Leistungstabellen Sozialhilfe, Blindenhilfe, Unterhalt und mehr ...

Der nachfolgende Text beinhaltet die aktuellen Sozialhilfesätze, die Vermögensfreibeträge, Grundbeträge. Blindenhilfe, Pflegegeld und die Tabellen zum Kindesunterhalt. Sie können direkt anklicken:


Regelleistungen und Mehrbedarfe ALG II / Sozialgeld nach § 28 SGB XII
ab 1. Juli 2009 (in Euro)

Regelleistungen (RL)

359,00

RL allein Stehende / allein Erziehende

100 %

§ 20 Abs. 2 SGB II

323,00

RL volljährige Partner innerhalb einer Bedarfs- gemeinschaft

90 %

§ 20 Abs. 3 SGB II

287,00

RL für 14 - 25-Jährige im Haushalt der Eltern, sonstige erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft und für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er

80 %

§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II

251,00

für Kinder von 6 - 13 Jahren (*)
*
diese Regelleistung ist bis Ende 2011 befristet

70 %

§ 74 SGB II

215,00

RL Kinder von 0 - 5 Jahren

60 %

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Mehrbedarfe (MB)

61,00

MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche **

17 %

§ 21 Abs. 2 SGB II

129,00

MB für allein Erziehende mit einem Kind unter7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren **

36 %

§ 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II

43,00

oder MB für allein Erziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 % max. 60 % **

12 %

§ 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II

61,00

MB für erwerbsunfähige SozialgeldbezieherInnen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G **

17 %

§ 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

126,00

MB erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten**

35 %

§ 21 Abs. 4 SGB II

35,00 – 72,00

MB für kostenaufwendige Ernährung**

-

§ 21 Abs. 5 SGB II

** Entsprechend der maßgeblichen Regelleistung

Aufteilung der Regelleistung in %

Nahrung, Getränke, Tabakwaren) ca.

38 %

Bekleidung, Schuhe ca.

10 %

Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca.

8 %

Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca.

8 %

Gesundheitspflege ca.

4 %

Verkehr ca.

6 %

Telefon, Fax ca.

6 %

Freizeit, Kultur ca.

11 %

Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca.

3 %

sonstige Waren und Dienstleistungen ca.

6 %

 

Regelleistungen (ab 1.7.2009), aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen in Euro

EVS Nr.

EVS-Abteilungen und Einzelpositionen

Alleinsteh- ende Er- wachsene

Kind ab 14 Jahre

Kind 6 bis 13 Jahre

Kind bis 5 Jahre

 
 

100%

80%

70%

60%

1/2

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

132,48

105,84

92,63

79,19

3

Bekleidung und Schuhe, davon u. A. für:

35,63

28,46

24,91

21,30

 

à Bekleidung

21,42

17,11

14,97

12,80

 

à Schuhe

7,64

6,10

5,34

4.57

4

Wohnen, Energie, Instandhaltung

26,84

21,44

18,76

16,04

5

Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. - Gegenstände, davon u. A. für:

25,65

20,49

17,93

15,33

 

à Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen

1,44

1,15

1,00

0,86

 

à Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen

1,59

1,27

1.11

0,95

6

Gesundheitspflege

13,18

10,53

9,22

7,88

7

Verkehr, davon u. A. für:.

16,06

12,83

11,23

9,60

 

à Kauf von Fahrrädern

0,70

0,56

0,49

0,42

 

à Fahrkarten für Bus und Bahn (ÖPNV, ohne Reisen)

11,49

9,18

8,03

6,87

8

Nachrichtenübermittlung, davon u. A. für:

31,48

25,15

22,01

18,82

 

à Telefon, Fax

24,16

19,30

16,89

14,44

 

à Internet, Onlinedienste

3,24

2,59

2,26

1,93

9

Freizeit, Unterhaltung, Kultur davon u. A. für:

40,84

32,63

28,56

24,41

 

à Spielwaren und Hobbys

1,32

1,06

0,92

0,79

 

à Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen

6,52

5,21

4,56

3,90

 

à Bücher und Broschüren

5,69

4,55

3,98

3,40

 

à Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial o. Ä.)

2,83

2,26

1,98

1,69

10

Bildung

0,00

0,00

0,00

0,00

11

Beherbergung»- und Gaststättendienstleistungen

8,50

6,79

5,94

5,08

12

Andere Waren und Dienstleistungen, davon u. A. für:

27,86

22,25

19,48

16,65

 

à Gebrauchsgüter für die Körperpflege

3,16

2,53

2,21

1,89

 

à Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ähnliches

6,31

5,04

4,41

3,77

 

Summe gerundet

359,00

287,00

251,00

215,00

Erläuterungen:
Alle Angaben beziehen sich auf die ab dem 1.7.2009 geltenden Regelleistungen: 359 Euro für Alleinstehende, Kinder 215 Euro (0-6 Jahre), 251 Euro (7-13 Jahre) bzw. 287 Euro (14-24 Jahre). Die nummerierten Ausgabenpositionen entsprechen den so genannten Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Sie ergeben in der Summe die Regelleistungen. Die eingerückten Zeilen sind ausgewählte Beispiele aus den einzelnen Bereichen. Tatsächlich enthält die EVS viel mehr Unterpunkte. In Folge ergeben die Beispiele zusammengezählt nicht die korrekten Summen. Als Quelle für die Auflistung wurde eine Sonderauswertung des BMAS zur EVS 2003 benutzt (Drucksache 16(11)286). Sie stellt die offizielle Begründung für die damalige Eckregelleistung von 345 Euro dar. Die Werte für die Kinder ergeben sich aufgrund der pauschalen Prozentanteile von 60, 70 bzw. 80%. Die Werte für die einzelnen Positionen wurden entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen erhöht. Die Tabelle wurde erarbeitet von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in Berlin: http://www.erwerbslos.de/

Weitere Informationen:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
http://www.sozialhilfe24.de/ges_abschnitt2.html
Folienvortrag zum SGBII von Harald Thome
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen

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ALG II Rechner, Angebot von “Sozialhilfe24.de”:

http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html


Einkommensrechner

Mit Hilfe dieses Einkommensrechners können Sie ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Zur Nutzung des Rechners sollten Sie Javascript aktiviert haben, um die Infotexte lesen zu können.

http://www.einkommensrechner.arbeitsmarktreform.de/

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Blindengeld/-hilfe

"Blindenhilfe" ist in Deutschland eine monatlich fortlaufend gewährte pauschalierte Geldleistung, die dem Blinden von einem Sozialleistungsträger (z.B. dem Landeswohlfahrtsverband) zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt wird.
Die Benennung ist nicht bundeseinheitlich gewählt: Sie wird abhängig vom anzuwendenden Gesetz als "Blindengeld", "Blindenhilfe" beziehungsweise "Landesblindenhilfe", "Landesblindengeld" oder "Landespflegegeld" bezeichnet.
Der Begriff "blind" umfasst in diesem Zusammenhang nicht nur Personen ohne optisches Wahrnemungsvermögen ("Vollblinde" genannt), sondern auch Menschen mit einer geringen Sehkraft, die im Alltag die gleichen Auswirkungen hat und gesetzlich einer Vollblindheit gleich steht (blind im Sinne des Gesetzes).
In wenigen Bundesländern gibt es darüberhinaus auch für hochgradig sehbehinderte Menschen eine Unterstützung, das "Sehbehindertengeld" beziehungsweise die "Sehbehindertenhilfe".

In den letzten Jahren haben die meisten Bundesländer das Blindengeld in Größenordnungen zwischen 20 und 30 % gekürzt. Nun ist Niedersachsen mit Beginn des Jahres 2005 noch einen Schritt weitergegangen und gewährt nur noch Menschen unter 27 Jahren Landesblindengeld - und dann auch nur noch 300 ¥ pro Monat. Dies kommt einer faktischen Streichung für über 90 % der Zivilblinden gleich. (Quelle und weitere Infos: www.blindengeld.de


Blindenhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 72 Blindenhilfe

1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Bezugsberechtigung für Blindenhilfe

Voraussetzung ist, dass bei der anspruchserhebenden Person die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Gleichbehandelt wird eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens im vergleichbaren Schwergrad.

Die Höhe der Blindenhilfe

beträgt
585,- Euro für Personen über 18 Jahre
293,- Euro für Personen unter 18 Jahre

Die Blindenhilfe ist abhängig vom aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verändert in dem gleichen Umfang wie dieser.

Bei einer stationären Unterbringung etwa in einem Heim bei Kostenübernahme durch eine öffentlich-rechtliche Stelle (etwa Kreisbehörde oder Landschaftsverband)verringern sich die o.g. Sätze um die aus den Mitteln dieser Träger übernommen Kosten. Dem Blinden muss aber mindestens die Hälfte der Beträge verbleiben.

Anrechnungen von anderen Leistungen auf die Blindenhilfe

- zu 100 % Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder
- die Pflegezulage gem. § 35 Bundesversorgungsgesetz
- das Pfegegeld für Unfallblinde gem. § 269 Abs. 2 LAG
- auf die Blindheit bezogene Schadensersatzleistungen Dritter

Versagungsgründe

Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich stufenweise um 25 % aus den Gründen des § 72 Abs 1 S. 4 i.V.m. § 39 SGB XII : wenn die Annahme einer zumutbaren Arbeit, Berufsausübung oder Berufsausbildung verweigert wird.

Beschränkung sonstiger Leistungen durch die Blindenhilfe

1. Die Hilfe zur Pflege
Ausgeschlossen durch die Gewährung der Blindenhilfe wird die Hilfe zur Pflege gem. den §§ 61 - 66 SGB XII ausserhalb von stationären Einrichtungen wie Heimen, soweit es hierbei nur um die Erblindung des Betroffenen geht.

2. zusätzlicher Barbetrag bei Heimunterbringung
Ausgeschlossen wird auch der zusätzliche Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich bei der Gewährung einer Blindenhilfe nicht gezahlt. Ausnahme: der Blinde ist nicht allein wegen der Blindheit erwerbsgemindert.

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Pflegegeld (SGB XII, § 64)

(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches.

(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches.

(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalender- monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.

Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen
Pflegepersonen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird.
Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen monatlich (in ¥)

in Pflegestufe

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

I

215

225

235

II

420

430

440

III

675

685

700

Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung)
Die Pflegekasse finanziert hier die Dienstleistung eines ambulant tätigen Pflegedienstes, der die Pflege zu Hause durchführt. Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl aus dem Angebot der Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach den §§ 71 ff. SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.
Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich (in ¥) in Pflegestufe

in Pflegestufe

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

I

420

440

450

II

980

1.040

1.100

III

1.470

1.510

1.550

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden (Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ erstattet werden). Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen – nach § 41 SGB XI – monatlich (in ¥) maximal in Pflegestufe

in Pflegestufe

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

I

420

440

450

II

980

1.040

1.100

III

1.470

1.510

1.550

Wird die Tages- oder Nachtpflege gemeinsam mit der Pflegesachleistung in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt 150 % des Höchstbetrags nach § 36 Abs.
3 und 4 SGB XI nicht übersteigen, die jeweiligen Höchstbeträge dürfen 100 % nicht übersteigen.
Somit ergeben sich rechnerisch die folgenden Höchstbeträge:

in Pflegestufe

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

I

630

660

675

II

1.470

1.560

1.650

III

2.205

2.265

2.325

Beispiel für die Pflegestufe III: Anteil der Pflegesachleistung 1470 EUR = 100 % des Höchstbetrags nach § 36 Abs. 3 Nr. 3a SGB XI, Restanspruch auf teilstationäre Pflege maximal 735 EUR = 50 % des Höchstbetrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 3a SGB XI.

Leistungen bei vollstationärer Pflege
Vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig (§ 43 Abs.1 SGB XI). Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen. Bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien), die Notwendigkeit der vollstationären Pflege wird vorausgesetzt. Die Pflegekasse zahlt eine monatliche Pauschale (in ¥) an das Pflegeheim

in Pflegestufe

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

I

1023

1023

1023

II

1279

1279

1279

III

1470

1510

1550

III Härtefall

1750

1825

1918

(Text zu diesen Abschnitt entnommen aus wikipedia)

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Änderung des Kinderunterhaltsgesetz 2001

Früher galt: der Unterhaltspflichtige konnte die Hälfte des staatlichen Kindergelds vom Kindesunterhalt abziehen, wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezog.

Dies änderte sich ab dem 1.1.2001 in vielen Fällen. In § 1612b BGB - Anrechnung des Kindergeldes - wurde der Absatz 5 geändert, der nun folgenden Wortlaut hat: "Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten."

Grund: Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass Kindern mindestens das Existenz- minimum gezahlt werden muss. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers ein Betrag in Höhe von 135% des Regelbetrages, also 135% des untersten Betrages in der Düsseldorfer Tabelle.

Das hat zur Folge, dass nur noch ein Teil des Kindergeldes angerechnet wird.

Seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrecht. Kinder haben danach immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Mehr dazu hier.

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Düsseldorfer Tabelle 2009

Nettoeinkommen des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Pro- zent- satz

Bedarfs-
kontroll- betrag
Anm. 6

0–5

6–11

12–17

ab 18

 
 

Alle Beträge in EURO

bis 1.500

281

322

377

432

100

770/900

1.501 - 1.900

296

339

396

454

105

1.000

1.901 - 2.300

310

355

415

476

110

1.100

2.301 - 2.700

324

371

434

497

115

1.200

2.701 - 3.100

338

387

453

519

120

1.300

3.101 - 3.500

360

413

483

553

128

1.400

3.501 - 3.900

383

438

513

588

136

1.500

3.901 - 4.300

405

464

543

623

144

1.600

4.301 - 4.700

428

490

574

657

152

1.700

4.701-  5.100

450

516

604

692

160

1.800

ab 5.101

nach den Umständen des Falles

Die Anmerkungen und zahlreichen Fußnoten zum Kindermindestunterhalt zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2009 können in der PDF-Datei des OLG Düsseldorf eingesehen werden.

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – Ehegatten und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil,
bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Da bei volljährigen Kindern das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, ist der Zahlbetrag bei den volljährigen Kindern geringer als
bei den minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren. (Text zu Zahlbeträgen entnommen aus
wikipedia)

Die Zahlbeträge bei 1 - 2 Kindern belaufen sich dann auf (ab Januar 2009):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

%

Alle Beträge in EURO

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

bis 1.500

199

240

295

268

100

1.501 – 1.900

214

257

314

290

105

1.901 – 2.300

228

273

333

312

110

2.301 – 2.700

242

289

352

333

115

2.701 – 3.100

256

305

371

355

120

3.101 – 3.500

278

331

401

389

128

3.501 - 3.900

301

356

431

424

136

3.901 - 4.300

323

382

461

459

144

4.301 - 4.700

346

408

492

493

152

4.701 - 5.100

346

408

492

493

152

über 5100 nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

Bei 3 Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil wie folgt angerechnet (ab Januar 2009

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

%

Alle Beträge in EURO

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

bis 1.500

196

237

292

262

100

1.501 – 1.900

211

254

311

284

105

1.901 – 2.300

225

270

330

306

110

2.301 – 2.700

239

286

349

327

115

2.701 – 3.100

253

302

368

349

120

3.101 – 3.500

275

328

398

383

128

3.501 - 3.900

298

353

428

418

136

3.901 - 4.300

320

379

458

453

144

4.301 - 4.700

343

405

489

487

152

4.701 - 5.100

365

431

519

522

160

über 5100 nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

Die Zahlbeträge ab dem 4. Kind belaufen sich  (ab Januar 2009):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

%

Alle Beträge in EURO

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

bis 1.500

183,50

224,50

279,50

237

100

1.501 – 1.900

198,50

241,50

298,50

259

105

1.901 – 2.300

212,50

257,50

317,50

281

110

2.301 – 2.700

226,50

273,50

336,50

302

115

2.701 – 3.100

240,50

289,50

355,50

324

120

3.101 – 3.500

262,50

315,50

385,50

358

128

3.501 - 3.900

285,50

340,50

415,50

393

136

3.901 - 4.300

307,50

366,50

445,50

428

144

4.301 - 4.700

330,50

392,50

476,50

462

152

4.701 - 5.100

352,50

418,50

506,50

497

160

über 5100 nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle 2009 einschließlich Anlage zu Teil A

Link

 

Düsseldorfer Tabelle 2009 - alternativer Link

Link

 

In Abstimmung mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages wird mitgeteilt: Für Unterhaltsansprüche ab 1. Januar 2008 ist die im Jahre 1991 für den Beitrittsteil des Landes Berlin konzipierte und zuletzt zum 1. Juli 2007 geänderte "Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle" nicht mehr anzuwenden. Es gilt nunmehr in ganz Deutschland die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2008) in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Link

 

Leitlinien zum Unterhalt
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte werden von den jeweiligen Oberlandesgerichten herrausgegeben um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Ihrem OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar.

Link

 

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Pfändungsfreigrenzen

Am 7. Februar 2007 wurde beschlossen, die Pfändungsfreigrenzen bis zum 30. Juni 2009 unverändert zu lassen.

Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, Kindern, einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese Tabelle gilt nicht für die Pfändung von Unterhaltsansprüchen, sondern für die Pfändung von sonstigen Geldleistungen. Für die Pfändung von Unterhalt wird eine individuelle Festlegung von Pfändungsfreibeträgen durch das Gericht vorgenommen. Diese sind erheblich niedriger als die unten genannten Tabellenbeträge. 

Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt jetzt ein Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 370,76 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 206,56 Euro hinzu.

Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.020,06 Euro pro Monat liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.

Zur Ermittlung des Pfändungsbetrages in der linken Spalte das Nettoeinkommen heraussuchen, Dann entsprechend der Zahl der Personen, für die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind, nach rechts gehen (0 - 5 und mehr Personen).

Alle Angaben ohne Gewähr

Netto-Lohn in Euro

Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflichten für .... Person/en  in Euro

von

bis

0

1

2

3

4

5 und mehr

-,--

989,99

0,00

-

-

-

-

-

990,00

999,99

3,40

-

-

-

-

-

1.000,00

1.009,99

10,40

-

-

-

-

-

1.010,00

1.019,99

17,40

-

-

-

-

-

1.020,00

1.029,99

24,40

-

-

-

-

-

1.030,00

1.039,99

31,40

-

-

-

-

-

1.040,00

1.049,99

38,40

-

-

-

-

-

1.050,00

1.059,99

45,40

-

-

-

-

-

1.060,00

1.069,99

52,40

-

-

-

-

-

1.070,00

1.079,99

59,40

-

-

-

-

-

1.080,00

1.089,99

66,40

-

-

-

-

-

1.090,00

1.099,99

73,40

-

-

-

-

-

1.100,00

1.109,99

80,40

-

-

-

-

-

1.110,00

1.119,99

87,40

-

-

-

-

-

1.120,00

1.129,99

94,40

-

-

-

-

-

1.130,00

1.139,99

101,40

-

-

-

-

-

1.140,00

1.149,99

108,40

-

-

-

-

-

1.150,00

1.159,99

115,40

-

-

-

-

-

1.160,00

1.169,99

122,40

-

-

-

-

-

1.170,00

1.179,99

129,40

-

-

-

-

-

1.180,00

1.189,99

136,40

-

-

-

-

-

1.190,00

1.199,99

143,40

-

-

-

-

-

1.200,00

1.209,99

150,40

-

-

-

-

-

1.210,00

1.219,99

157,40

-

-

-

-

-

1.220,00

1.229,99

164,40

-

-

-

-

-

1.230,00

1.239,99

171,40

-

-

-

-

-

1.240,00

1.249,99

178,40

-

-

-

-

-

1.250,00

1.259,99

185,40

-

-

-

-

-

1.260,00

1.269,99

192,40

-

-

-

-

-

1.270,00

1.279,99

199,40

-

-

-

-

-

1.280,00

1.289,99

206,40

-

-

-

-

-

1.290,00

1.299,99

213,40

-

-

-

-

-

1.300,00

1.309,99

220,40

-

-

-

-

-

1.310,00

1.319,99

227,40

-

-

-

-

-

1.320,00

1.329,99

234,40

-

-

-

-

-

1.330,00

1.339,99

241,40

-

-

-

-

-

1.340,00

1.349,99

248,40

-

-

-

-

-

1.350,00

1.359,99

255,40

-

-

-

-

-

1.360,00

1.369,99

262,40

2,05

-

-

-

-

1.370,00

1.379,99

269,40

7,05

-

-

-

-

1.380,00

1.389,99

276,40

12,05

-

-

-

-

1.390,00

1.399,99

283,40

17,05

-

-

-

-

1.400,00

1.409,99

290,40

22,05

-

-

-

-

1.410,00

1.419,99

297,40

27,05

-

-

-

-

1.420,00

1.429,99

304,40

32,05

-

-

-

-

1.430,00

1.439,99

311,40

37,05

-

-

-

-

1.440,00

1.449,99

318,40

42,05

-

-

-

-

1.450,00

1.459,99

325,40

47,05

-

-

-

-

1.460,00

1.469,99

332,40

52,05

-

-

-

-

1.470,00

1.479,99

339,40

57,05

-

-

-

-

1.480,00

1.489,99

346,40

62,05

-

-

-

-

1.490,00

1.499,99

353,40

67,05

-

-

-

-

1.500,00

1.509,99

360,40

72,05

-

-

-

-

1.510,00

1.519,99

367,40

77,05

-

-

-

-

1.520,00

1.529,99

374,40

82,05

-

-

-

-

1.530,00

1.539,99

381,40

87,05

-

-

-

-

1.540,00

1.549,99

388,40

92,05

-

-

-

-

1.550,00

1.559,99

395,40

97,05

-

-

-

-

1.560,00

1.569,99

402,40

102,05

-

-

-

-

1.570,00

1.579,99

409,40

107,05

3,01

-

-

-

1.580,00

1.589,99

416,40

112,05

7,01

-

-

-

1.590,00

1.599,99

423,40

117,05

11,01

-

-

-

1.600,00

1.609,99

430,40

122,05

15,01

-

-

-

1.610,00

1.619,99

437,40

127,05

19,01

-

-

-

1.620,00

1.629,99

444,40

132,05

23,01

-

-

-

1.630,00-

1.639,99

451,40

137,05

27,01

-

-

-

1.640,00

1.649,99

458,40

142,05

31,01

-

-

-

1.650,00

1.659,99

465,40

147,05

35,01

-

-

-

1.660,00

1.669,99

472,40

152,05

39,01

-

-

-

1.670,00

1.679,99

479,40

157,05

43,01

-

-

-

1.680,00

1.689,99

486,40

162,05

47,01

-

-

-

1.690,00

1.699,99

493,40

167,05

51,01

-

-

-

1.700,00

1.709,99

500,40

172,05

55,01

-

-

-

1.710,00

1.719,99

507,40

177,05

59,01

-

-

-

1.720,00

1.729,99

514,40

182,05

63,01

-

-

-

1.730,00

1.739,99

521,40

187,05

67,01

-

-

-

1.740,00

1.749,99

528,40

192,05

71,01

-

-

-

1.750,00

1.759,99

535,40

197,05

75,01

-

-

-

1.760,00

1.769,99

542,40

202,05

79,01

-

-

-

1.770,00

1.779,99

549,40

207,05

83,01

0,29

-

-

1.780,00

1.789,99

556,40

212,05

87,01

3,29

-

-

1.790,00

1.799,99

563,40

217,05

91,01

6,29

-

-

1.800,00

1.809,99

570,40

222,05

95,01

9,29

-

-

1.810,00

1.819,99

577,40

227,05

99,01

12,29

-

-

1.820,00

1.829,99

584,40

232,05

103,01

15,29

-

-

1.830,00

1.839,99

591,40

237,05

107,01

18,29

-

-

1.840,00

1.849,99

598,40

242,05

111,01

21,29

-

-

1.850,00

1.859,99

605,40

247,05

115,01

24,29

-

-

1.860,00

1.869,99

612,40

252,05

119,01

27,29

-

-

1.870,00

1.879,99

619,40

257,05

123,01

30,29

-

-

1.880,00

1.889,99

626,40

262,05

127,01

33,29

-

-

1.890,00

1.899,99

633,40

267,05

131,01

36,29

-

-

1.900,00

1.909,99

640,40

272,05

135,01

39,29

-

-

1.910,00

1.919,99

647,40

277,05

139,01

42,29

-

-

1.920,00

1.929,99

654,40

282,05

143,01

45,29

-

-

1.930,00

1.939,99

661,40

287,05

147,01

48,29

-

-

1.940,00

1.949,99

668,40

292,05

151,01

51,29

-

-

1.950,00

1.959,99

675,40

297,05

155,01

54,29

-

-

1.960,00

1.969,99

682,40

302,05

159,01

57,29

-

-

1.970,00

1.979,99

689,40

307,05

163,01

60,29

-

-

1.980,00

1.989,99

696,40

312,05

167,01

63,29

0,88

-

1.990,00

1.999,99

703,40

317,05

171,01

66,29

2,88

-

2.000,00

2.009,99

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