Basis - Informationen Selbständigkeit |
Stichworte zur Selbständigkeit
An dieser Stelle informieren wir zukünftig – alphabetisch sortiert – über grundsätzliche Fragen der Selbständigkeit (wird laufend ergänzt). Alle Angaben ohne Gewähr.
Abschreibungen Neben der Abschreibungsmethode vermindert sich auch die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie beträgt ab 2008 nicht mehr 410, sondern nur noch 150 Euro
exklusive Umsatzsteuer. Neuanschaffungen im Gesamtwert von 150,- bis 1.000,- Euro sollen als Sammelposten zusammengefasst und dann über die Nutzungsdauer mit jeweils 20 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Kleinbetriebe können im
Rahmen einer Sonderabschreibung ab 2008 vor Anschaffung eines Betriebsmittels einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dieser ersetzt die sogenannte Ansparabschreibung. Kleinbetriebe können diesen vor der Anschaffung eines Betriebsmittels
Gewinn mindernd geltend machen. Der Abzugsbetrag ist auf 40 Prozent der Die Abschreibungstabellen sind zu finden unter:
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 haben sich die
Abschreibungsregeln verändert. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker, Büroeinrichtungen etc. gilt künftig die lineare Abschreibungsregel. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer
verteilt werden und die Abschreibungssätze in jedem Jahr gleich hoch sind.
Tipps dazu unter: http://www.docju.de/themen/Bilanz/gwg_ab2008.pdf
Altersvorsorge
Selbständige müssen sich um ihre Altersversicherung
selbst kümmern. Oft ist es zu empfehlen, eine selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung zu verbinden. Dies sichert zumindest eine minimale Altersabsicherung und die Krankenversicherung. Auf Dauer aber ist dies nicht ausreichend.
Vor diesem Hintergrund empfieht sich, auch ein nebenberuflich tätigen Selbständigen, eine private Altersabsicherung.
Anmeldung eines Gewerbes
a.) Anmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebs (§138, 139 AO)
Wenn Sie
einen Gewerbebetrieb eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet, mitteilen (Gewerbeanmeldung). Das für Sie zuständige Finanzamt erhält dann von dort eine Durchschrift Ihrer Anmeldung. Zuständig ist das
Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Betriebssitz haben.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie unabhngig von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde auch dem zuständigen Finanzamt die Eröffnung Ihres Betriebs mitteilen. Diese
schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen. Eine weitere Durchschrift der Gewerbeanmeldung geht auch an die Gewerbesteuerstelle des Steueramtes Ihrer Gemeinde und an die Industrie und Handelskammer. Diese teilt Ihnen Ihre
Gewerbesteuerhebenummer mit, unter der Ihr Betrieb bei der Gemeinde geführt wird.
b.) Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 138 AO)
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies nicht der Gemeinde,
sondern in jedem Fall innerhalb eines Monats unmittelbar dem zustndigen Finanzamt mitteilen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk
Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Ein sehr guter Wegweiser zu steuerrechtlichen Fragen ist beim sächsischen Finanzministerium herunter zu laden:
http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/ministerien/smf/pressestelle/download/files/broschuere_exi stenzgruender_2004.pdf
Arbeitslosengeld als Selbstständiger Der monatliche Beitrag
bemisst sich nicht nach dem Einkommen, sondern der monatlichen Bezugsgröße und beträgt 39,81 Euro im Westen und 33, 56 im Osten. Als Absolvent einer Fachhochschule kann der oder die Arbeitslose 1 364,10 Euro
(Ehepartner ohne eigenes Einkommen, 1 Kind) im Westen (siehe Tabelle) erhalten.
Über die
Veränderungen des SGB II und SGB III gibt es immer wieder viel negatives zu berichten. Am 1. Februar 2006 ist eine Regelung in Kraft getreten, die einem Teil der Selbständigen wesentliche Vorteile bietet (SGB III, § 28a). Denn diese können jetzt
eine „freiwillige Weiterversicherung für Selbständige“ bei der Bundesagentur für Arbeit abschließen: Mit einem relativ kleinen Beitrag kann ein relativ hoher Anspruch auf Arbeitslosengeld realisiert werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittseinkommens der jeweiligen
Qualifikationsgruppe. Es gibt vier Gruppen: ohne Berufsausbildung, Ausbildungsberuf, Fachschulabschluss/Meister und Hochschule/ Fachhochschule.
Versicherungsbedingungen |
Zu erwartendes Arbeitslosengeld |
||||||
Ort |
Maßgebliche Qualifikation |
Monats- beitrag |
fiktives Arbeits- |
I ohne Kind |
I mit Kind |
III ohne Kind |
III mit Kind |
West |
Hochschule / Fachhochschule |
39,81 |
2.940,00 |
1.041,90 |
1.163,70 |
1.221,60 |
1.364,10 |
Fachschule / Meister |
2.450,00 |
906,30 |
1.011,90 |
1.074,60 |
1.200,00 |
||
Ausbildungsberuf |
1.960,00 |
762,90 |
852,00 |
898,50 |
1.003,20 |
||
keine Ausbildung erforderlich |
1.470,00 |
616,80 |
688,50 |
687,30 |
767,40 |
||
Ost |
Hochschule / Fachhochschule |
33,56 |
2.478,00 |
914,70 |
1.021,20 |
1.084,20 |
1.210,50 |
Fachschule / Meister |
2.065,00 |
794,40 |
887,10 |
939,00 |
1.048,50 |
||
Ausbildungsberuf |
1.652,00 |
669,30 |
747,30 |
772,20 |
862,20 |
||
keine Ausbildung erforderlich |
1.239,00 |
546,90 |
610,50 |
579,30 |
646,80 |
||
Sollte man in den vergangenen zwei Jahren mindestens 150 Tage als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein, wird das letzte Gehalt zu Grunde gelegt.
Das Arbeitslosengeld wird mindestens für sechs bis maximal zwölf Monate gezahlt (je vier Monate der Beschäftigung resp. Beitragszahlung zwei Monate Arbeitslosengeld). Wer am Tag der Antragstellung 55 Jahre oder älter ist, bekommt nach 30 Beitragsmonaten in den letzten drei Jahren bis zu 15 und nach 36 Beitragsmonaten bis zu 18 Monaten Arbeitslosengeld.
Eigentlich soll das Angebot der Weiterversicherung ein Angebot für Menschen sein, die sich aus der
Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen und ihre Ansprüche aufrecht erhalten wollen. Doch auch für diejenigen, die schon länger selbständig tätig sind, ist die freiwillige Weiterversicherung
ein Angebot, das wahrgenommen werden kann: Es gibt zwei maßgebliche Bedingung für die Aufnahme in die Versicherung.
1. Man muss in den beiden Jahren vor der Begründung der Selbständigkeit (die einen Umfang von mind. 15 Wochenstunden haben muss) mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer Beiträge
eingezahlt haben oder unmittelbar vor der Selbständigkeit Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistung bezogen haben. 2. und die Lücke zwischen Arbeitslosigkeit und Selbständigkeit muss kürzer als einen Monat gewesen sein.
Auch noch wichtig: Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Für all diejenigen, die bereits
vor dem 1.2.2006 in die Selbständigkeit gegangen sind, gibt es eine Übergangsfrist. Sie müssen die Aufnahme in die Versicherung bis zum 31.12.2006 beantragen. ACHTUNG, DIESE ÜBERGANGSFRIST SOLL RÜCKWIRKEND AUF DEN 1.6.2006 VERKÜRZT WERDEN.
Damit gibt es für selbständig tätige SozialarbeiterInnen eine preiswerte Möglichkeit der Absicherung, wenn einmal die Flaute kommt. Oder auch das Projekt Selbständigkeit nicht so recht funktionieren will.
Manche diskutieren die nun eingeräumte Möglichkeit als Besserstellung der Selbständigen. Doch das trifft nicht zu. Vielfach ist Selbständigkeit in der Sozialen Arbeit ja nicht die Eintrittskarte in den höheren
Verdienst, sondern der Versuch der konkreten Praxis selbst bei großen Einkommensverlusten verbunden zu bleiben. Zum anderen ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Selbstständige nicht wirklich neu. Denn auch
bisher galt: Wer bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, behielt diesen Anspruch während einer folgenden Selbstständigkeit beitragsfrei bis zu zwei Jahre länger als ein Arbeitnehmer. Viele
Selbständige hatten sich in Geschäftsflauten für eine kurze Zeit arbeitslos gemeldet. Diese Sonderregelung läuft zum 31.1.2007 aus. (al/wn)
Freiwillige (Weiter-) Versicherung auch für andere Gruppen. Wer im Ausland abhängig arbeitet, kann ebenfalls das oben beschriebene Verfahren in Anspruch nehmen. Es darf jedoch keine Entsendung vorliegen.
Auch Menschen, die Angehörige (die den Pflegestufen I bis III nach dem SGB XI zugeordnet sind) mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen und die Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehen können sich freiwillig versichern. Und dies zu noch niedrigeren Beiträgen von 15,93 Euro (West) und 13,42 Euro
(Ost). Für Angehörige gilt auch nicht die Befristung der Regelung bis zum 31.1.2010. (wn)
Merkblätter und Antragsformular weiter unten im Downloadbereich.
Beratung
Mitglieder des DBSH, die selbständig sind und den korrekten Beitrag entrichten, können sich telefonisch
von der Bundesgeschäftsstelle beraten lassen. Darüber hinaus kann Ihnen der DBSH Kurs- und Coaching-Angebote für Selbständige zum ermäßigten Preis für Mitglieder vermitteln. Gegen eine
geringe Gebühr können sich Mitglieder ihr Existensgründungsvorhaben prüfen lassen, um Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt erhalten zu können. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit,
sich beim Institut für Freie Berufe in Nürnberg beraten zu lassen.Besondere Internet-Seiten für Existenzgründer bietet das „Institut für freie Berufe“ in Nürnberg an: http://www.ifb-gruendung.de/.
Beratung durch das Wirtschaftsministerium
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit dem Gründerportal www.existenzgruender.de und der Mittelstandshotline (0 18 05) 6 15 -001 (12 ct./min.) eine sehr gute Beratungsmöglichkeit geschaffen. Gründerinnen und Gründer erhalten einen zentralen Zugang zu Informationen, Beratung und
Serviceleistungen rund um die Themen Existenzgründung und Mittelstand.
Beratungszuschüsse
In vielen Bundesländer gibt es Möglichkeiten für eine subventionierte Existenzgründungsberatung.
Nähere Auskünfte hierüber erteilen die kommunalen Wirtschaftsförderungsämter oder Existensgründungsberatungen.
Auch die Bundesebene beteiligt sich an der finanziellen Förderung von Beratung: Diese beinhaltet Zuschüsse für Existenzgründungsberatungen, allgemeine Beratungen über alle Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen,
Energieeinsparberatungen und Umweltschutzberatungen. Kontakt: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Berufsgenossenschaft
Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen müssen Mitglied der Berufsgenossenschaft sein. Für den sozialen Bereich ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg
zuständig. Sie tritt für die Folgen von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen ein. Die Eigentümer selbst können sich nicht über die BGW versichern. Der Arbeitgeber muss sich bei der BGW melden. Die
BGW versendet keine Eingangsbestätigungen sondern einen Meldebogen, auf der dann die Zahl der MitarbeiterInnen und die Art der Beschäftigung einzutragen sind. Aus diesen Angaben ergibt sich dann
der Beitrag, der zu überweisen ist. Lange Warte- und Bearbeitungszeiten sind bei den Berufsgenossenschaften normal, so dass eine Erstmeldung per Einschreiben zur Absicherung zu empfehlen ist. Der Besuch der sehr guten Homepage www.bgw-online.de ist unbedingt zu empfehlen.
Die BGW gehört zu den Berufsgenossenschaften, die durch ihre Satzung(§3 SGB VII) die
Versicherungspflicht für Unternehmer eingeführt hat. Versichert sind alle Arbeitnehmer und Unternehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseurbranche - auch geringfügig
Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten gehören dazu. Die Mindestversicherungssumme beträgt in 2002, 17.000 ¥ (West) und 15.000 ¥ (Ost). Die Höchstversicherungssumme beträgt in 72.000 ¥ (2002).
Dies bedeutet, dass zum einen zu prüfen ist, ob die geplange Selbständigkeit tatsächlich einer Pflichtversicherung durch die BGW bedarf, auch wenn keine ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden.
Wenn nein, so ist zu prüfen, ob Beitrag und Leistungen angemessen sind (es sich also lohnt freiwillig bei der BGW zu versichern), oder ob es günstiger ist, die Risiken für Berufs- und Wegeunflle, sowie gegen Folgen von
Zum Kreis der Pflichtversicherten gehören zum Beispiel Berufe, wie
Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Fußpfleger,
Logopäden, Kranken- und Altenpfleger, Betreiber von ambulanten Pflegediensten, Betreiber von privaten Tageseinrichtungen für Kinder.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht für Unternehmer. Diese Ausnahmen
ergeben sich aus dem Gesetz. Nach §4 SGB VII Abs.3 sind von der Versicherungspflicht befreit „selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker." Hier besteht aber wieder die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Eine sehr gute Informationsbroschüre zum Thema bietet das Institut für freie Berufe zum Download an. Die Adresse: http://www.ifb-gruendung.de/Berufsunfallversicherung%20fuer%20Freie%20Berufe.pdf .
Berufshaftpflichtversicherung
Zu einer Berufshaftpflichtversicherung ist Selbständigen dringend zu raten. Der DBSH bietet über seinen
Partner, die VersikoASS eine Absicherung für einen Jahresbeitrag von 72 Euro netto incl. Privathaftpflicht mit sehr guten Leistungen an. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche, z.B. Schuldnerberatung oder
Berufsbetreunng ist eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflicht zu empfehlen. Beraten lassen können Sie sich unter folgender Telefonnummer: (021 03 / 24 87 6-0
).
Berufsunfähigkeitsversicherung
Mit dem Abschluss einer solchen Versicherung ist besonders sorgsam umzugehen. Sie darf vor allem
nicht das Recht des Versicherers auf die „abstrakte Verweisung“ enthalten. Die Versicherung würde sonst nicht zahlen, weil man ja z.B. noch als Bauhelfer oder als Hilfskraft an der Tankstelle arbeiten kann.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist also nicht der Preis das Argument, sondern die Qualität. Einige Fachzeitschriften geben herüber Auskunft. Die Prämie kann in Verbindung mit einer Lebensversicherung günstiger sein.
Berufsunfallversicherung
Selbständigen ist auch der Abschluss einer Unfallversicherung zu empfehlen, da sie in der Regel nicht in die Berufsgenossenschaft aufgenommen werden. Günstige Regelungen hat der DBSH für seine Mitglieder mit der VersikoASS getroffen.
Betriebserlaubnis
Werden Minderjährige betreut ist entweder eine Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) notwendig, oder eine
Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Die Betriebserlaubnis erteilt das jeweilige Landesjugendamt. An eine BE sind einige Voraussetzungen gebunden. In NRW sind entsprechende Informationen im Internet zu finden.
Wenn die Betreuung nach § 34 oder § 35 KJHG erfolgen soll ist eine Entgeltvereinbarung nach § 78 notwendig. Dringend zu empfehlen ist es, Steuerfragen vorher zu klären.
Darlehen
siehe “Startkapital” und “Förderung zum Aufbau einer Selbständigkeit”.
Einkommensfreibetrag
Der Einkommensfreibetrag beträg ab dem 1.1.2002 statt bisher DM 14.093,00 nunmehr 7.235 Euro.
Förderung zum Aufbau einer Selbständigkeit, hier: Mikrodarlehen (siehe auch unter “Startkapital”)
Es gibt zahlreiche Stellen und “Töpfe”, die die Existenzgründung materiell oder beratend unterstützen
wollen. Am besten nutzen Sie zur Recherche das Internet, fragen bei Ihrer Bank nach und kontaktieren die entsprechenden Beratungsstellen.
Im Ergebnis aber kommt - neben der Beratung - meist der Frage nach finanzieller Unterstützung der Existenzgründungsphase eine besondere Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Investitionsbedarf für Existenzgründungen in der Sozialen Arbeit meist relativ niedrig ist, also die meisten zinsverbilligten Kreditprogramme nur eine geringe Hilfe sind - mit Ausnahme der sogenannten “Mikrodarlehen”.
Dieses Programm wurde speziell für "Kleinstgründungen" aufgelegt, bei denen der maximale Fremdfinanzierungsbedarf auf 25.000 EUR begrenzt ist. Versprochen (aber oft wegen der schleppenden
bzw. abweisenden Bearbeitung durch die Hausbank nicht gehalten) wird ein schnelles und unbürokratisches Antrags- und Entscheidungsverfahren.
Das Besondere ist auch, das eine Selbständigkeit im Nebenerwerb beginnen kann.
Noch wichtiger aber ist die Möglichkeit, dass das Darlehen sich nicht nur auf Investitionen, sondern auch auf Betriebsmittel beziehen darf.
Neben der schleppenden Bearbeitung durch die Hausbanken gibt es jedoch noch einen weiteren Haken.
Der Zinssatz ist mit 9,2 % effektiv (Standt 1.12.2003) sehr hoch. Dafür kann die Finanzierung auch bei keinen oder geringen Sicherheiten erfolgen, da die KfW Mittelstandsbank zusammen mit dem
Europäischen Investitionsfonds eine 80%-ige Haftungsfreistellung gewährt.
Weitere Informationen:
Förderung für Erwerbslose und Selbständigkeit
“Überbrückungsgeld” und “Ich-AG” waren hervorragende Instrumente der Arbeitsverwaltung zur Förderung von Selbständigkeit für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I. Diese Formen der Gründunsförderung für Bezieher des Arbeitslosengeld I ist in Bezug auf die Förderung der Ich-AG zum 30.6.2006 ausgelaufen, für das Überbrückungsgeld ist die Förderung Ende 2006 ausgelaufen.
Seitdem gibt es zwei neue Förderinstrumente, der Umfang der Förderung wurde erheblich reduziert: Den Gründungszuschuss könnten Bezieher von Arbeitslosengeld I beantragen, das Einstiegsgeld ist
die Förderung für ALG II - Berechtige.
Gründungszuschuss (Bezieher von Arbeitslosengeld I)
Die Bedingungen für die Gewährung des Gründungszuschuss findet sich im SGB III (§§ 57, 58). Der Gründungszuschuss beinhaltet folgende Elemente: Den Gründungszuschuss erhält derjenige, der "durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet".
Weitere Voraussetzungen sind: Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld beziehen oder in einer AB-Maßnahme beschäftigt sind. Arbeitslosengeldbezieher müssen noch einen Anspruch von mind. 90
Tagen auf diese Leistung haben. Es handelt sich hier nicht um eine “Pflichtleistung”, d.h. dass die Bundesagentur bei Vorliegen der notwendigen Bestätigen die Leistungen bewilligen muss. Allerdings kann die Bundesagentur bei Zweifeln
Auflagen machen, etwa der Besuch einer "Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung".
Zunächst wird für den Lebensunterhalt das zuletzt erhaltene Arbeitslosengeld I weitergezahlt.
Der verbleibende Arbeitslosengeldanspruch wird während der Förderdauer der Selbständigkeit vollständig aufgebraucht. Im Ergebnis wird bei gescheiterter Existenzgründung direkt nach Hartz IV „durchgereicht“.
Darüber hinaus gibt es einen Zuschlag in Höhe von EUR 300,00, der die Mehrkosten für die soziale Absicherung abdecken soll. Der Gründungszuschuss wird zunächst für die Dauer von neun Monaten
gewährt.
Anschließend läuft die Förderung in Höhe des Arbeitslosengeld I aus, es kann jedoch eine Verlängerung von sechs Monaten beantragt werden. Wird sie genehmigt, erhält der Leistungsbezieher für weitere
sechs Monate einen Zuschuss von jeweils EUR 300,00/Monat.
Darüber hinaus müssen sie darstellen, dass sie ausreichende "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit" besitzen, hilfreich beim Nachweis ist zunächst eine
qualifizierte Darstellung des Gründungsvorhabens, zudem sind bisherige Erfahrungen (z.B. nebenberufliche Tätigkeitenk, kaufmännische Kenntnisse, usw.) hilfreich.
Ferner muss eine fachkundige Stelle (z.B. Berufsverband, Handwerkskammer, Steuerberater) müssen prinzipiell bestätigen, dass die Existenzgründung tragfähig und zu erwarten ist, das nach Ablauf der Förderung die Arbeitslosigkeit beendet sein wird.
Anders bei der Beantragung einer Verlängerung der Maßnahme, hier muss der Antragsteller darlegen,
dass die Selbständigkeit prinzipiell erfolgreich ist und nur noch die Verlängerung der Förderung benötigt wird. Die Bundesagentur kann auch verlangen, dass nochmals die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eingeholt wird.
Einstiegsgeld (Bezieher von Arbeitslosengeld I)
Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschss. Allerdings kann die jeweilige MitarbeiterIn der Arbeitsgemeinschaft Einstiegsgeld bewilligen.
Anders als bei Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss ist das Einstiegsgeld abhängig vom erwarteten Einkommen: Wenn es bewilligt wird, gibt es in der Regel 50 % der “Regelleistung”, also rund
175 Euro im Monat plus 10 % der Regelleistung, also rund 35 Euro, für jedes weitere Mitglied der "Bedarfsgemeinschaft", zusätzlich zum Alg II. Insgesamt ist die Förderung auf das Doppelte der
Regelleistung begrenzt. Zunächst wird die Förderung für sechs Monate bewilligt, insgesamt für höchstens 24 Monate. Die Förderung soll über diesen Zeitraum absinken.
Auch das Einstiegsgeld wird nur gewährt, wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit angestrebt wird. Darüberhinaus darf es den Zuschuss nur dann geben, wenn einerseits das Existenzgründungsvorhaben
ein Leben ohne Leistungsbezug verspricht, es aber andererseits zunächst einer Förderung zur Einkommenssicherung bedarf. Die Entscheidung ob und wie das Einstiegsgeld gewährt wird, obliegt
allein dem zuständigen Fallmanager. Als Richtschnur dient dabei Die vorzulegenden Unterlagen entsprechen weitgehend auch den Bedingungen für den Gründungszuschuss, es braucht:
Allerdings ist das Einstiegsgeld nur eine “Kann-Leistung” und ob die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen gewährt wird, entscheidet die einzelne Arbeitsagentur.
- eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Weitere Fördermaßnahmen
Die ARGE kann seit Anfang 2009 jetzt auch Zuschüsse und Darlehen für Investitionen (Sachgüter) gewähren, die "für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen" sind. Der
Zuschuss ist auf maximal EUR 5.000,00 begrenzt (§ 16c SGB II), für Darlehen besteht keine Grenze.
Zuschuss oder Darlehen können auch diejenigen erhalten, die bereits selbständig sind, deren
Einkommen aber so niedrig ist, dass weiter eine Hilfebedürftigkeit besteht.
Auch bei Zuschuss oder Darlehen braucht es die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ (wie etwa
der DBSH), die im Ergebnis bestätigen muss, dass die Hilfebedürftigkeit "in angemessener Zeit beendet oder verringert wird".
Selbstständigkeit und Arbeitslosengeld II
Auch Selbständige können Arbeitslosengeld II bekommen. Ein Beispiel: Ein Selbständiger hat im
Wesentlichen zwei Jugendämter als Auftraggeber, davon spricht eines ab. Nunmehr reicht das verbleibende Einkommen nicht zum Leben. In diesem Fall kann „ergänzendes Alg II” beantragt werden.
Wichtig für Selbstständige dabei ist: Sie dürfen weiter arbeiten und Geld verdienen - auch eine 15-Wochenstunden-Grenze wie beim normalen Arbeitslosengeld I gibt es hier nicht. Auch kann erst
einmal kein „Ein-Euro-Job“ verordnet werden und auch nicht ohne weiteres das zu gezwungen werden, einen anderen Job anzunehmen.
Erst wenn der Sachbearbeiter nach ausführlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine
selbständige Arbeit „dauerhaft nicht zur Beseitigung der Hilfebedüftigkeit“ führt, kann sich dies ändern.
Förderung (weitere) von Existenzgründungen durch die Arbeitsverwaltung Einstellungszuschuss bei Neugründungen (EZN) 1.) der Arbeitslose mindestens drei Monate Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld
bezogen hat, in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt war, an einer geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder die Voraus- setzungen für
Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung bzw. beruflicher Eingliederung behinderter erfüllt und
Der Einstellungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig gewährt werden, aber nicht neben einem anderen Zuschuss gemäß SGB III für denselben Beschäftigten. Er kann für längstens zwölf
Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen, das ist das tarifliche oder, im Falle des Fehlens einer tariflichen Regelung, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche, Arbeitsentgeltes sowie
des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag geleistet werden.
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren selbständig wurden, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu
eingerichteten Arbeitsplatz einen Zuschuss zu dessen Arbeitsentgelt erhalten. Die Gewährung ist immer dann möglich, wenn
2.) der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Für den Förderungsausschluss und die Rückzahlungspflichten gelten die gleichen Regeln wie beim Eingliederungszuschuss (siehe nachstehend).
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Zum Ausgleich anfänglich vorhandener Minderleistungen können gemäß §§ 218 bis 224 SGB III Eingliederungszuschüsse gewährt werden, wenn Arbeitslose
Dafür sind das vom Arbeitgeber gezahlte tarifliche oder, im Falles des Fehlens einer tariflichen Regelung, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitsförderung (2002: monatlich 4500,-- EURO West – 3750,-- EURO Ost) und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähig.
Die Förderungshöhe
beträgt im erstgenannten Fall in der Regel höchstens 30 Prozent und in den beiden anderen Fällen höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Förderungsdauer in der Regel höchstens sechs bzw. 12 bzw. 24 Monate (
vgl. Aufstellung).
Reicht die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der Minderleistung Betreffender, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht aus, können die
Eingliederungszuschüsse ausnahmsweise um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden (erhöhte Förderung). In begründeten Fällen besonders schwerer Vermittelbarkeit kann auch die Förderungsdauer
ausgedehnt werden; höchstens darf sie das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim EGZ für ältere Arbeitnehmer insgesamt 60 Monate betragen (verlängerte Förderung). In diesen Fällen sind die
Eingliederungszuschüsse allerdings entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen nach der
Regelförderungsdauer jährlich um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsämter, ob und in welcher Höhe gefördert wird und
inwieweit sich das geförderte Beschäftigungsverhältnis zur Eingliederung eignet. Zuständig für die Leistungsgewährung ist das Betriebssitz-Arbeitsamt. Dorthin hat sich der Arbeitgeber mit einem
entsprechenden Antrag – rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages – zu wenden, eine Kopie des Arbeitsvertrages und die Bestätigung über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung sind beizufügen.
Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist die Förderung allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eines zuvor mit demselben Arbeitnehmer bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
bewusst herbeigeführt hat. Generell kommt sie auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer innerhalb von vier Jahren neue Fördermittel beantragt, nicht in Betracht; desgleichen sind
Arbeitnehmer, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung bei weitem überwiegt, zum Beispiel mithelfende Familienangehörige oder am einstellenden Betrieb finanziell Beteiligte, nicht förderfähig.
Unter bestimmten Umständen muss er den Zuschuss – außer beim EGZ für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen – sogar teilweise zurückzahlen, und zwar für Zeiten
nach der Leistungsgewährung für einen der Förderungsdauer entsprechenden Zeitraum, längstens jedoch für zwölf Monate. Die Rückzahlungspflicht wird immer dann geprüft, wenn die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses auf Umständen in der Sphäre des Arbeitgebers beruht.
Eingliederungszuschüsse der vorstehend beschriebenen Art können auch für besonders betroffene
schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen im Sinne des SGB IX erbracht werden (§ 22a SGB III), wobei die Förderungshöhe hier bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gehen
darf, die Förderungsdauer bis zu 36, bei älteren schwerbehinderten Menschen über 55 Jahre bis zu 96, Monaten. Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung hat das Arbeitsamt zu
berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Nach Ablauf von zwölf,
bei älteren schwerbehinderten Menschen von 24 Monaten, ist der Eingliederungszuschuss mindestens um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Freier Beruf / Gewerbe / freie Mitarbeit und Scheinselbständigkeit
Diese Fragen beschäftigen Selbständige in der Sozialen Arbeit immer wieder. Die Definition, ob freier Beruf, Gewerbe oder freie Mitarbeit und evtl. Scheinselbständigkeit hat nicht nur eine große steuerliche
Bedeutung, sondern ist auch Grundlage für Sozialversicherungspflicht und – zum Beispiel bei der SPFH – ob solche Tätigkeiten überhaupt selbständig erbracht werden dürfen. Das Institut für freie Berufe in
Nürnberg hat zu diesem Thema eine äusserst informative ca. 80-seitige Broschüre (“Freie Berufe oder Gewerbe?”) veröffentlicht. Diese ist beim Institut für freie Berufe, Abteilung Gründungsberatung, Marienstr 2/IV, 90402 Nürnberg in neuer (5.) Auflage 2002 erschienen und kann dort für 13 Euro bestellt werden. Die Web-Anschrift zum Bestellen lautet (in der Rubrik “Kleine Schriften”): http://www.ifb.uni-erlangen.de/
Aus der Zugehörigkeit zu den Freien Berufen bzw. aus der Abgrenzung freiberuflicher Tätigkeit zu Gewerbe oder auch Handwerk können sich u.a. folgende Besonderheiten ergeben
Sehr gute Informationen und Checklisten zum Thema liefert das Institut für freie Berufe in Nürnberg, die Web-Site des Instituts enthält einführende Informationen, eine Checkliste und individuelle Beratungsangebote: http://www.ifb-gruendung.de/
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sogenannte “geringwertige Wirtschaftsgüter” sind seit 2008 Objekte in einem Wert zwischen 150 bis 1.000 Euro. Für 2008 angeschaffte, geringwertige Wirtschaftsgüter gilt eine neue Pflichtabschreibung über 5 Jahre. Sie werden in einen Sammelposten zusammen gefasst und jedes Jahr mit 20 %
abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis bis 150 Euro können sofort als Betriebsausgaben verbucht werden.
Gesetze
Selbständige müssen eine Vielzahl von Vorschriften des Handelsrechtes beachten. Eine gute Zusammenstellung der relevanten Gesetzestexte findet sich unter: http://www.nonprofit-management.de/gesetze/index2.html. Zwar nur auf Vereine bezogen, aber in Vielem
übertragbar findet sich im Rahmen der gleich Web-Präsenz ein Lexikon zu steuerlichen Fragen von Nonproft-Organisationen unter http://www.nonprofit-management.de/besteurg/index.html und ein Lexikon zu Fragen der Vereinsorganisation unter http://www.nonprofit-management.de/organis/index.html .
Gewerbesteuerpflicht
Das Einkommenssteuergesetz definiert in § 18 Abs. 1 freiberufliche Tätigkeit unter anderem auch als „Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder
erzieherische Tätigkeit“. Im Gesetzestext werden dann noch eine Reihe von Berufen aufgeführt, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten,
Journalisten, Dolmetscher u.a.m.. Die Aufzählung endet mit „... und ähnliche Berufe“. Zwar gibt es zu diesem Zusatz viele unterschiedliche Urteile, ExpertInnen gehen jedoch davon aus, dass
ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen, HeilpädagogInnen, SupervisorInnen, usw. ebenfalls der Gruppe der Freiberufler zuzurechnen sind. Andererseits häufen sich in letzter Zeit Bescheide von Finanzämtern, mit
denen selbständig tätige SozialarbeiterInnen zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Eine Verpflichtung zur Gewerbesteuer wird zudem immer dann entstehen, wenn über die unmittelbare
Dienstleistungstätigkeit (beratend, therapeutisch, usw.) auch Gegenstände veräußert werden. Auch ist es nicht möglich, als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit zu werden, wenn man als Rechtsform die GmbH gewählt hat.
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die den Kommunen zugute kommt. Während Großunternehmen über die Verlagerung von Gewinnen die Zahlung von Gewerbesteuer vermeiden, sind besonders Klein- und
Mittelbetriebe betroffen. Sogenannte „Freiberufler“ (sind noch) von dieser Steuer befreit. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht bei einem Gewinn ab 48.000 DM bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag.
Wie auch immer letztendlich entschieden wird, bleibt festzustellen, dass der Status der Freiberuflichkeit
(und damit der Gewerbesteuerbefreiung) in den o.g. Berufsgruppen immer im Einzelfall zu prüfen ist.
Auf jeden Fall lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater.Hilfreich ist auch das Insitut für freie Berufe in Nürnberg.
Gewerbesteuer für Berufsbetreuer?
Zur Frage, ob selbständig tätige Berufsbetreuer Gewerbesteuer zahlen müssen, gibt es eine widersprüchliche Praxis. Daher empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen:
In einigen Regionen wird die Auffassung vertreten, das der Berufsbetreuer eine „sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EstG ausübt und somit auch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Das Bundesfinanzministerium selbst hat sich noch keine abschließende Meinung gebildet und will zuvor die Ergebnisse einiger laufender Verfahren vor den Finanzgerichten abwarten.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern seinem Urteil vom 25.September 1999 - 1 K 472/98 -
(EFG 1999 S.1080 ) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören. Hingegen ist vor einem Jahr das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 27. September 2000 - IV 1485/98 - zu dem Ergebnisgekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige
selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EstG ausübt.
Gegen dieses Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen
beim BFH lautet - IV R 14/01 - . Die höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Bei Einsprüchen empfiehlt es sich daher, sich auf das anhängige Revisionsverfahren zu beziehen.
Krankenversicherung für Selbständige
Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, sind von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung nach § 5 Abs. 5 SGB V findet jedoch nur dann
Anwendung, wenn die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird siehe unten).
Darüberhinaus gilt als selbstständig jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und ein unternehmerisches Risiko trägt Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit sind ferner, dass
Selbständige können sich grundsätzlich auch privat krankenversichern. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen können Selbständige eine freiwillige Krankenversicherung abschliessen, wenn
sie vorher bereits gesetzlich versichert waren.
Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Beitragsermäßigung möglich.
Bei der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV kostet der Beitrag 14,9 % des Einkommens, wer
15,5 Prozent zahlt, hat ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit den gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Welche Versicherung für Sie besser ist, hängt auch davon ab, ob Sie Kinder haben und/oder verheiratet sind.
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Selbstständige und Freiberufler sind von der Versicherungspflicht befreit und können sich frei entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, oder in die private Krankenversicherung wechseln. Einen kostenlosen Vergleich finden Selbstständige auf der Seite wissen-pkv.de. Unabhängig von der Wahl der Versicherungsform sollten Selbständige zudem eine separate Krankentagegeldversicherung beantragen, damit das Einkommen auch im Krankheitsfall abgesichert ist. |
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Krankenversicherung für nebenberuflich Selbständige
Um zu klären, ob Sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zu ihrer abhängigen Beschäftigung, versicherungspflichtig sind, ist es daher erforderlich, Zeitaufwand und Arbeitsentgelt beziehungsweise
das als Selbständiger erzielte Einkommen miteinander zu vergleichen. Im Prinzip sind hier zwei Ergebnisse möglich:
Hauptberuflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGBV ist, so das Bundessozialgericht, dann gegeben, wenn ein deutliches Übergewicht der Faktoren Geld und Zeit gegeben ist. Wenn mit der selbständigen
Tätigkeit lediglich das Arbeitseinkommen überschritten wird, so hat dies keine Folgen für den Anspruch als Arbeitnehmer krankenversichert zu sein (Beispiel: Sie arbeiten nebenberuflich als Supervisor und
gestalten zwei Wochenendseminare). Offen bleibt aber die Frage, ab welcher Grenze das Kriterium des „deutlichen Übergewicht“ gegeben ist.
Andererseits können Arbeitnehmer, die nur
nebenberuflich selbständig tätig sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit als Selbständiger ist dann
auszugehen, wenn sowohl ihre wirtschaftliche Bedeutung, wie auch ihr zeitlicher Aufwand die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Kreditförderung
siehe “Startkapital”
Nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (“Übungsleiterpauschale”)
Durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerrechtlichen Vorschriften (Steuerrechtsbereinigungsgesetz)
vom 22. Dezember 1999 wurde § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes neu gefasst und die steuerliche Freistellung von Einkünften aus nebenruflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. von bisher 2.400,00 DM auf
1.848.-¥ im Jahr angehoben. § 3 Nr. 26 EStG wurde wie folgt gefasst:
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tä
tigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848.-¥ im Jahr. Überschreiten die Einnahmen fü
r die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von §
3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Als Übungsleiter und nebenberufliche Betreuer begünstigt sind generell drei Tätigkeitsbereiche:
- Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
- Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
- Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Ebenfalls begünstigt sind:
- Tätigkeiten in Bahnhofsmissionen
- Ferienbetreuer
- Lehrbeauftragte an Schulen
wenn das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllt
Eine Tätigkeit wird nur dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (Abschnitt 17 Abs. 2 LStR 2000).
Krankenkassen, Renteversicherung und Arbeitsverwaltung gehen oft davon aus, dass eine nebenberufliche Tätigkeit wie eine geringfügige Beschäftigung bis zu weniger als 15 Stunden wöchentlich
umfassen kann. Bei Widersprüchen sollte man das Finanzamt im Vorfeld um Klärung bitten.
Nebenberuflich können auch Menschen tätig werden, die keinen Hauptberuf im Sinne des
Sozialversicherungsrechts ausüben, z.B. Hausfrauen, StudentInnen, RentnerInnen oder Arbeitslose.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere verschiedenartige Tätigkeiten im Sinne des § 8 Nr. 26 EStG aus, ist die
Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen.
Nebeneinnahmen
Für alle anderen Tätigkeitsbereiche sind Nebeneinnahmen aus selbständiger Tätigkeit nur bis zu einem
jährlichen Betrag von insgesamt 410 Euro steuerfrei.
Nebentätigkeitsgenehmigung Bei der gegenwärtigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sind dies 7.7 Stunden, die außerhalb der
Hauptbeschäftigung in einer weiteren Beschäftigung/Neubeschäftigung wöchentlich gegen Entgeld geleistet werden dürfen.
Bei einem Verstoß gegen die zulässige Höchstarbeitszeit kann das zweite Arbeitsverhältnis nichtig sein.
In der letzten Zeit hat gerade in der Sozialen Arbeit die Zahl der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse
zugenommen. Nicht selten kann die Existenzsicherung erst über ein weiteres Arbeitsverhältnis gesichert werden. Viele KollegInnen verbinden darüber hinaus eine feste Anstellung mit einer selbständigen
Tätigkeit in der Hoffnung, diese später ausbauen zu können. Damit gewinnt die Frage nach einer Genehmigung dieser Tätigkeiten an Bedeutung.
Für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere für den öffentlichen Dienst und den
kirchlichen Bereich, gibt es eindeutige Regelungen. So heißt es beispielsweise im § 11 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag), dass für die Nebentätigkeit des Angestellten die beamtenrechtlichen
Bestimmungen des Arbeitgebers sinngemäß Anwendung finden. Das Beamtenrecht kennt seit jeher das Recht des Beamten auf Nebentätigkeit, wobei die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu beachten
sind. Nicht zuletzt mit dem Hinweis auf das Grundrecht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ist dem Beamten die Nebentätigkeit gegen Entgeld grundsätzlich zugestanden. Allerdings dürfen durch die
Nebentätigkeit die Interessen des Dienstherrn nicht berührt (verletzt) werden. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung weist darauf hin, dass die inzwischen eingetretenen
Arbeitszeitverkürzungen vornehmlich dem Ziele dienen müssen, dass der Bedienstete seine Gesundheit fördert und die Erhaltung seiner Arbeitskraft, sein Können und seine Einsatzbereitschaft sowie seine
Dienstfähigkeit in das Interesse des Dienstherrn stellt. Das Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz von 1985 (BGBI.I S. 371) regelt deshalb den Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten in der Woche mit
einem fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit als verbindliche Obergrenze.
Die weiteren Vorschriften regeln eindeutig, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen ist.
Für nicht tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Aus § 242 BGB leitet sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach
eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss (6 AZR 314/94). Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit nach Tarifrecht anzeigepflichtig– und genehmigungsbedürftig ist.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also mit verschiedenen Arbeitgebern mehrere sich zeitlich nicht überschneidende Arbeitsverhältnisse abschließen oder eine selbstständige Tätigkeit neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben.
Voraussetzung ist jedoch,
- dass der Arbeitnehmer mit seiner Nebenbeschäftigung seinem Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz macht,
- die Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigt, dass er zur Leistung der vertraglichen Arbeit im ersten Beschäftigungsverhälnis / Hauptbeschäftigung nicht oder nicht mehr hinreichend in der Lage ist,
- und der Arbeitnehmer nicht die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Alle Beschäftigungszeiten in allen Beschäftigungsverhältnissen sind dabei
zusammenzurechnen. Hier gilt im Regelfall, dass die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Nebentätigkeit 6/5 der Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf.
Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers wegen einer weiteren Beschäftigung gegen Entgeld/Lohn ergibt
sich auch dann, wenn der Arbeitnehmer „geringfügig“ im Sinne des Sozialgesetzbuches SGB IV beschäftigt ist. Daneben ergibt sich, wie schon erwähnt, eine Anzeigepflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). (Karl-Heinz Rieke)
Rechnungsangaben ab 1. Januar 2004 Zusammengefaßt muss eine Rechnung ab dem 1.1.2004 folgende Angaben enthalten:
Ab 2004 muss jede Rechnung eine fortlaufende Nummer erhalten. Nicht mehr notwendig ist die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer – alternativ möglich ist jetzt die Angabe der sogenannten
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, so ist der Grund hierfür anzugeben, z.B. umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer oder auch aufgrund der Tätigkeit, die von der Umsatzsteuer ausgenommen ist.
- Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und des Empfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Nummer
- Menge und bzw. Art/Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
- Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie evtl. Hinweis auf Steuerbefreiung
Bei Rechnungen unter 100 Euro braucht es keine Angabe des Empfängers, ebenfalls nicht ausgewiesen werden müssen Steuer- und Rechnungsnummer. Weitere Infos und Schreiben des Bundesfinanzministerium
Rechtsschutz für Selbständige
Auch Selbständige haben im DBSH die Möglichkeit, Rechtsschutz zu erhalten. In der Rechtsschutzordnung des DBSH heißt es dazu:
“2. Rechtsschutz wird weiter nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder
früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen, d.h. Rechtschutz wird auch in Angelegenheiten des
berufsbezogenen Vertragsrechts freier Mitarbeiter/innen, persönlich Selbstständiger und
freiberuflich oder als arbeitnehmerähnliche Personen tätiger aus deren Rechtsverhältnissen gegenüber ihren Auftraggeber/innen gegeben. Ausgenommen sind Rechtsfälle in der Eigenschaft als Arbeitgeber/innen.”
Weitere Informationen dazu unter Rechtsschutz und unter Rechtsschutzbeauftragte.
Reisekosten
Fahrtkosten (Dienstreisen) Fahrtkosten (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) Verpflegungskosten
Diese Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn z.B. bei einem Seminar vom Veranstalter aus z.B. die Mittagsmahlzeit eingeschlossen ist. Übernachtungskosten
Eine Dienst- oder Geschäftsreise im steuerlichen Sinn liegt vor, wenn man vorübergehend außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Zu den Reisekosten gehören die Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie die Reisenebenkosten (zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und die Aufbewahrung des Gepäcks, Telefonkosten, Parkplatzkosten und so weiter).
Es können die tatsächlichen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Wird ein eigenes Fahrzeug benutzt, können an Stelle der nachgewiesenen Aufwendungen für jeden gefahrenen Kilometer auch die folgenden
Kilometersätze pauschal angesetzt werden:
Pkw 0,30 Euro
Motorrad/Motorroller 0,13 Euro
Moped/Mofa 0,08 Euro
Fahrrad 0,05 Euro
Hier können für jeden Entfernungskilometer: 0,36 Euro für die ersten zehn und 0,40 Euro für alle weiteren Kilometer angerechnet werden, dabei ist es unerheblich, ob der PKW oder der öffentlichen Nahverkehr
genutzt wird. Ab dem Jahr 2004 reduziert sich dieser Satz auf 0,30 Euro, die bisherige Staffelung fällt weg. Es bleibt bei der freien Wahl des Verkehrsmittels.
Als Verpflegungskosten sind für jeden Kalendertag gestaffelt nach der Abwesenheitsdauer folgende Pauschalen maßgebend. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen kann
steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ergänzend kann lediglich die in den Einzelnachweisen ausgewiesene Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges berücksichtigt werden. Die Pauschalen im Einzelnen:
- bei einer Abwesenheitsdauer am Kalendertag von 24 Stunden: 24 Euro
- bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden: 12 Euro
- bei einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden 6 Euro
Es ist auch nicht erforderlich, dass diese Verpflegungskosten im Rahmen einer Dienst- oder
Geschäftsreise entstehen, wichtig ist nur, dass man vorübergehend außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.
Für Übernachtungskosten können, außer bei Auslandsreisen, keine Pauschbeträge angesetzt werden. Die Übernachtungskosten sind insoweit nachzuweisen. Wird der Preis für das Frühstück nicht gesondert
ausgewiesen, ist die Verpflegungspauschale bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro für das Frühstück zu kürzen.
Rententipps für Selbständige
Gerade für Selbständige ist die Altersabsicherung besonders wichtig. Unter Umständen können auch
Selbständige, die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, an den Vorteilen der sogenannten Riester-Rente teilhanben (siehe hierzu:
http://www.sozialgesetzbuch.de/rententips/riester/08.php. Rentenversicherungspflicht
Grundinformationen zum Thema gibt es hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/rententips/selbst/index.php.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.
Gute Informationen zum Thema gibt es hier (Verweis auf GEW).
Selbständigkeit in der Sozialen Arbeit - ein Vortrag
Wie nie zuvor im Nachkriegsdeutschland steht die Soziale Politik und die Soziale Arbeit vor erheblichen Umbrüchen und Einschränkungen: Traditionelle Felder sind von Leistungseinschränkungen, Abbau
sozialer Dienstleistungen und Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen betroffen. Im Zuge der wachsenden Nachfrage nach personenbezogenen Dienstleistungen, der Individualisierung und der
Formulierung von ökologischen und sozialen Leitlinien in Unternehmen entstehen auf der anderen Seite neue Arbeits-Perspektiven für die Soziale Arbeit. Diese Entwicklung und die sich durchsetzende
„Marktorientierung“ auch in der Sozialen Arbeit wird zu einer Zunahme der Bedeutung der Selbständigkeit für Professionelle führen. Bereits heute wird der Anteil der Selbständigen in der Sozialen
Arbeit auf 6 % geschätzt. Bei ca. 240.000 Beschäftigten wären dies immerhin 10 – 15.000 Menschen.
Im Folgenden dokumentieren wir einige grundlegende Aspekte zur berufsverbandlichen Positionierung zur Selbständigkeit und Hinweise zur Existenzgründung. Der Beitrag ist die Mitschrift eines Vortrages von Wilfried Nodes zum Thema.
Selbständigkeit in der Sozialen Arbeit |
PDF-Dokument |
Startkapital Weitere Informationen gibt es auch bei der:
Meist braucht es zur Existenzgründung Startkapital und Beratung. Einen guten Überlick liefert das Bundesminiserium für Wirtschaft und Soziales unter: http://www.bmwi.de/Navigation/existenzgruender.html .
und hier besonders:
http://www.bmwi.de/Navigation/Existenzgruender/Finanzierung/foerderprogramme.html
Ein gutes Rechercheinstrument ist die Förderdatenbank des Ministeriums:
http://www.bmwi.de/Navigation/Unternehmer/foerderdatenbank.html
Steuerformulare zum Download:
Zukünftig braucht es nicht mehr den Gang zum Finanzamt, um an die Formulare für die Einkommenssteuererklärung oder die Umsatzsteuer zu kommen. Teilweise ist es möglich, die Formulare
auch online auszufüllen und erst dann auszudrucken . www.steuernetz.de
hat diese ins Internet gestellt.
- Die Formulare zur Einkommenssteuererklärung gibts hier:
www.steuernetz.de/content/downloadcenter/einkommensteuer/
- Formulare zur Umsatzsteuer:
www.steuernetz.de/content/downloadcenter/umsatzsteuer
- hilfreich auch das Steuerlexikon unter:
http://www.steuernetz.de/lexikon/index.html
- und wenn man gerade am Händeln seiner Steuer ist, liegen die AFA-Tabellen gleich zur Hand unter:
http://www.steuernetz.de/afa2001/index.html
Steuerwegweiser für Existenzgründer
Das sächsische Finanzministerium bietet eine Broschüre zu steuerlichen Fragestellungen für Existenzgründer an. Die Broschüre ist verständlich geschrieben, im Anhang finden sich alle wesentlichen
Formulare. Der „Steuerliche Wegweiser für Existenzgründer“ kann herunter geladen werden unter:
www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/ministerien/smf/pressestelle/download/files/broschuere_existenz gruender_2004.pdf
“Übungsleiterfreibetrag”
Wer selbständig nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes arbeitet, hat einen besonderen („Übungsleiter-„) Freibetrag. Dieser beträgt 1.848
Euro. Allerdings bezieht sich dieser Freibetrag auf die Höhe der erhaltenen Honorare, nicht möglich ist es hiervon Kosten abzuziehen. (z.B. Reisekosten).
Entsprechende Angebote müssen sich auf die Tätigkeit als „Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, usw.“ oder in der "Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen" beziehen (z.B. Unterrichtstätigkeit,
Durchführen von workshops und Kursen, künstlerische Auftritte, Trainings- und Seminarangebote, ...)
Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer
Umsatzsteuer ist dann zu berechnen bzw. abzuführen, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 16.620 Euro betragen hat. Bleibt er darunter, brauchen Sie weder Umsatzsteuer zu berechnen, noch abzuführen.
DM (alt) |
Euro (neu) |
Euro (ab 1.1.2003) |
|
letztes Jahr max. |
32.500,-- |
16.620,-- |
17.500,-- |
laufends Jahr max. |
100.000,-- |
50.000,-- |
50.000,-- |
Diese sind in § 4 UStG. definiert. Nach Nr. 14 sind Heil- und Heilhilfsberufe von der Umsatzsteuer befreit.
Befreit sind auch Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher und
belehrender Art (Nr. 22a), soweit diese von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken
oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden.
Umsatzsteuerbefreit sind grundsätzlich die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sich deren Tätigkeit auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bezieht.
Damit ist aus Sicht des DBSH eine Benachteiligung für selbständige SozialarbeiterInnen gegeben, soweit diese von z.B. einem Jugendamt beauftragt werden. Denn diese müssen für die erzielten Umsätze Umsatzsteuer abführen, während die gleichen Leistungen bei gleicher Beauftragung durch das Jugendamt erbracht durch einen Wohlfahrtsverband von der Umsatzsteuer befreit sind. Insofern haben diese Einrichtungen gegenüber Selbständigen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.
Der DBSH fordert daher, nicht den Träger als solchen von der Umsatzsteuer zu befreien, sondern die Leistungen im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe, die aus Steuermitteln aufgebracht werden und von den jeweiligen Ämtern, bzw. Behörden beauftragt werden.
In einem Musterverfahren versucht nunmehr der DBSH eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Nach unserer realistischen Einschätzung ist hier jedoch kein kurzfristiges Ergebnis zu erwarten, vielmehr erwarten wir letztendlich eine Entscheidung durch den EuGH. Selbständigen, die zur Umsatzsteuer herangezogen werden und die Mitglied im DBSH sind, teilen wir gerne das Aktenzeichen des Musterverfahren mit.
Umsatzsteuer für Soziale Dienste
Inwieweit Selbständige/Freberufler, die im Bereich Sozialer und pflegerischer Dienste umsatzsteuerpflicht sind, wird zur Zeit in mehreren Verfahren, zum Teil mit Unterstützung des DBSH, geklärt. Mehr dazu unter: http://www.dbsh.de/html/aktuelles7.html
Unfallversicherung Allerdings ist davon auszugehen, dass sich Soloselbständige bei der BGW gegen Unfall versichern
könnten. Wenn die BGW zusagt, Versicherungsschutz zu gewähren, sollten die hier geltenden Bedingungen mit denen der Gruppenunfallversicherung des DBSH verglichen werden.. Wir empfehlen
mit o.g. Link das Formblatt der BGW herunter zu laden und zugleich die Versicherungsbedingungen für die Gruppenunfallversicherung des DBSH anzufordern: (
Wer selbständig tätig ist, ist nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Die zuständige Berufsgenossenschaft (bei uns die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege-BGW) kann aufnehmen, muss aber nicht. Eigentlich ist unsere Berufsgruppe in dem entsprechenden Katalog nicht vorgesehen, Näheres ist zu entnehmen unter: http://www.bgw-online.de/internet/portal/group/internetuser/page/default.psml?path=/Inhalt/OnlineInhalt/Me dientypen/Formular/135-Merkblatt_20und_20Antrag_20auf_20freiwillige_20Versicherung.html
Sehr gute Informatine für selbständig tätige Berufsbetreuer finden sich unter http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/unfall.htm
Unternehmenskonzept für Selbständige Wer bin ich? Was will ich? Warum gerade ich? Auch sollten Sie den “Markt” analysieren, Informationen darüber sammeln, ob die von Ihnen geplanten
Hilfeleistungen bereits angeboten werden, es ausreichend Klienten gibt, die von den jeweiligen Kostenträger auch übernommen werden. Anders als im gewerblichen Bereich müssen Sie als Anbeter
immer zwei Perspektiven mitdenken, die desjenigen, der Ihre Dienstleistung in Anspruch nehmen soll/will, und die desjenigen, der die Dienstleistung mal bezahlen soll, will oder muß.
In diesem Zusammenhang macht es Sinn, insbesondere bei den Kostenträgern zu prüfen, ob diese nicht bereits auf die Beauftragung von Wohlfahrtsverbänden festgelegt sind. Wie kann ich meine Idee positionieren? Kann ich davon leben? In einem ersten Schritt gilt es also sich klar darüber zu werden, was Ihr persönicher Bedarf ist, was Sie
nach Abzug aller betrieblichen Ausgaben übrig behalten müssen (incl. ihrer eigenen sozialen Absicherung). Dann sind natürlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die Sie als Betriebsmittel
benötigen. Sie brauchen also eine solide Kalkulation zur erfolgreichne Existenzgründung.Im Ergebnis müssen Sie berechnet haben, wie hoch Ihre Einnahmen und damit ihre Stundensätze sein müssen.um
Ihren Lebensunterhalt von der Erlösen Ihres Gründungsvorhabens bestreiten zu können. Bitte denken Sie dabei auch an “Auszeiten” durch Krankheit, Urlaub oder Weiterbildung. Die Berechnung des DBSH für
notwendige Mindeststundensätze, die Sie verlangen sollten, sind hierbei eine wichtige Hilfe. Vor dem Ziel steht der Weg Sie müssen davon ausgehen, dass es oftmehr weit über ein Jahr braucht, bis Sie von Ihrer
Selbständigkeit leben können. Darum sollten Sie eine möglichst realistische Perspektive entwickeln, um diesen Zeitpunkt zu bestimmen. In Ihrer Kalkulation ist daher auch zu beschreiben, wann Sie mit den ersten Gewinnen rechnen.
In der Regel reichen die sechs Monate Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt nicht aus, um diesen Zeitraum zu überbrücken. Und ein weiteres Problem stellt sich: bis auf die sogenannten
Ein schlüssiges Unternehmenskonzept ist Grundlage, um z.B. die Förderung des Arbeitsamtes oder auch Darlehen/Unterstützung für eine Exisenzgründung zu erhalten. Der DBSH erteilt die für die Beantragung
des Überbrückungsgeldes notwendige Bescheinigung zur Erfolgsaussicht des Projektes nicht als “Blankoscheck”. Denn eine gute Beratung hilft dem Existenzgründer auch dann, wenn das bisherige
Konzept keinen Erfolg verspricht. So können finanzielle Verluste und Mutlosigkeit vermieden werden.
Wer ein Konzept einreicht, sollte auf drei bis fünf Seiten auf folgende Fragen Antwort geben:
Also Angaben zur Person und zum Lebenslauf
Hier ist das Existenzgründungsvorhaben genau zu beschreiben. Dazu gehört mehr als “Praxisgründung
als Heilpädagoge” oder “Intensivpädagogische Betreuung”. Hilfreich ist immer die Fragestellung, was das ganz besondere des eigenen Angebotes ist und worin es sich von Anderen unterscheidet.
Informieren Sie hier über die persönliche Eignung und Qualifikation. Das beinhaltet nicht nur formale Angaben, sondern auch Angaben über ihren besonderen Zugang zu dem geplanten Vorhaben (berufliche
Erfahrungen, besondere Motivation, eigene Kompetenzen, usw.). Sinnvoll ist es auch, sich neben der Stärken auch möglicher Schwächen bewußt zu werden, die es durch Weiterqualifikation oder auch das
“Einkaufen” von Unterstützung auszugleichen gilt..
Die ersten Schritte sind am schwersten. Beschreiben Sie hier, wie Sie Ihren Markt “erobern” wollen. Dazu gehören informelle Kontakte, geplante Werbemaßnahmen, usw.. Gerade in der Sozialen Arbeit
sind die privaten Kontakte besonders wichtig - prüfen Sie zum Beispiel, ob potentielle Auftraggeber im jeweiligen Umfeld (z.B. Betreuungsbehörde, Jugendamt, usw.) bereit wären, Sie entsprechend zu
beauftragen. Denken Sie auch daran, dass auch gute Ideen Zeit und Kontakte brauchen, um sich durchzusetzen.
Ein Vorhaben zur Existenzgründung bedeutet gerade für vordem Beschäftigte in der Sozialen Arbeit einen Wechsel in Sichtweise und “Mentalität”. Eine zentrale Frage muss zukünftig sein: “Rechnet sich
das?”. Denn ohne Einnahmen und Umsatz können Sie selbst nicht leben.
Sie brauchen Startkapital. In der Sozialen Arbeit stehen nicht Mittel für Maschinen, Büroeinrichtung,
Werbung oder Materialien im Vordergrund. Vielmehr ist meist damit zu rechnen, dass der Zeitraum recht lang sein kann, bis sich Ihre Idee und Ihre Qualifikation herumspricht - gerade das Soziale ist ein
“Beziehungsgeschäft”, in dem ein positives Image meist über “Mundpropaganda” entsteht.
Verzugszinsen
Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz leicht auf 1,14 % gesenkt (http://www.bundesbank.de/presse/download/pn/2003/12/20031230bbk2.pdf). Damit erhöhen sich auch
die Verzugszinsen, die ohne weitere Mahnung ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang erhoben werden dürfen. Diese liegen für Privatkunden bei 5 % (BGB § 13) über den Basiszinssatz (also nunmehr 6,14 %)
und bei gewerblichen Kunden (HGB § 343) bei 8 % (also nunmehr 9,14 %). Zum Berechnen der Verzugszinsen empfiehlt sich folgender Zinsrechner: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/
Antrag auf freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft |
PDF-Dokument |
|
Berufsunfallversicherung der freien Berufe - Broschüre des “Institut für freie Berufe” in Nürnberg |
PDF-Dokument |
|
Selbständige und ihr Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung - Broschüre der BfA |
PDF-Dokument |
|
Merkblatt der Arbeitsagentur (alte Fassung) zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige |
Link |
|
Antragsformular |
||
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Steuerliche Hinweise für Existenzgründer (Link) |
PDF-Dokument |
|
Existenzgründung durch freie Berufe - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Gründungskonzept - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Kostenrechnung - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Existenzgründungen durch Frauen - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Existenzgründungsfinanzierung - Broschüre des BMWi |
PDF-Dokument |
|
Abruffax für Versicherungen für Selbständige, die Mitglied im DBSH sind |
PDF-Dokument |
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