Integrationskurse: Honorare sind umsatzsteuerfrei

Maßnahmen, die der Eingliederung von Erwerbslosen dienen sind nach UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diesen Sachverhalt hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3.3.2011 auch auf die Integrationskurse ausgeweitet: „Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichen-der Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.“
http://www.dbsh.de/integrationskurse.pdf

Selbständige Berufsbetreuer bleiben umsatzsteuerpflichtig

Zwei Finanzgerichte haben nun entschieden, dass selbständige Berufsbetreuer keiner gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuerprivilegierung zugeordnet werden können und auch das europäische Recht nicht greift. Sie müssten daher weiter Umsatzsteuer abführen.

Die Berufsbetreuung wird entweder von gemeinnützigen Einrichtungen (Betreuungsvereine) oder von selbständigen, gewerblichen Berufsbetreuern übernommen. Die Finanzämter gehen davon aus, dass eine Berufsbetreuung entweder ab 11 Betreuungsfällen, mindestens aber 20 Wochenstunden oder dann vorliegt, wenn die Berufsbetreuung in einem engen Zusammenhang zum Hauptberuf steht, etwa wenn der Betreuer zugleich Rechtsanwalt ist.
Berufsbetreuer erhalten eine Kostenpauschale. Diese sind entweder vom Betreuten zu bezahlen oder werden von den Gerichten übernommen, wenn die Einnahmen des Betreuten nicht ausreichen.

Unstrittig ist, dass die Leistungen gemeinnütziger Betreuungsvereine umsatzsteuerfrei sind. Rechtsgrundlage hierfür ist der r § 4 Nr. 18 UStG und das europäische Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL).
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Steuerbefreiung auch für die Fälle gilt, die nicht unter § 4 Nr. 18 UStG fallen.
Nicht geklärt wurde bis heute, ob sich auch Berufsbetreuer, so wie etwa Selbständige in der Jugendhilfe, auf das europäische Recht berufen können und so von der Umsatzsteuerverpflichtung zu befreien sind.

Nun stellten das Niedersächsische FG und das FG Düsseldorf fest, dass die Be¬freiung in § 4 Nr. 18 UStG allein den Wohlfahrtsverbänden vorbehalten bleibt und zugleich eine Privilegierung auf europarechtlicher Ebene nicht möglich sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht stritt zunächst ab, dass die Berufsbetreuung eine Leistung der sozialen Fürsorge sei. Beide Gerichte gingen darüber hinaus von einer bewussten Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen kommerziellen und gemein¬nützigen Leistungserbringern aus, daher könne für selbständige Berufsbetreuer nicht das Gleiche gelten.
Bezogen auf das europäische Recht sei zu berücksichtigen, dass es einen Unterschied zwischen Staats- und Sozialkassen geben würde. Nur eine Bezahlung aus den Sozialkassen impliziere die europarechtlich privilegierte Steuerbefreiung von Dienstleistungen mit sozialem Charakter. Dagegen wird die Berufsbetreuung ja wegen Mittellosigkeit der Betreuten zu 85 % aus der Gerichtskasse bezahlt.

Die Finanzgerichte haben die Revision zugelassen. Im Kern wird es dabei um zwei Begründungen gehen. Ist die Berufsbetreuung tatsächlich nicht dem Wirkungskreis der sozialen Dienstleistung zuzurechnen, resp. ist es von Bedeutung, welcher Teil der öffentlichen Hand die Dienstleistung bezahlt. Und zum Zweiten wird es darum gehen, ob die Privilegierung gemeinnütziger Träger wettbewerbsrechtlich zulässig ist, denn diese erhalten für die gleiche Dienstleistung eine höhere Vergütung, als die gewerbliche Konkurrenz.
Quellen: Niedersächsisches FG, Beschluss v. 26.11.2010, 5 V 366/10 und FG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2010, Az. 1 K 1914/10 U.
(Quelle: Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft - auch Download der Urteile,
http://www.winheller.com)

BFH: Keine Umsatzsteuerpflicht für Betreuungsvereine

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 17. Februar 2009 mit dem Az. XI R 67/06) müssen Betreuungsvereine für die aus Betreuertätigkeit erzielten Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen. Dies folgt nach Ansicht des BFH aus einer Regelung der europäischen Gemeinschaft. (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG).

Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe – Klarstellung und Ausweitung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008 veröffentlicht. Mit diesem Schreiben bringt das Bundesministerium für Finanzen nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhof und den Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2008 notwendige Klarstellungen und weicht von seiner bisherigen restriktiven Linie ab.

Von der Umsatzsteuer befreit sind demnach Leistungen des SGB VIII nach § 2 Abs. 2 (nebst verbundene Leistungen wie §§ 11 14, 16 – 21, 22 – 25, 27 – 40, 41) und § 42. Diese Leistungen können nicht nur von Wohlfahrtsverbänden, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch von „anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter“ erbracht werden (mit geringen Einschränkungen). Soweit vollzieht das Finanzministerium die bestehende Rechtssprechung nach (allerdings fehlen noch Präzisierungen für Leistungserbringer im Bereich des SGB II, III, XI und XII).

Eine neue Qualität wird jedoch mit der Ausweitung des Kreises der begünstigten Leistungserbringer beschrieben. Bislang waren das nur solche Einrichtungen (der Begriff „Einrichtungen“ umfasst auch natürliche Personen), die direkt von den Jugendämtern beauftragt wurden. Einrichtungen werden jetzt auch begünstigt, wenn sie

„c) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemein-schaften des öffentlichen Rechts oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UStDV vergütet wurden. Eine Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern;“

Dies dürfte für viele KollegInnen mit sich bringen, die bislang von o.g. Einrichtungen beauftragt wurden und zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Die Neuregelungen sind ab dem 1.1.2008 anzuwenden. (wn)  Download:
http://www.dbsh.de/Umsatzsteuer_2008.pdf

Umsatzsteuerpflicht für Selbständige als Subunternehmer im Sozialbereich

Am 8. November 2007 hat der Bundesfinanzhof erneut zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Sozialen Arbeit entschieden. Zunächst einmal hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass „ein Steuerpflichtiger, der Leistungen erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind, sich unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt“. Ferner hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt, dass in den Fällen, in denen „der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, sich das Finanzamt nicht darauf berufen kann, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit sind.“

Damit wurde die Umsatzsteuerbefreiung für soziale Dienste im Rahmen der Sozialfürsorge, unabhängig vom Vorliegen der Gemeinnützigkeit, erneut bestätigt. Offen war bislang jedoch die Frage, wie mit Leistungserbringern umzugehen ist, die nicht direkt eine vertragliche Vereinbarung mit dem öffentlichen Leistungsträger abgeschlossen haben, sondern lediglich als Auftragnehmer eines anderen (gemeinnützigen) Trägers tätig werden.

In diesem Fall hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Umsatzsteuerbefreiung verneint: „Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.“

Im vorliegenden Fall war ein Sozialarbeiter im Auftrag eines Vereins für ambulante Erziehungshilfen tätig geworden. Der Verein wurde entsprechend SGB VIII beauftragt und bediente sich aus finanziellen Gründen freiberuflicher MitarbeiterInnen. Der Bundesfinanzhof verwarf nun eine Entscheidung des Finanzgerichts, das noch von einer Umsatzsteuerbefreiung ausgegangen ist. Nach Europarecht sei diese damit verknüpft, dass eine Einrichtung mit „sozialem Charakter“ beauftragt werde. Dieser ist dann gegeben, wenn dies entsprechende nationale Gesetze bestätigen. Eine entsprechende Anerkennung des Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann „auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit“ abgeleitet werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn „der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Dies jedoch ist nicht der Fall, wenn die Tätigkeit nur aufgrund eines Vertrages z.B. mit einem Erziehungshilfeverein erfolgt. Inwieweit das Jahressteuergesetz 2008 zu einer anderen Bewertung führt, hängt vom Einzelfall ab. (wn)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.11.2007, V R 2/06

Unterrichtstätigkeit an Volkshochschulen ist umsatzsteuerfrei

Der Kläger war an einer Volkshochschule als freier Mitarbeiter tätig (Schularbeitshilfe und Keramik- und Töpferkurse). Die Mitarbeiter der Berliner Volkshochschule waren als arbeitnehmeränliche Selbständige anzusehen, das Land gewährte Zuschüsse für Urlaub, sowie Kranken- und Rentenversicherung. Gleichwohl wollte das Finanzamt von dem Kläter Umsatzsteuer. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass Unterrichtsleistungen an Volkshochschulen dann von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wenn diese zu einer Qualifikation zur Ausübung von Berufstätigkeit führen oder wenn diese dazu geeignet sind, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln. Unterrichtstätigkeiten, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, sind hiervon ausgenommen.
Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG „von Privatlehrern erteilt“, dies ist dann der Fall, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.11.28/5R7503.html

Jahresteuergesetz 2008: Keine Umsatzsteuer für Dienstleister in der Jugendhilfe

Nachdem der Bundesfinanzhof in einem vom DBSH unterstützten Verfahren entschieden hat, dass Dienstleister, die im staatlichen Auftrag vertraglich vereinbarte soziale Leistungen erbringen, keine Umsatzsteuer zahlen müssen, zieht der Gesetzgeber nach. In Artikel 8 ist eine weitgehende Umsatzsteuerfreiheit von Jugendhilfeleistungen festgelegt. An dieser Stelle rechnet der Gesetzgeber mit jährlichen Mindereinnahmen von 25 Millionen Euro. Steuerfrei gestellt werden sollen Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, uns somit die in den §§ 11 – 14, 16 – 25, 27 – 37, 40, 41, sowie die Inobhutnahme nach § 42.

Wichtig ist dabei der „soziale Charakter“ der Einrichtung (als Einrichtungen zählen auch private Gesellschaften und Einzelpersonen). Dieser ist dann gegeben, wenn
1.) es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe handelt; oder
2.) eine Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt (§§ 43, 44, 45, 54 SGB VIII); oder
3.) keine Erlaubnis notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2) und § 45 (Abs. 1); oder
4.) es sich um Leistungen der Kindertagespflege handelt, soweit sie nach § 24 Abs. 5 erbracht werden können.
Erfreulich ist, dass auch die Leistungen steuerfrei sind, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe, usw. vergütet wurden.
Allerdings ist die Definition des „sozialen Charakters“ der Einrichtung unbefriedigend, da eine Vielzahl von Leistungserbringern im sozialen Bereich durch diese Beschreibung nicht erfasst werden. Allerdings ist analog der Entscheidung des Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass – allein schon aus europarechtlichen Gesichtspunkten – von einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe dann auszugehen ist, wenn eine vertragliche Beauftragung des Leistungserbringers erfolgt.
Das Gesetz ist herunter zu laden unter
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3150.pdf
Die wichtigsten Seiten aus dem Gesetzentwurfes haben wir hier zusammen gefasst:
http://www.dbsh.de/Auszuege_Entwurf_Jahressteuergesetz2008.pdf

Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht
für freiberuflich tätige SozialarbeiterInnen und HeilpädagogInnen

Nachdem freiberuflich tätige HeilpädagogInnen mit Umsatzsteuernachforderungen konfrontiert wurden, haben in getrennten Verfahren der DBSH und der BHP (Fachverband für Heilpädagogik) ihre Mitglieder vor dem Finanzgericht München unterstützt. In beiden Fällen hatte das Finanzgericht festgestellt, dass die Betroffenen zu Unrecht zur Umsatzsteuer herangezogen wurden. Darauf hin ging das Finanzamt in Revision vor den Bundesfinanzhof.

Der DBSH argumentierte mit dem EU-Recht und damit, dass Dienstleistungen der Sozialen Arbeit, so denn die Kosten von der öffentlichen Hand bezahlt werden, unabhängig davon, ob der Träger gemeinnützig ist oder nicht, von der Umsatzsteuer befreit sein müssten.

Dieser Position folgte das Finanzgericht München am 21. April 2005. Dagegen legte das Finanzamt München Revision ein.
Am 1.2.2007 verhandelte dann der Bundesfinanzhof über den vom DBSH vertretenen Fall. Der Bundesfinanzhof urteilte (Az. V R 34/05), dass die Angelegenheit zum Finanzgericht München zurückzuweisen ist, da noch Sachaufklärung notwendig sei. Gleichwohl veranlasste dieses Urteil das Finanzamt München dazu, die Revision in Sachen des vom BHP unterstützten Verfahrens zurückzunehmen. Im April zog dann das Finanzgericht München seine Revision auch in dem von uns vertretenen Verfahren zurück.

Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof die vom DBSH vertretenen Positionen in allen wesentlichen Punkten bestätigt:

Danach sind Maßnahmen des § 35 SGB VIII von der Umsatzsteuer befreit, soweit diese „nach Maßgabe entsprechender Leistungsvereinbarungen mit dem örtlichen Leistungsträgern“ erfolgen und sich „unmittelbar“ auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77/388/EWG berufen können, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Der Bundesfinanzhof merkt hierzu an, dass eine entsprechende Regelung im Umsatzsteuerrecht fehlt. Die bisherige Regelung, dass nur gemeinnützige Einrichtungen das Privileg der umsatzsteuerbefreiten Dienstleistung nutzen können, findet daher keine Anwendung mehr. Vielmehr müssen die Leistungen von Trägern des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, „die von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind“.

Für eine solche Anerkennung reichen entsprechende Vereinbarungen mit einem Träger der Sozialversicherung oder dem Sozialamt aus.
Im Ergebnis ist damit die Privilegierung der freien Wohlfahrtspflege in Fragen der Umsatzsteuer zu einem Ende gekommen. Freiberuflich tätige SozialarbeiterInnen oder HeilpädagogInnen können nunmehr in Fragen der Umsatzsteuer von gleichen Bedingungen wie die freie Wohlfahrtspflege ausgehen. soweit die Leistungen aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung, dem Sozialamt, dem Jugendamt, usw. erbracht werden.

Leider nicht geklärt wurde die Frage, ob in den Fällen, in denen der Klient von einem Kostenträger Mittel erhält (zukünftig vor allem wenn an die Einführung des persönlichen Budgets gedacht wird), um mit diesen dann heilpädagogische oder soziale Dienste zu beauftragen, von einer vertraglichen Beziehung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger ausgegangen werden kann (die ja Grundlage für eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist).

Das Finanzgericht München hat insofern eine vertragliche Bindung angenommen, allerdings ohne nähere Begründung.
Damit bleibt auch die Frage offen, wie mit der Umsatzsteuerpflicht bei freiberuflich tätigen KollegInnen umzugehen ist, die quasi als „Subunternehmer“ bei Trägern arbeiten, die wiederum selbst entsprechende Vereinbarungen mit den Kostenträgern geschlossen haben.
Ungeklärt ist zur Zeit auch die Frage, ob das Urteil ebenfalls auf die Gewerbesteuerpflicht anzuwenden ist.

In beiden Bereichen werden zukünftig ebenfalls Musterverfahren zu führen sein. Dieser Erfolg, aber auch die noch weiter durchzusetzenden Positionen, sind ein wichtiger Vorteil, den der DBSH seinen freiberuflich resp. selbständig tätigen Mitgliedern bieten kann.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen, wenn notwendig, gerne zur Verfügung.

Rain Ingrid Maas, Wilfried Nodes

.

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer für selbständige Soziale Arbeit und Heilpädagogik (Az. V R 34/05)

PDF-Dokument

 

Sozialarbeiter muss keine Umsatzsteuer zahlen

Der Niedersächsische Finanzhof hat in einem Urteil vom 28.09.2006 mit dem Az.: 16 K 76/05 (download unter: http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2006/September/16_K_76_05.doc ) einem Sozialarbeiter Recht gegeben, der unter Verweis auf die 6. EG-Richtlinie gegen Umsatzsteuerforderungen geklagt hatte. Dabei ging es um “Leistungen, die überwiegend unter § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), teilweise unter § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer) fallen”. Interessant ist der Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes: “Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143).”
Weiter kommen die Richter zu dem Schluß, dass auch das immer noch anhängige Revisionsverfahren beim BFH (AZ V R 2/06) mittlerweile für diese Entscheidung nicht mehr von Relevanz ist: “Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Entscheidung bis zur Entscheidung des BFH in der Sache V R 2/06 zurückzustellen, weil von dieser Entscheidung keine neuen Erkenntnisse für das Klageverfahren zu erwarten sind. Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 die Revision zugelassen, weil es davon ausging, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 h) der 6. EG-Richtlinie Einrichtungen auch dann von der Steuer befreit sind, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit von der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957 abgewichen ist. Der BFH hat jedoch schon mit Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Hessischen FG jedoch noch nicht veröffentlicht war, seine diesbezügliche Rechtsansicht geändert, so dass hinsichtlich dieser Frage die Rechtslage inzwischen geklärt ist.”

Keine Umsatzsteuer für Soziale Dienste?

Unter dem Aktenzeichen 6 K 4053/04 hat das Hessische Finanzgericht am 13.12.2005 eine Umsatzsteuerpflicht für Honorarkräfte eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins, der Jugendhilfeleistungen nach §§ 27-41 SGB VIII anbietet, verneint. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich allerdings nicht aus nationalem Recht (§4 UstG), sondern nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der EG Richtlinie 77/388. Allerdings ist zu dem Urteil eine Revision BFH ist unter BFH-AZ.: V R 2/06 anhängig.
Der Text der Richtlinie findet sich im Internet unter:
http://66.249.93.104/search?q=cache:1AOU73rduBkJ:europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977 L0388_do_001.pdf+Sechste+Richtlinie+7).

Wichtig für Selbständige in der Sozialen Arbeit ist auch der Beschluss des EuGH vom 26.05.2005 (nachzulesen unter: http://www.steuer.bayern.de/umsatzsteuer/content/rechtsprechung/EuGH/2005-05-26_C-498_03.asp): Danach ist für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von Bedeutung, ob die Einrichtung als  Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Der im obigen Urteil des Hessischen Finanzgerichtes angeführte Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der EG Richtlinie 77/388 knüpft nämlich an die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zwei Bedingungen. Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die eng mit der Fürsorge und Sozialen Sicherheit verbunden sind und zum anderen müssen die Leistungserbringer „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind” sein. Oben genanntes Urteil des EuGH kommt zu dem Schluss: “Der Begriff ‚von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen’ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 schließt private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.” Für eine staatliche Anerkennung reicht nach einem BFH-Urteil aus, wenn Kosten für die sozialen Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. Jugendamt) übernommen werden. Andreas Reichel/wn

Finanzgericht München: Keine Umsatzsteuer für Soziale Arbeit –
Finanzamt legt Revision ein

In einem vom DBSH unterstützten Verfahren hat das Finanzgericht am Beispiel einer zur Umsatzsteuer verpflichteten selbständig tätigen Heilpädagogin entschieden, dass diese keine Umsatzsteuer zu zahlen hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht Revision zugelassen, die vom Finanzamt am 6. Juni eingelegt wurde.

Wird das ergangene Urteil bestätigt, würde dies erhebliche Folgen für die Soziale Arbeit haben und die Wettbewerbschancen der freiberuflich tätigen KollegInnen entscheidend verbessern, da nicht mehr nur gemeinnützige Träger den Wettbewerbsvorteil der Umsatzsteuerbefreiung haben.

Das Gericht stützte in vollem Umfang die Argumentation des DBSH. Danach sei für die Umsatzsteuerbefreiung nicht die Trägerform entscheidend, sondern der Umstand, das die Leistungen – ähnlich wie Dienstleistungen von Ärzten – der Sozialen Sicherheit dienen und von den Solidarkassen bezahlt werden.

Sofern im Umsatzsteuergesetz die Steuerbefreiung bestimmter Berufe von einer bundesweit einheitlichen Ausbildungs- und Anerkennungsordnung abhängig gemacht werde, so sei dies bei der Sozialarbeit und der Heilpädagogik gegeben, weil die in diesen Feldern Tätigen eine staatliche Anerkennung vorweisen könnten. Darüber hinaus sei die Umsatzsteuerbefreiung nur für gemeinnützige Träger im europäischen Kontext eine Wettbewerbsverzerrung, da andere Träger per se einen höheren Preis berechnen müssten.

In einem ähnlichen Fall ist von der gleichen Kammer auch ein vom BHP (Berufsverband der HeilpädagogInnen) unterstütztes Verfahren positiv entschieden worden. Der BHP hat das Urteil auf seinen Internet-Seiten veröffentlicht, so dass ich empfehle, für den DBSH entsprechend zu verfahren.

Auch wenn sich die Urteilsbegründung noch der Zuordnung der Heilpädagogik als gesundheitliche Dienstleistung wird im Folgenden auf den Gesamtzusammenhang der staatlichen Sozialfürsorge und den damit herzustellenden Kontext zur EU Richtlinie 77/388/EWG verwiesen. Im Ergebnis geht das Urteil sogar noch weiter:

Es wird nicht nur auf die denkbare Wettbewerbsverzerrung hingewiesen, wenn der eine Träger Umsatzsteuer zahlen muss und der andere nicht, sondern auch grundsätzlich der vom DBSH eingebrachten Argumentation gefolgt:

„Die Anerkennung eines Unternehmens als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann dementsprechend auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Maßgebend ist insoweit, dass es sich in ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von sozialen Leistungsträgern übernehmbar waren“.

Als Beispiel hierfür nennt das Gericht die Beauftragung durch Träger der Sozialhilfe, sowie der Sozial- und Jugendämter. Und wörtlich weiter in dem Urteil:

„Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter fordert, das sie die gleichen Leistungen wie Leistungsanbieter der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Lebenshilfe, Caritas), soweit auch diese heilpädagogische Leistungen steuerfrei anbieten können, erbringt.“

Auch bei der Beurteilung der erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise weicht das Gericht im Kontext des Gemeinschaftsrechtes von der Beurteilung der bisherigen Praxis im Umsatzsteuerrecht ab. Bislang ging man davon aus, dass ein Beruf entweder als „Katalogberuf“ explizit genannt wird oder den Katalogberufen gleichzustellen ist. Dies setze, so die bisherige Praxis eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung voraus. Dem erteilt das Gericht jetzt eine Absage:

„Von der beruflichen Befähigung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzunge einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt.

Die Klägerin ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ zu führen. Die Ausbildung … wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, … (hier folgt noch der Verweis auf einen Beschluss der KMK).“

Erfreulich ist auch, dass das Gericht nicht die Umsatzsteuerbefreiung (und im Ergebnis auch die Gewerbesteuerbefreiung) in Frage stellt (auch eine umgekehrte Konstruktion wäre ja denkbar gewesen, indem alle Marktteilnehmer steuerpflichtig erklärt worden wären), sondern von einer Steuerbefreiung dann ausgeht, wenn die ausgeführten Tätigkeiten der staatlichen Sozialfürsorge gelten.

Zwischenzeitlich hat das Finanzamt in München Revision eingelegt, so dass über das Verfahren der nächstinstanzlich Bundesfinanzhof entscheiden wird. Bleibt dieses Urteil revisionsfest, so hat dies die Folge, dass die staatliche Anerkennung in ihrer Bedeutung enorm aufgewertet und zudem einer berufsrechtlichen Regelung gleichgesetzt wird.

Urteil des Finanzgericht München zur Umsatzsteuer für selbständige Soziale Arbeit und Heilpädagogik

PDF-Dokument

 


Privilegien für Gemeinnützige widersprechen europäischem Beihilferecht

Gemeinnützige Anbieter sozialer Arbeit sind von der Umsatzsteuer befreit. Damit können sie ihre Leistungen preiswerter anbieten, als Selbständige, Freiberufler oder Anbieter aus dem Ausland. In einem Gutachten  kommen Dr. Boetticher und Prof. Dr. Münder von der TU Berlin jetzt zu dem Ergebnis, dass die „Förderung gemeinnütziger Körperschaften den wettbewerbsrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts“ (der EU) unterliegen. Besondere Privilegien dürften nur in dem Umfang gewährt werden, die zu dem Ausgleich der durch die Gemeinwohlverpflichtung (der gemeinnützigen Anbieter) entstandenen Mehrkosten erforderlich sind. Im Ergebnis kommen die Autoren zu der Feststellung, das „auf rechtsdogmatischer Ebene die gegenwärtige besondere Stell- ung der gemeinnützigen Anbieter sozialer Dienstleistungen gemeinschaftsrechtlich nicht haltbar ist.“

Insofern ist der Gesetzgeber aufgefordert, ein schlüssiges „Daseinsvorsorgekonzeptes im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EGV“ zu erarbeiten, unterlasse dies der Gesetzgeber, so „setzt er die Förderung gemeinnütziger Träger der Gefahr aus, aufgrund von Beschwerden und Klagen gewerblicher Konkurrenten auf Gleichbehandlung von der Organen der EU gekippt zu werden.

Weitere Informationen: johannes.muender@tu-berlin.de

Umsatzsteuerpflicht für freiberufliche Tätigkeit im Sozialen Bereich diskriminiert Selbständige

In der letzten Zeit häufen sich Beschwerden vor allem von freiberuflich tätigen SozialarbeiterInnen, die mit Umsatzsteuernachforderungen aus zurückliegenden Honorartätigkeiten konfrontiert werden. In der Regel verstehen die Jugendämter die von ihnen gezahlten Honorare als „Inklusiv-Honorare“ und weigern sich, die zusätzlich berechnete Umsatzsteuer zu bezahlen.
Darüber hinaus wird von den Auftraggebern auf die freie Wohlfahrtspflege verwiesen, die gleiche Leistungen – weil gemeinnützig – umsatzsteuerfrei und damit preiswerter anbieten könnten, um dann die Honorare der Selbständigen nochmals zu drücken.

Damit wird die freiberuflich tätige Soziale Arbeit diskriminiert.

Der DBSH ist dagegen der Auffassung, dass zukünftig soziale Dienstleistungen (ähnlich wie im medizinischen Bereich) grundsätzlich von der Umsatzsteuer auszunehmen sind, wenn diese von den Sozialkassen oder der öffentlichen Hand zu bezahlen sind bzw. zu bezahlen wären.

Zur Erläuterung der Rechtslage zitieren wir im Folgenden einen entsprechenden Fachbeitrag des Bayerischen Landesjugendamtes

„Die Frage, ob Leistungen der Jugendhilfe der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen, bereitet offensichtlich in der Praxis Schwierigkeiten. Das Sozialministerium hat deshalb das Bayer. Staatsministerium der Finanzen um Stellungnahme gebeten. Nachstehend werden die Ergebnisse bekannt gegeben:

1. Jugendamt erbringt selbst die Leistungen der Jugendhilfe

Erbringt das Jugendamt mit eigenen Bediensteten die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Jugendhilfe, ergibt sich keine besondere umsatzsteuerliche Belastung. Das Jugendamt wird in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben gegenüber den Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie den jungen Volljährigen tätigt. Die Personen, die Aufgaben tatsächlich durchführen, sind als Bedienstete der jeweiligen Kommune nicht selbständig tätig, also auch keine Unternehmer im Sinne von § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Sie erhalten für Ihre Tätigkeit Arbeitsentgelt und kein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt.

2. Durchführung der Maßnahmen durch andere Personen, Vereine oder Verbände

2.1 Werden mit der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB VIII andere selbständige Personen (z.B. Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Sozialtherapeuten, Psychotherapeuten), Vereine oder Verbände beauftragt, so werden diese gegenüber dem Jugendamt im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches tätig. (hier handelt es sich um eine nachhaltige, selbständige Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt). Diese Leistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern nicht eine Steuerbefreiung gegeben ist oder aus anderen Gründen die Erhebung der Umsatzsteuer unterbleibt.

2.2 Eine spezifische Steuerbefreiung für die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII enthält das Umsatzsteuergesetz nicht. Darüber hinaus sind auch die vorhandenen Steuerbefreiungsvorschriften im Hinblick auf die EG-rechtlichen Vorgaben eng auszulegen, weil sie Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz sind, dass alle Dienstleistungen eines Steuerpflichtigen gegen Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen.

2.3 Leistungen der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personen, Vereinigungen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, sind nach § 4 Nr. 18 UStG unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
a) Die Unternehmer müssen ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
b) die Leistungen müssen unmittelbar dem nach Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen müssen hinter den durchschnittlichen für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Werden im Auftrag des Jugendamtes gemeinnützige Vereine tätig, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen oder Untergliederung eines Wohlfahrtsverbandes sind, dann können die erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei sein, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt sind.

2.4 Die Leistungen von freiberuflich tätigen Jugend- oder Familienhelfern oder von im Rahmen der Jugend- und Familienhilfe tätigen Vereinen und sonstigen Institutionen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG nicht erfüllen, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Insbesondere ist die Steuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 14 UStG) auf diese sozialpädagogischen Leistungen nicht anwendbar. Eine Umsatzsteuer fällt allerdings nicht an, wenn oder solange der leistende Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist. Ein Unternehmer ist jeweils für ein Jahr Kleinunternehmer, wenn sein steuerpflichtiger Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 32 500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, er darf sie aber auch in seinen Rechnungen nicht ausweisen.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Steuerbefreiung. oder der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind, muß der leistende Unternehmer im Zweifelsfall mit seinem Finanzamt klären und entsprechend dem Jugendamt nachweisen.“

Besonders zu beachten ist der Hinweis, dass bei Beauftragung der freien Wohlfahrtspflege „die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlichen für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben müssen“. Die OFD Koblens hat an dieser Stelle einen Satz von 10 % vorgeschlagen. Im Klartext würde dies bedeuten, dass auf der Basis des preiswertesten Angebotes eines Selbständigen die freie Wohlfahrtspflege den Auftrag dann erhalten könnte, wenn Sie das Angebot um 10 % unterbietet.

Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis jedoch völlig absurd und vor allem weltfremd:
Uns ist keine einzige Kommune in Deutschland bekannt, die z.B. Leistungen der SPFH öffentlich ausschreibt. Und selbst wenn; Welcher Selbständige würde ein Angebot machen, wenn er wüsste, dass dieses der freien Wohlfahrtspflege mit der Bitte vorgelegt wird, dieses um 10 % zu unterbieten?

Aktuell: DBSH eröffnet Musterverfahren in München

Der DBSH hat jetzt Rechtschutz im Fall einer Heilpädagogin gewährt, von der das Finanzamt für die vergangenen Jahre Umsatzsteuer nachfordert. Sobald erste Reaktionen vorliegen, werden wir ausführlich berichten. Zum Hintergrund:

Nach Jahren der Ruhe kam das Bundesfinanzministerium auf die Idee, von selbständigen HeilpädagogInnen rückwirkend Umsatzsteuer zu verlangen. Diese konnten bisher davon ausgehen, von dieser Steuerpflicht (im allg. als Mehrwertsteuer bekannt) befreit zu sein. Mittlerweile wurden die Finanzämter angewiesen, alle heilpädagogischen Praxen zu überprüfen. Erste Umsatzsteuernachforderungen, teilweise in Höhen von über DM 20.000,-- sind versandt worden. Können sich die Finanzämter mit ihren Forderungen durch- setzen, sind viele Praxen in ihrer Existenz bedroht.
Mit politischen Initiativen und einem Musterverfahren will der DBSH gegen die Nachforderungen vorgehen. Mit guten Erfolgsaussichten, wie sich hoffentlich bald zeigen wird...

Neben den Umsatzsteuernachforderungen droht den betroffenen KollegInnen weiteres Ungemach. Denn in Zukunft werden sie gegenüber ihren Auftraggebern (meist die Jugend- und Sozialämter) Umsatzsteuer berechnen müssen. Diese sind aber oftmals nicht bereit, die damit verbundene Erhöhung der Stundensätze nachzuvollziehen, so daß zuweilen erhebliche Einnahmeausfälle zu verkraften sind.

Der DBSH hat sich in dieser Situation entschlossen, in vielfältiger Weise aktiv zu werden. Sehr nachteilig wirkt sich jedoch aus, daß die meisten HeilpädagogInnen im “Berufsverband der Heilpädagogen e.V.“ organisiert sind. Diesem fehlt es – in seiner alleinigen Gewichtung als arbeitsfeldbezogener Fachverband – nicht nur an politischen Zugängen. Auch seine politischen Positionen zum Thema sind nicht nur für den DBSH kaum nachzuvollziehen: Der BHP definiert Heilpädagogik als in erster Linie gesundheitliche Dienstleistung. Er bezieht sich darauf, daß entsprechend dem Umsatzsteuerrecht auch Heilhilfsberufe umsatzsteuerbefreit sind.

Der DBSH ist der Auffassung, daß eine solche Argumentation nicht nur aus formalen Gründen kaum erfolgreich sein wird, da im Wissenschaftsbereich und auch in der Praxis  der Heilpädagogik ein umfassenderes Verständnis zugrunde gelegt wird als das der gesundheitlichen bzw. medizinischen Dienstleistung. Das Umsatzsteuerrecht darf nicht dazu führen, daß die Heilpädagogik aus der Profession Sozialer Arbeit herausgelöst wird und sich dadurch isoliert.

Erklärung des DBSH zur Umsatzsteuerverpflichtung der selbständigen HeilpädagogInnen

PDF-Dokument

 

Die “BFG HeilpädagogInnen in freier Praxis“ hat dagegen die Position entwickelt, daß, genau wie im gesundheitlichen Bereich, auch soziale Dienstleistungen dann von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden bzw. zu finanzieren wären. So wie die Menschen, die der gesundheitlichen Versorgung bedürfen, nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden sollen, muß dies auch für Menschen gelten, die sozialer Hilfen bedürfen.

Auch aus rechtlicher Sicht ist es nicht einzusehen, daß das Umsatzsteuerrecht die gleiche Tätigkeit bei gemeinnützigen Trägern begünstigt, während diese von HeilpädagogInnen in freier Praxis zu entrichten ist. Diese Sichtweise wird auch durch den Bericht der sogenannten “Monopolkommission“ von 1998 bestätigt. Insbesondere auf europäischer Ebene setzt sich die Sichtweise durch, daß auch bezogen auf Anbieter sozialer Dienstleistungen vergleichbare Bedingungen bestehen müssen.

Daneben ist auf die besondere Situation der HeilpädagogInnen hinzuweisen, die in den vergangenen Jahren nicht zur Umsatzsteuer herangezogen wurden und somit Vertrauensschutz genießen müssen.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat der DBSH Mittel zur Verfügung gestellt, um einen entsprechenden Musterprozeß zu unterstützen.
Entsprechend unserer inhaltlichen Überlegungen haben wir Kontakt mit den Fraktionen des Deutschen Bundestages aufgenommen, erste Gespräche geführt und Unterstützung signalisiert bekommen (u.a. von der Vorsitzenden des Finanzausschuß im Bundestag, Frau Scheel).

Darüber hinaus haben wir uns an alle Städte- und Landkreistage in Deutschland gewandt und auf die Implikationen und Kostenbelastungen hingewiesen, die mit einer Umsatzsteuerverpflichtung für die Kommunen entstehen werden und entsprechend um Unterstützung gebeten.
Parallel hierzu haben wir eine Modellrechnung entwickelt, die zum Ziel haben soll, einen Mindeststandard für die Entlohnung heilpädgogischer Dienstleistungen festzusetzen. Auch hierüber haben wir alle Städtetage und einige PolitikerInnen informiert.

Dennoch ist das trennende Vorgehen von DBSH und BHP wenig sinnvoll und ein Beispiel dafür, wie die Verzettelung in einzelne Fachverbände ein gemeinsames und erfolgreiches Vorgehen erschwert. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, daß der DBSH zwischenzeitlich eine Position erreicht hat, die politisches Gehör findet.

Erfolgversprechendes Urteil: Umsätze von Heileurythmisten steuerfrei

Zwischenzeitlich hat der Zweite Senat des BVerfG in einem Verfassungsbeschwerde - Verfahren einstimmig entschieden, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, Umsätze eines selbständigen Heileurythmisten allein
aufgrund einer fehlenden berufsrechtlichen Regelung von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß Leistungen eines Heileurythmisten in der Regel
von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
Der Zweck der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Liege nicht in der berufsrechtlichen Lenkung, sondern in der Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer.

Inwieweit sich dieses Urteil auch auf die Praxis der HeilpädagogInnen und die Entlastung der Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger übertragen läßt, bleibt offen. (wn)
Az. 2 BvR 1264/90

Umsatzsteuer in der Jugendhilfe

Mittlerweile werden auch KollegInnen, die im Auftrag der Jugendämter z.B. in der SPFH “selbständig” tätig sind, zur Umsatzsteuer herangezogen. In der Regel sind die beauftragenden Jugendämter nicht bereit, diese Mehrkosten zu übernehmen. Wurde z.B. ein Stundensatz von 30 Euro gezahlt, bleibt davon Euronurnoch ca. 25 Euro übrig, wenn der Selbständige über den Freibetrag zur Umsatzsteuer kommt. In der Konsequenz werden wohl zukünftig nur noch Selbständige in diesen Bereichen tätig sein können, die nur wenig arbeiten, oder aber die bereit sind, unterhalb des Stundensatzes eines Handwerksgesellen zu arbeiten. An dieser Stelle möchten wir den betroffenen KollegInnen zum einen empfehlen, diese viel zu gering bezahlten Tätigkeiten nicht mehr auszuüben oder aber auf Festeinstellung zu klagen.

Im Übrigen wird der DBSH in dem oben genannten Verfahren auf die Problematik so eingehen, dass nicht nur HeilpädagogInnen bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreites profitieren werden.

 

Kontrovers: Umsatzsteuerpflicht für Soziale Berufe