach dessen Ausscheiden Betreuungswünsche von Kunden mitgeteilt. Dies widersprach dem Wortlaut ihres Arbeitsvertrages, der sie zur Verschwiegenheit insbesondere in Bezug auf Kundenlisten verpflichtet. Mehr als einen Monat nach der letzten Mitteilung kündigte die Firma ihr fristlos mit Bezug auf den Passus aus dem Arbeitsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages am 3. Juli von den Pflichtverletzungen erfahren. Die Kündigung ging bei der Klägerin am 19. Juli ein. Die Klage gegen die Kündigung hatte vor dem LAG Erfolg. Das Gericht hebt hervor, dass die fristlose Kündigung viel zu spät bei der Klägerin eingegangen sei. § 626 Abs. 2 BGB bestimmt, dass eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, nachdem der Kündigende von Tatsachen erfahren hat, die einen Kündigungsgrund darstellen könnte. Ziel der Regelung sei, den Kündigenden zu einer schnellen Entscheidung zu veranlassen. Weiterhin habe der zu Kündigende einen Anspruch darauf, möglichst schnell zu erfahren, ob seine Handlung kündigungsrelevant seien oder nicht. Die Berechnung der Kündigungsfrist durch das Gericht ergab, dass die Kündigung bereits einen Tag früher bei der Klägerin hätte eingehen müssen. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam. (al) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,17.04.2009, 6 Sa 709/08 Bundesverfassungsgericht: Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente (VBL) 2979 Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Diese Regelung ist, so das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 7.7.2009 (Az.: 1 BvR 1164/07) mit Art. 3 Abs. 1 unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Die VBL sei am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da sie als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Die VBL orientiere sich an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente, durchbricht diese aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Zur Begründung dieser Ungleichbehandlung reiche „die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus“. „Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht“, so das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht ordnet die VBL als Leistung der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitsentgelt zu: „In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar.“ Interessant ist auch der Verweis des BVerG zur Unterscheidung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe über deren besondere Leistung zur Kindererziehung und etwaiger Lücken in der Erwerbsbiografie: „Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar.“ Weiter entschied das BVerfG, dass ab dem 1.1.2005 die Hinterbliebenenversorgung auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung finden muss. LAG Hessen: Tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen verstößt gegen AGG 2918 Eine tarifliche Regelung, in der die Höhe der Grundvergütung der Beschäftigten nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist „wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam". Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 22. April 2009. Der frühere BAT sah eine regelmäßige Anhebung des Grundgehaltes wegen dem Alter. Die Richter schrieben, dass eine derartige Regelung „gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters" verstoße. In Folge seinen „die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden". Nach Auffassung des LAG ist die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung „wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters, die nicht sachlich gerechtfertigt ist, unwirksam", da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters verbiete. Dieses Verbot „schütze auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Beschäftigten". Ein derartige „weniger günstige Behandlung" könne grundsätzlich auch „in der Einräumung einer ungünstigeren Vertragsbedingung liegen". Entsprechend stelle die in § 27 A BAT vorgegebene Norm "eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar". Der betroffene Arbeitgeber könne sich im Übrigen nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Insofern komme nur eine Anpassung des Gehalts des Klägers „nach oben" in Betracht, „um den Nachteil durch die diskriminierende Ausgestaltung der Altersstufenregelungen auszuschließen". Gegen das Urteil wurde Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 22. April 2009 (Az. 2 Sa 1689/08) Richter Empfehlungen zur Änderung des SGB II 2876 Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben umfangreiche Empfehlungen zur Änderung des SGB II und SGB V vorgelegt. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Richterempfehlungen-C56453956_L20.pdf Urteil des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Umlagezahlungen zur Zusatzversorgung 2874 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (Az. VI R 8/07) entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in steuerrechtlicher Sicht als Arbeitslohn zu bewerten ist. Damit hat der BFH in der Revision ein anderslautendes Urteil des Finanzgerichts Niedersachen (Az. 11 K 307/06) aufgehoben. Das Finanzgericht hatte die Umlagezahlungen der Arbeitgeber nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn bewertet. Der BFH hat in seiner Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn reiche es aus, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt. Mit dem Urteil des BFH wird die bisherige Praxis der Besteuerung der Umlagezahlungen bei den Arbeitnehmern also fortgesetzt. (Quelle: dbb) Urlaubsabgeltung auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit 2788 Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes haben zu einer Änderung der Rechtssprechung auch in Deutschland geführt. Eine Klägerin verlangte mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Mehr Förderung nach Umstellung auf TV-L 2714 Mehrere Träger von Schwangerenberatungsstellen hatten vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hatte den Beratungsstellen für das Jahr 2008 die Förderung gekürzt. Zur Begründung berief sich das Landesamt auf einen Erlass des Sozialministeriums, in dem gefordert wird, bei der Förderung die Auswirkungen des Übergangs auf den TV-L zu bedenken. Das Gericht widersprach diesem Ansinnen des Landesamtes. Sowohl durch Bundesrecht als auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist die Förderquote auf 80 Prozent der Personal- und Sachkosten festgeschrieben. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz legt für die Förderung der Personalkosten eine IVb-Stelle zugrunde. Durch die Einführung des TV-L habe sich hieran nichts geändert, insofern müsse weiterhin auf dieser Grundlage gefördert werden. (pa) Verwaltungsgericht Hannover, 14. 1.2009, AZ 11 A 1261/08 Arbeitsgericht: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig 2711 Das Arbeitsgericht hat Anfang April auf Antrag Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen habe, führe, im Gegensatz zum Regelfall, nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages „gedrängt“ werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem „Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Damit sind die von dieser Gemeinschaft geschlossenen Tarifverträge ungültig. Diese Entscheidung stärkt nicht nur die Arbeitnehmer in der Zeitarbeit. Denn Gewerkschaften, die nur dazu da sind, Arbeitgebern bei der Absenkung von Standards gefällig zu sein, verlieren damit ihre Bedeutung. Die Berliner Arbeitssenatorin Heidi Knake-Werner: "Das ist ein großer Erfolg für die Beschäftigten in der Zeitarbeit und stärkt die Tarifautonomie und die Vertretungsmacht der tariffähigen Gewerkschaften. Denn sie müssen nicht weiter befürchten, dass arbeitgebernahe Scheingewerkschaften die Tarife unterlaufen. Die Beschäftigten der Branche können so in Zukunft vor sittenwidrigen Löhnen und Arbeitsbedingungen geschützt werden." Allerdings ist gegen die Entscheidung noch die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. Az.: 35 BV 17008/08 http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/09_09.html Bundesarbeitsgericht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten 2623 Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht. Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 - 10 Sa 142/07 – Hartz IV: Zehn Bewerbungen zumutbar im Monat 2574 Ein Arbeitsloser weigerte sich entgegen der Eingliederungsvereinbarung, pro Monat zehn Bewerbungen zu schreiben. Er sah zunächst das Jobcenter in der Pflicht, ihm eine entsprechende Anzahl an Stellenangeboten zu schicken. Das Jobcenter sanktionierte ihn und senkte die Leistung in zwei Schritten auf 60 Prozent. Hiergegen richtete sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesem gab das Sozialgericht Stuttgart nicht statt. Zuallererst steht der Hilfeempfänger in der Pflicht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Er muss daher alle zumutbaren Angebote in die Stellensuche einbeziehen. Und er muss selber aktiv werden und darf nicht nur auf Stellenangebote seitens des Jobcenters warten. (pa) SG Stuttgart 9. Juni 2008, S 18 AS 3697/08 ER Fristlose, außerordentliche Kündigung wegen Tat und Verdacht der Misshandlung Schutzbefohlener 2550 Das Kleben eines Pflasters auf den Mund eines Kindes bzw. die Androhung dessen, der Verdacht dessen, auch hinsichtlich eines Schlages mit der flachen Hand auf das Gesäß eines Kindes oder der Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwanges bei der Trinkgewöhnung ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB zu bilden und macht es dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar, am Arbeitsverhältnis auch nur für den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. (Rn.71) Im Falle solcher Handlungen enttäuscht der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen, Gewähr für das körperliche und seelische Wohl und Wehe der zu betreuenden Kinder zu übernehmen, deren körperliche und seelische Unverletzlichkeit zu garantieren. (Rn.65) Es bedarf aber auch in einem solchen Fall der Prüfung, ob durch Ausspruch einer Abmahnung die Rückkehr des Arbeitnehmers zu vertragsgerechtem Verhalten erwartet werden konnte bzw. erwartet werden kann. Hierbei sind die subjektive Einstellung des Erziehers oder der Erzieherin zur Arbeitsaufgabe sowie die Umstände des Einzelfalles als entscheidungserheblich zu berücksichtigen (hier positive Zukunftsprognose und Abmahnungserfordernis). (Rn.78) Berufung wurde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Brandenburg unter dem Az. 13 Sa 24/08. Quelle und Volltext unter: ArbG Cottbus - Aktenzeichen: 7 Ca 1295/07 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080002529&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 Altenpflegerin verliert wegen Kirchenaustritt ihren Arbeitsplatz 2514 In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mainz (Az. 7 Sa 250/08) die Kündigung einer dreifachen Mutter für rechtens erklärt. Die 45jährige Altenpflegerin war aus der katholischen Kirche ausgetreten. Das Gericht bestätigte die darauf erfolgte Kündigung durch ihren Arbeitgeber, eine katholischen Altenpflegeeinrichtung: Das "Beendigungsinteresse" der katholischen Kirche sei höher zu bewerten als das Interesse der Arbeitnehmerin an einer weiteren Beschäftigung. Die Kündigung sei auch kein Verstoß gegen das AGG und gegen Artikel 4 des Grundgesetzes. Die Humastische Union kritisiert das Urteil: "Zur Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz gehört auch das Recht, sich von einer Religionsgemeinschaft abzuwenden. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit gilt für alle Menschen in Deutschland und darf nicht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen untergeordnet werden." http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={0F6EF6E2-2210-4E2B-8F32-382463B0316C} Antidiskriminierungsgesetz: Sozialpädagoge hat keinen Anspruch auf Einstellung in Mädcheninternat 2498 Ein Sozialpädagoge bewarb sich als Erzieher resp. Sozialpäagoge in einem Mädcheninternat. Daraufhin erhielt er seine Bewerbungsunterlagen zurück. Der Einstellungsträger führte im Anschreiben aus, die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied nun, dass die Ablehnung keine Diskriminierung sei, und auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehe (Az. 2 Sa 51/08 vom 20.3.2008). Das LAG hob damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf, ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. Das Gericht sah für eine Entschädigung keine rechtliche Grundlage und begründete u.A. wie folgt: „Im vorliegenden Fall wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Die Schülerinnen könnten sich nicht so frei entfalten und bewegen, wie sie dies machen, wenn eine weibliche Aufsichtsperson mit ihnen in den entsprechenden Kontakt tritt. …“. Darum sei ein Mann in dieser Rolle nicht tragbar. Während einige Träger der Sozialen Arbeit das Urteil begrüßen, weil damit besondere pädagogische Ansätze und Schutzbedürfnisse gesichert seien, kritisiert die „Geschlechterpolitische Initiative“ (http://www.manndat.de/), dass nunmehr Männer aus dem Beruf ausgegrenzt werden könnten, „sobald Mädchen oder Frauen betreut, erzogen oder gepflegt werden müssen“ und befürchtet, „dass solche Berufe nun zur männerfreien Zone erklärt werden“. (wn) Direkt zum Urteil: http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/broker?uTem=fff70331 Leiharbeit zum Abbau von Überstunden: Kirchengericht hat keine Bedenken 2468 Im Bereich der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen dürfen LeiharbeitnehmerInnen eingesetzt werden, wenn der Abbau von Überstunden das Ziel ist. So entschied der Kirchengerichtshof (KGH) im Fall einer Krankenschwester. Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/N72-07 vom 2. April 2008 lautet: Der Abbau aufgelaufener Überstunden in einer Station eines Krankenhauses durch den Einsatz einer Leiharbeitnehmerin für drei Monate kann einen vorübergehenden und kurzfristigen Bedarf ausmachen und die Leiharbeit ist daher zulässig. Eine Ersetzung von Stammarbeitnehmern durch Leiharbeit liegt darin nicht. Weitere Informationen: http://www.ekd.de/mitarbeitervertretungsrecht/mitarbeitervertretungsrecht_II-0124-N72-07.html EuGH weitet Diskriminierungsschutz aus 2465 Der EuGH gelangt in seinem Urteil (C-303/06) vom 17. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass die in der europäischen Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) verankerten Verbote der unmittelbaren Diskriminierung und der Belästigung nicht nur auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Auch Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Ein Arbeitgeber verstößt gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung auch dann, wenn er einem Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt als einen anderen Arbeitnehmer und nachweisbar ist, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines Kindes erfolgt, für das er die erforderliche Pflegeleistung erbringt. Gleiches gilt für das Verbot der Belästigung. (Quelle: PM Lovells) Urteile zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 2460 Die „Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung“ in Berling hat jetzt auf ihren Internetseiten eine Auswahl bundesdeutscher Rechtsprechung zum AGG zusammengestellt: http://www.berlin.de/lb/ads/agg/urteile/index.html EuGH Urteil mit weitreichenden Folgen 2406 Der Europäische Gerichtshof hat am 1. April ein Urteil gefällt, welches weitreichende Folgen im Bereich des Arbeitsrechtes zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland haben kann. In dem Fall ging es um den Anspruch eines überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung. Das Urteil besagt u.a., dass die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine mittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung darstellt, die durch die RL 2000/78/EG verboten ist, wenn sich die Lebenspartner in „einer vergleichbaren Situation“ befinden (Quelle: Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, Senat Berlin). Siehe: http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp08/aff/cp080017de.pdf Entschädigung wegen Benachteiligung einer muslimischen Bewerberin 2381 Kirchliche Arbeitgeber dürfen Angehörige anderer Religionen im Einstellungsverfahren für "verkündungsferne" Aufgabenbereiche nicht wegen ihrer Glaubensrichtung benachteiligen. (noch nicht rechtskräftig). http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/Kirche_Muslim-2007.html Erziehungsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft? 2380 Eine Frau kündigte ihren Arbeitsvertrag in Heidenheim, da sie mit der 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach Gladbeck ziehen wollte. Das Arbeitslosengeld wurde aufgrund der eingetretenen Sperrzeit nicht gezahlt. Die Arbeitsagentur war der Ansicht, dass die Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund erfolgt war. In den ersten Instanzen erhielt die Verkäuferin Recht. Es habe auch ohne gemeinsame Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden, insofern habe sie einen wichtigen Grund zur Aufgabe der Arbeit gehabt. Das Bundessozialgericht kam am Ende zum selben Ergebnis, allerdings mit einer anderen Begründung. Ohne gemeinsame Wohnung kann eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vorliegen. Daher sah das BSG in der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft auch keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Arbeit. Das BSG sah jedoch in der erstmaligen Begründung einer Erziehungsgemeinschaft sehr wohl einen Grund für die Kündigung. Wichtig sei zu prüfen, ob das Kindeswohl von der Erziehungsgemeinschaft profitiert. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Umzug zu einer Verbesserung des Unterbringung, der Betreuung oder Verpflegung führt. Das die Vorinstanzen diese Punkte nicht nachhaltig genug geprüft haben, wurde das Verfahren zurückverwiesen. (al) BSG, Entsch. v. 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R Abfindungsanspruch 2379 In einem Kündigungsschreiben hatte ein Arbeitgeber dem Angestellten mitgeteilt, dass er ein Abfindung beanspruchen könne, sofern er auf eine Klage gegen die Kündigung verzichte. Der Kündigung war ein Vermerk des Betriebsrates beigelegt, wonach eine Abfindung in Höhe von 8 000 Euro vereinbart worden sei. Der Arbeitnehmer verzichtete auf die Kündigungsschutzklage. Die Firma zahlte darauf die vereinbarte Summe. Der Arbeitnehmer machte jedoch in einer Klage geltend, ihm stünden weitere 4 076 Euro zu. Er bezog sich dabei auf §1a KSchG, damit seinen pro Beschäftigungsjahr ein halber Monatsverdienst fällig. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie Erfolg. Der Anspruch auf eine Abfindung in dieser Relation ergibt sich aus dem Gesetz. Auf diese Regelung bezog sich der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben und schuf damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Klageverzicht und die daraus resultierende Abfindung. Die Vertragsparteien können auch eine geringere Abfindung vereinbaren bzw. kann der Arbeitgeber diese von sich aus anbieten. Dann muss er jedoch unmissverständlich darauf hinweisen, dass sein Angebot nicht als ein Angebot im Sinne des §1a KSchG zu verstehen ist. (al) Bundesarbeitsgericht, 13. Dezember 2007 2 AZR 807/06 Höhere Geldstrafe für Erzieherin 2378 2008: Eine Erzieherin gab einem vierjährigen Jungen ein 4,2 Meter langes Spielseil. Dann verlier sie das Kind aus den Augen. Der Junge hat sich das Seil dann um den Hals gelegt. Das Seilende verfing sich beim Rutschen und drückte dabei den Hals zu. Der Tod des Jungen trat nach drei bis sieben Minuten ein, zwei Mädchen entdeckten den leblosen Körper und alarmierten einen Erzieher. Die Erzieherin wurde Ende Dezember in einem Berufungsverfahren vom Landgericht Marburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro verurteilt. Berliner Arbeitsgericht weist VKA-Klage ab 2329 Das Arbeitsgericht Berlin hat am 4. Januar 2008 die Klage der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf über 40 Stunden für die kommunalen Beschäftigten abgewiesen und sich damit der Rechtsauffassung der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes angeschlossen. Das Arbeitsgericht ist dem Antrag des VKA nicht gefolgt. Zwar sei in dem Tarifvertrag der TdL, bezogen auf Bayern, über eine Berechnungsformel eine Wochenarbeitszeit von 40,1 Stunden vereinbart worden, was sich aus Sicht der Arbeitgeber als „günstiger“ als die bei ihr bestehende Regelung darstelle. Die Regelungen des „TV Meistbegünstigung“ erlaubten es aber nicht, nur einzelne, eng gefasste Teilbereiche aus einem anderen Tarifvertrag herauszulösen und als Grundlage für eine Übernahme im Rahmen einer „Meistbegünstigungsvorschrift“ zu nehmen. Denn solche tariflichen Einzelbestimmungen gehörten im Grundsatz zu einem „Paket“ von Regelungen und könnten nicht in sinnvoller Weise getrennt werden. Der VKA könne aus dem TdL-Tarifvertrag nicht ganz spezielle Regelungen herausgreifen und deren Übernahme in die eigenen Tarifwerke verlangen, das gebe auch der „TV Meistbegünstigung“ nicht her. (Az.: 91 Ca 7827/07). Bei Kündigung gilt AGG 2258 § 2 Abs. 4 AGG regelt, dass für Kündigungen ausschließlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht das AGG gilt. Diese Regelung erklärte das Arbeitsgericht Osnabrück mit der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur (gleich in 55 Fällen vergleichbarer Sach- und Rechtslage) für europarechtswidrig, da sich die dem AGG zu Grunde liegende Richtlinie 2000/78/EG auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bezieht. Gegenstand des o.a. Verfahrens war eine gegen § 7 AGG verstoßende Kündigung eines älteren Arbeitnehmers. Das Urteil ist im Wortlaut nachzulesen unter http://www.migration-online.de/beitrag._aWQ9NTI5NA_.html, eines mit Az. 3 Ca 724/06 ist unter Juris abrufbar. Arbeitsgericht Osnabrück, u. a. Urteil vom 05.02.2007, Az. 3 Ca 788/06 http://www.migration-online.de/beitrag._aWQ9NTI5NA_.html Einstellung von Ein-Euro-Jobbern 2251 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II - sog. Ein-Euro-Jobber - beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht. Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 70/07 vom 2.10.2007 zum Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=12126&pos=0&anz=70 Bundesverfassungsgericht: Es bleibt bei der Rentenversicherungspflicht für Lehrkräfte 2245 Der Beschwerdeführer arbeitete neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter seit 1992 als selbst-ständiger Sprachenlehrer. 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass er nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei und legte eine monatliche Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte sie gegen den Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt. Dieser hat sich damit erfolglos gegen die Pflichtversicherung von Lehrkräften in der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt. Die Kammer sah in der Versicherungspflicht einen legitimen Zweck der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Selbstständigen vermochte das Gericht in dem Gesetz nicht zu sehen: Es befand, die besondere Schutzbedürftigkeit von Lehrkräften gegenüber anderen Selbstständigen sei ein ausreichendes Differenzierungskriterium. Der Beschwerdeführer berief sich insbesondere darauf, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt sei, da andere Selbständige auch nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden. Dieser Auffassung folgte das Verfassungsgericht nicht. Es liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. „Der Gesetzgeber habe selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Differenzierungskriterium“, so dass Verfassungsgericht. Mit dieser Entscheidung wird das Bemühen der Deutschen Rentenversicherung erleichtert, auch Dienstleister in der Jugendhilfe zur Rentenversicherungspflicht heranzuziehen. Allerdings gibt es für dieses Vorgehen, anders als bei Lehrkräften keine direkt benannte gesetzliche Grundlage. Zu Ende gedacht würde diese Entscheidung des BVG dazu führen, dass alle “Soloselbständigen” zur Rentenversicherung herangezogen werden können. Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-079.html Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden 2242 Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind ("Verheiratetenzuschlag"). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Begünstigung verheirateter Beamter gegenüber Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG beschränkt sich darauf, dass Verheiratete den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten. Während bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung des Familienzuschlags führen, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall. Die Beschwerdeführerin hat es abgelehnt, Angaben über ihre tatsächliche Belastung zu machen. Die Begünstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Der verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen. – 2 BvR 855/06 – http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070920_2bvr085506.html Falsche Arbeitszeitangabe kein Kündigungsgrund 2241 Eine Bürosachbearbeiterin war seit gut 20 Jahren tätig. Über ihre Arbeitszeit führte sie selber Buch, bislang ohne Probleme. Eines Tages hatte sie in geschrieben „Feierabend 15:00 Uhr", eine neue Kollegin wollte aber beobachtet haben, dass Hilde bereits um 13:00 Uhr das Haus verlassen hatte. Die Mitarbeiterin bestritt das nicht, sie sprach von einem "dummen Versehen" im Nachweisbuch. Dennoch wurde ihr wegen Betruges fristlos gekündigt. Dagegen zog sie vor Gericht. Diese Angabe einer falscher Arbeitszeiten rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung, zumal es während der langen Betriebszugehörigkeit keinerlei Beschwerden gab, urteilte das LAG Frankfurt. Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit reichen nicht aus, für eine Entlassung muss der Betrugsvorsatz nachgewiesen werden. Da der Arbeitgeber diesen Nachweis schuldig blieb, erklärte das Gericht Hilde Hollerbachs Kündigung für gegenstandslos. (al) Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, 8.2.2006 - 6 Sa 1191/05 Kürzung von Al-Hi nach Scheinbewerbung 2240 Erst jetzt (nach sieben Jahren) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Scheinbewerbung zur Kürzung von Leistungen führen kann. Ein Arbeitsloser war vom Arbeitsamt angehalten worden, eine Bewerbung auf eine offene Stelle zu schicken. In der Bewerbung hatte der Bewerber geschrieben, dass er für die Stelle nicht geeignet und auch nicht an ihr interessiert sei. Darin sah das damalige Arbeitsamt wie auch jetzt die Bundesagentur für Arbeit einen Grund für die Einstellung der Zahlungen. Es vertrat vor Gericht die Ansicht, dass eine Bewerbung von der Form und dem Inhalt die Vermutung nahe legen muss, der Bewerber sei auch wirklich an der Stelle interessiert. Anderenfalls kann die Bundesagentur für Arbeit zu Recht von einer Ablehnung der Stelle ausgehen, die entsprechend sanktioniert werden kann. (al) Bundessozialgericht Kassel, 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R) Fahrlässigkeit im Kindergarten 2239 Eine Erzieherin in einem Kindergarten hatte frischen Tee gekocht. Mit der Kanne in der Hand läuft sie an der Turnhalle vorbei. Sie eilt einem Kind zu Hilfe, dass von einer Rutsche zu fallen droht. Dabei stößt ein anderes Kind, welches plötzlich auftaucht, gegen die Kanne und verbrüht sich erheblich. Die Eltern dieses Kindes wollen Entschädigung und Schmerzensgeld erstreiten. Zu Unrecht, wie das OLG Celle urteilte. ErzieherInnen oder auch LehrerInnen können nicht für Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Lediglich bei Vorsätzlichkeit kann das Personal in Anspruch genommen werden. Ansonsten sei der Friede in der jeweiligen Einrichtung gestört. Bei dem Geschehen handelt es sich um einen bedauerlichen Arbeitsunfall, der keine Schmerzensgeldzahlungen erforderlich macht. (al) Oberlandesgericht Celle, 18.5. 2006 - 5 U 36/06) Umweg nach Betriebsfeier nicht versichert 2238 Nach einer Betriebsfeier fuhr ein Mitarbeiter mit dem eigenen Wagen nach Hause. Er nahm jedoch nicht den kürzesten Weg, sondern wählte einen mehr als doppelt so weiten über die Autobahn. Dabei verunglückte er tödlich. Die Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr Mann habe sich verfahren. Dagegen vermutete die Berufsgenossenschaft, der Mitarbeiter sei der Autofahrer, der unidentifiziert vor einer Polizeikontrolle gewendet habe, die in der Nähe des Unfallortes statt fand. Beide Versionen ließen sich nach Ansicht des Gerichtes nicht belegen. Daher sah es keine Möglichkeit, der Witwe in ihrem Begehren stattzugeben. (al) LSG Hessen, 12.12.2006 - L 3 U 139/05 Ausschluss Selbständiger aus Arbeitslosenversicherung verfassungswidrig 2237 Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) wurde auch langjährig Selbständigen die Möglichkeit gegeben, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beizutreten, sofern sie bestimmte Vorversicherungszeiten aufzuweisen hatten. Der entsprechende Antrag konnte nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden. Diese Möglichkeit wurde für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2004 aufgenommen hatten, durch das SGB II Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 rückwirkend zum Ablauf des 31.05.2006 wieder gestrichen. Die Änderung wurde im Gesetzgebungsverfahren erstmals am 31.05.2006 zur Sprache gebracht und damit den Betroffenen ohne jede Vorankündigung und Reaktionsmöglichkeit eine ihnen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit von einem Tag auf den anderen wieder genommen. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz gegen Artikel 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstattlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Übergangsregelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das SG angeschlossen hat, nur unter besonderen Anforderungen verkürzt werden. Mit solchen Regelungen verwirklicht der Gesetzgeber sein Konzept und schafft einen besonderen Vertrauenstatbestand. Der Bürger darf davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sein Konzept für den Übergangszeitraum durchdacht und insbesondere künftige Entwicklungen, soweit sie vorhersehbar sind, berücksichtigt hat. Auf diese Regelungen stellt sich der Bürger ein. Der Gesetzgeber darf daher nicht beliebig sein Förderungsangebot zurücknehmen und sein Konzept nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die Übergangsregelung unverändert bestehen bleibt. Solche Nachteile sind der Gesetzesbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, so die Richter. (Pressetext) SG Koblenz, 10.1.2007 - S 9 AL 302/06 Übernahme von KFZ-Darlehenzinsen bei AlG II abgelehnt 2236 Ein Geringverdiener erhielt neben seinem Einkommen ergänzend AlG II. Bei der Berechnung machte er geltend, dass auch seine Darlehenszinsen in Höhe von 140 Euro anzurechnen seien. Dies lehnte die Agentur für Arbeit als auch die damit befassten Sozialgerichte ab. Wir für andere Tilgungen und Zinszahlungen auch gilt, dass diese nur äußerst selten übernommen werden, nämlich dann, wenn Hilfeempfänger Hypothekenzinsen zahlen für Wohneigentum, das sie bewohnen und für das auch die Kosten der Unterkunft übernommen werden. (al) LSG Hessen, 27.11.2006 - L 9 AS 213/06 ER Keine Kündigung bei Unterschrift mit Zusatz „i.A.“ 2235 Eine Kündigung war nicht vom zuständigen Geschäftsführer, sondern von einem nachgeordneten Betriebsleiter „im Auftrag“ unterschrieben worden. Dies reicht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg jedoch nicht aus, um dem Erfordernissen nach der Schriftform genüge zu tun. Das Gericht sah in der entsprechenden Kennzeichung, dass nicht in Vertretung, sondern als Bote gehandelt wurde. Zur dieser Beurteilung kommt es vor allem, weil es die Auslegung des Empfängers zu Grunde legt. Ein Bote kann jedoch die Kündigung nicht unterschreiben, damit fehlt die Unterschrift unter der Kündigung und die Kündigung wird unwirksam. (al) ArbG Hamburg, 8.12.2006 - 27 Ca 21/06 Kündigung braucht Sozialauswahl 2234 Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen. Unterläuft dem Arbeitgeber dabei ein Fehler, sind damit nicht mehr automatisch alle in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, wenn der Arbeitgeber aufzeigen kann, dass der gekündigte Mitarbeiter auch bei richtiger Punkteberechnung entlassen würde. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. November 2006 - 2 AZR 812/05 Keine Abmahnung nach einem halbem Jahr 2233 Ein halbes Jahr nach dem Eingang einer Beschwerde konfrontierte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dieser und sprach eine Abmahnung aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vom dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Abmahnung auszusprechen und ein Fehlverhalten zu rügen ist. Wenn der Arbeitnehmer jedoch längere Zeit nicht reagiert, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Verhalten nicht sanktionswürdig ist. (al) LAG Nürnberg 14.6.2005, 6 Sa 367/05 Übernahme der Schulungskosten für den Betriebsrat 2232 Ein Betriebrat hatte von dem Träger einer Klinik verlangt, dieser möge 400 Euro für eine Betriebsratsschulung zum Thema „Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen“ übernehmen. Der Träger der Klinik sah dies anders und verweigerte die Zahlung. Hiergegen richtete sich die Arbeitsgerichtsklage des Betriebsrates. Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht. Es ist nicht maßgablich, ob sich die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates für ein Thema interessieren oder ob Teile einer Fortbildung für die Arbeit von Belang sein können. Wichtig ist vielmehr, dass eine Schulung überwiegend für die Arbeit des Betriebsrates von Bedeutung ist. Da dies nicht der Fall war, konnte die Trägerin der Klinik die Kostenübernahme verweigern. (al) LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.08.2005 - 1 TaBV 40/04 Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext 2231 Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 – Gleitzeit und Streik 2230 Ein Arbeitnehmer hatte sich aus der Zeiterfassung in die Gleitzeit abgemeldet, um an einem Warnstreik teilzunehmen. Daraufhin hatte der Arbeitgeber die monatliche Vergütung in Abhängigkeit vom Stand des Arbeitszeitkontos gekürzt. Der Arbeitnehmer hatte Klage eingereicht, um die Zahlung der Vergütung zu erreichen. Der Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht stattgegeben. Die Teilnahme am Warnstreiks geschah außerhalb der Arbeitszeit. Dies hatte der Arbeitnehmer durch das „Abstempeln“ selbst herbeigeführt. Nach der Kundgebung nahm er die Arbeit wieder auf, wie es sein Recht war. Da der Arbeitnehmer die Arbeit während der Freizeit nicht vorenthalten kann, kürzte der Arbeitgeber zu Unrecht den Lohn. Die Vorenthaltung des Lohns im Falles eines Streikes setzt aber voraus, dass ein Arbeitnehmer auch wirklich eine Arbeitsleistung schuldet. (al) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 Arbeitslose müssen sich umgehend arbeitssuchend melden 2229 Arbeitlose müssen sich arbeitssuchend melden, sobald sie von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben. Ansonsten müssen sie eine Kürzung des Arbeitslosengeldes hinnehmen. Sie können sich auch nicht darauf berufen, dass sie von der Verschärfung der Meldevorschriften zum 1. Juli 2003 nichts gewusst hätten. Dieses Thema wurde in den Medien verbreitet diskutiert. LSG Baden-Württemberg 9.6.2004, L 3 AL 1267/04 Private E-Mail Nutzung kein Kündigungsgrund 2227 Fehlt eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich in den E-Mails beleidigend über den unmittelbaren Vorgesetzten geäußert wird, diese aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren. Interessant sind die Erläuterungen des LAG: Zunächst ist die Kündigung nicht dadurch begründet, dass die Klägerin während der Arbeitszeit teilweise erhebliche Zeit aufgewendet hat, um privat E-Mails zu schreiben. Es ist Organisationsaufgabe des Arbeitgebers, die Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt sind. Im Betrieb der Beklagten gab es eine solche ausgearbeitete Anweisung hinsichtlich der Computeranlage nicht. Auch hinsichtlich der in den E-Mails getätigten beleidigenden Äußerungen kann keine andere Wertung erfolgen. Die Klägerin hat die Äußerungen gegenüber Dritten getätigt und nicht damit gerechnet, dass diese Äußerungen der Arbeitgeberin bekannt werden könnten. Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass die Ausgabe eines Passworts durch den Arbeitgeber dazu dient, der Arbeitnehmerin eine private "Ecke" der arbeitgeberseitigen Computeranlage zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sind Passworte erforderlich, um einzelne Eingaben den jeweiligen Sachbearbeitern mit Computerzugang zuordnen zu können. Deshalb war im vorliegenden Fall auch eine Öffnungsmöglichkeit aller Dateien durch den externen Netzwerkadministrator vorgesehen. Diese Bestimmung trifft der Arbeitgeber, da er Verfügungsberechtigter über die Computeranlage ist. Da alle Arbeitnehmer bei Einrichtung der Computeranlage ihr persönliches Passwort dem Netzwerkadministrator bekannt geben mussten, war klargestellt, dass der Arbeitgeber sich über diese Ebene Zugang zur gesamten Computeranlage vorbehalten hatte. (al) LAG Köln, Urt. v. 15.12.2003 - 2 Sa 816/03 LAG Köln-online Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags 2226 Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrundeliegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Diese Grundsätze gelten auch für die Befristung zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 Eingliederungszuschuss je nach Haushaltslage 2225 Die Regelförderdauer für Eingliederungszuschüsse beträgt 24 Monate. Sie können aber auch durch die Agentur für Arbeit begrenzt werden, um die Haushaltsmittel zu schonen und einem möglichst großen Personenkreis eine Förderung zu ermöglichen. Damit verlor eine Rechtsanwalt seinen Rechtsstreit, der eine ältere Rechtsanwaltsgehilfin eingestellt hatte und einen 24-monatigen Zuschuss beantragt hatte. Das Gericht billigte der Arbeitsagentur zu, die Bemessung der Förderdauer selbst entscheiden zu können. Auch dürfe auch die Haushaltslage in die Entscheidung einfließen lassen. (al) LSG Hessen, 09.10.2006, L 9 AL 1200/03 Änderungswünsche an Eingliederungsvereinbarung zulässig 2224 Ein Journalistin erhielt von der Arbeitsagentur eine Eingliederungsvereinbarung. Dadurch sollte sie verpflichtet werden, 14-täglich bei der Agentur zu erscheinen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr zu schreiben. Da sie hiermit nicht einverstanden war, legte sie einen „Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung“ vor. Die Agentur sah hierin eine Weigerung seitens der Journalistin und kürzte ihr AlG II um 30 Prozent. Hier gegen richtete sich die Klage. Das Gericht sah in den Einwänden der Journalisten keine Weigerung. Zum einen haben sie sich Bedenkzeit erbeten und auch durch die Agentur erhalten. Dass sie diese entsprechend genutzt habe, beweist ihr Gegenentwurf. Dass ihre Bedenken nicht aus der Luft gegriffen war, zeigt sich darin, dass sie zum Teil von der Arbeitsagentur aufgenommen und in die Eingliederungsvereinbarung eingearbeitet worden war. (al) LSG Hessen, Beschl. v 05.09.2006 - L 7 AS 107/06 ER Vornamen in Geschäftsbriefen 2222 Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat bei einer Anweisung mitzubestimmen hat, nach der die Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben. Ein Unternehmen hatte bei der Fusion festgelegt, dass unter dem Betreff die jeweiligen Bearbeiter mit Vor- und Nachnamen sowie mit dem betrieblichen Telefonanschluß angegeben werden. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung sowie der Gesamtbetriebsrat haben diese Regelung für mitbestimmungspflichtig gehalten. Sie betreffe das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Außerdem stehe sie in Widerspruch zu der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen. Die Rechtsbeschwerde beim BAG war erfolglos. Die Anordnung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Sie regelt nämlich nicht das "Ordnungsverhalten" der Arbeitnehmer, sondern die Form von Arbeitsergebnissen und damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit. Anweisungen des Arbeitgebers, die das "Arbeitsverhalten" betreffen, sind indessen nach ständiger Rechtsprechung mitbestimmungsfrei. Kommentar: Wenn sich Betriebsräte mit solchen Themen beschäftigen geht es den Menschen in Deutschland entweder sehr gut, oder die Betriebsräte verstehen ihre Arbeit falsch. (al) BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 Leistungsempfänger muss seinen Bescheid nicht kontrollieren 2221 Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) kann von einem Leistungsempfänger nicht verlangen, seinen Leistungsbescheid anhand eines bereits bei Antragstellung ausgehändigten Merkblattes darauf zu kontrollieren, ob ihm zuviel bezahlt wird. Es bedurfte zweier sozialgerichtlicher Instanzen, um der Agentur klar zu machen, dass sie keine überspannten Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Arbeitslosen stellen kann. Hat er bei Antragstellung alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht, ist er lediglich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Er ist aber gundsätzlich nicht gehalten, dessen Inhalt auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Behörde kann von ihm nicht erwarten, aus den generellen Erläuterungen in einem Merkblatt über die Arbeitslosenhilfe und ihre Berechnung, Fehler – es sei denn sie seien auffällig oder unübersehbar - in seinem Bewilligungsbescheid aufzuspüren. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.04.2004, Az.: L 8 AL 18/03 Dauernde Unpünktlichkeit rechtfertigt fristlose Kündigung 2220 Ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das hat das hessische LAG in Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen die Klage eines Arbeiters gegen ein Bauunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines Jahres 20 Mal verschlafen und war deshalb gekündigt worden. Wegen der fehlenden Abmahnung hatte er einen ersten Kündigungsprozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen. Danach erschien der Mann jedoch mehrfach erneut bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit. Laut Urteil erfüllt der erste Prozess die Funktion einer Abmahnung. Da der Mann mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich gestört hat, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, obwohl es sich bei der Frage der Pünktlichkeit nur um eine "arbeitsvertragliche Nebenpflicht" handelt. (al) LAG Frankfurt/M., Urt - 2 Sa 756/04, Arbeitslosmeldung bei befristeten Verträgen 2219 Oft wird vor Ende eines befristeten Arbeitsvertrages über eine Weiterbeschäftigung verhandelt. Ein Arbeitnehmer kann das Ergebnis dieser Verhandlung abwarten und muss sich erst danach arbeitslos melden, urteilte das Sozialgericht Dortmund. Damit unterlag die Agentur für Arbeit im Rechtsstreit. Sie hatte Leistungen gekürzt, da für sie die Arbeitslosmeldung nicht unverzüglich erfolgt sei. Die sahen die Richter anders. Der Kläger hat seine Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung nicht schuldhaft verletzt. Er konnte bis zu einem negativen Schreiben von einer Weiterbeschäftigung ausgehen. Es machte aus seiner Sicht daher keinen Sinn, sich vor dem Abschluss der Verhandlungen arbeitslos zu melden. (al) SG Dortmund, 20. 12. 2004, S 5 AL 1/04 Arbeitnehmer ohne Auto darf nicht einfach versetzt werden 2218 Ein Lagerist hatte gegen ein Bauunternehmen gegen seine Versetzung geklagt. Die Versetzung sei, obwohl durch den Vertrag gedeckt, nicht zumutbar, weil er ohne Auto eine sehr lange Fahrdauer zum neuen Arbeitsplatz habe. Dies sei ihm nicht zu zumuten. Das ArbG Frankfurt erklärte die Versetzung für nicht zulässig. Die Firma hätten eingehend prüfen müssen, ob andere Arbeitnehmer mit einem Auto hätten versetzt werden können. Die Entscheidung über eine Versetzung eines Mitarbeiters müsse nach billigem Ermessen getroffen werden, dabei müssten die beiderseitigen Interessen abgewogen werden. (al) ArbG Frankfurt/M., Urt. - 8 Sa 124/05 Kein Mitbestimmungsrecht bei Überleitung in TVöD-Entgeltgruppen 2217 Der Personalrat hat bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) kein Mitbestimmungsrecht. In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen. Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht gewandt. Auch wenn die Überleitungen nach verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben erfolgten, seien sie als mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten. Es gehe nämlich um die Kundgabe, welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen und aus welchen Vergütungsgruppen sie demgemäss zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontrollbefugnis zu. Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen. Der Personalrat hat bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem TVöD, den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit dbb-tarifunion und ver.di am 13.09.2005 abgeschlossen haben, kein Mitbestimmungsrecht. Es ist schon zweifelhaft, ob der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gegeben ist, da es nicht um die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen geht, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne, dass die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in die neuen Entgeltgruppen des TVöD übertragen werden. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitert aber jedenfalls am so genannten Vorrang des Tarifvertrages, der besagt, dass die Mitbestimmung nicht stattfindet, wenn eine abschließende tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Hier liege eine solche abschließende tarifvertragliche Regelung vor, da die tarifvertraglichen "Umrechnungsbestimmungen" die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegen. Ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber besteht nicht, der Sachverhalt wird unmittelbar durch den Tarifvertrag geregelt. PM des VG Mainz Nr. 08/2006 v. 20.04.2006, AZ.: VG Mainz - 5 K 592/05.MZ) Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen 2216 Nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht wurden Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Dies ist mit Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter) nicht vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. März 2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken. (wn) Urteil zum Thema „Hausbesuche" 2214 Ein Hausbesuch darf nur durchgeführt werden, wenn es berechtigten Zweifel an den Angaben des Betroffenen gibt, diese sind aber in jedem Einzelfall umfassend von der Behörde darzulegen. Ein Hausbesuch ist nur zulässig, wenn dies die einzig mögliche Art ist einen Sachverhalt zu ermitteln. Präventive, verdachtunabhängige Hausbesuche sind rechtswidrig. Landessozialgericht Hessen, AZ L 7 AS 1/06 ER vom 30.01.06: http://www.n-tv.de/631392.html Ein-Euro-Jobber sind (nicht) mitbestimmungspflichtig 2213 Die Besetzung von Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung urteilte das OVG Rheinland-Pfalz am 17. Mai 2006. Maßgeblich für die Mitbestimmungspflicht sei die Eingliederung eines Beschäftigten in eine Dienststelle sowie ein Mindestmaß an arbeitvertraglichen Rechtsbeziehungen. Das liegt jedoch bei Ein-Eur-Jobbern nicht vor. Weiterhin handele es sich um eine reine sozialrechtliche Maßnahme. Auch spielten Belange des Personlanrates wie die Auswahl keine Rolle, da jeweils nur ein Bewerber für einen zu besetzenden Arbeitsplatz benannt wird. Ganz anders sah dies der Verwaltungsgerichtshof in Hessen. Dieser urteilte, dass der Einsatz von Ein-Euro-Kräften sehr wohl der Mitbestimmungspflicht unterliege. Sie würden dort sehr wohl in die Arbeitsorganisation einbezogen und unterlägen dem Weisungsrecht. Vor allem aber sah es durch deren Einsatz den besonderen Zweck der Personalmitbestimmung gefährdet, nämlich die regulären MitarbeiterInnen vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu schützen. Das Gericht nennt hierzu folgende Beispiele: zusätzliche Beaufsichtigungs-, Anleitungs- und Koordinierungsaufgaben, die Entziehung von Arbeitsfeldern, die Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche oder die Umsetzung innerhalb der Dienststelle bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. (al) OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.05.2006 - 5 A 11752/05.OVG VGH Hessen, Beschl. v. 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis 2211 Eine Angestellte hatte ihren unbefristeten Arbeitsvertrag aufgegeben, um eine auf sieben Monate befristete Stelle aufzunehmen. Nach Auslaufen des Vertrages meldete sie sich beim Arbeitsamt und beantragte Arbeitslosengeld. Dem wurde stattgegeben, zunächst wurde jedoch eine Sperrzeit verhängt. Die Angestellte habe durch die Kündigung ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Hiergegen klagte die Angestellte. Ihr wurde zunächst vom Landessozialgericht widersprochen. Es sei ihr zuzumuten gewesen, so lange in ihrem Arbeitsverhältnis zu bleiben, bis sie ein anderes Dauerarbeitsverhältnis hätte begründen können oder zumindest konkrete Aussichten darauf habe. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht. Fraglos habe die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, sie könne für dieses Verhalten jedoch einen wichtigen Grund vorweisen. Das Grundgesetz ermöglicht mit der Berufswahlfreiheit dem Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, auch wenn sie nur befristet sind. Weiterhin sei mit der Wahl der Tätigkeit eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten einhergegangen. Auch erstreckte sich die Befristung nicht nur über einen unwesentlichen Zeitraum und sollte zudem im Folgejahr fortgesetzt werden. (al) Bundessozialgericht Az.: B 11a AL 55/05 R Bewerbung: „Unverzüglich“ heißt nicht nach zwei Wochen 2210 Wird ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit aufgefordert, sich unverzüglich auf eine freie Stelle zu bewerben, so reicht es nicht, wenn die Bewerbung erst nach zwei Wochen verschickt wird. Dabei liegt die Beweislast für die sofortige Kontaktaufnahme beim Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall konnte ein Arbeitsloser nicht nachweisen, dass er sich unmittelbar nach der Aufforderung zur Bewerbung mit der Firma in Verbindung gesetzt hatte. Vielmehr legten Zeugenaussagen nahe, dass er erst zwei Wochen nachher seine Bewerbung eingereicht hatte. Dies aber begründet nach Ansicht des Gerichts eine zweiwöchige Sperrzeit. (al) Hess LSG, Urt. v. 26.07.2006 - L 9 AL 46/04 Hilfe bei der Suche? Hier © 2001 JWD. All Rights Reserved. |