Arbeit und Gewerkschaft |
„Focus“ sieht leichten Anstieg der Sozialarbeitergehälter
Das Magazin „Focus“ hat das Hamburger Unternehmen „Statista“ damit beauftragt, die Daten für den „Gehaltsreport 2011/2012“ der Zeitschrift zu ermitteln (Nr. 45/2011, S. 168f). Danach verdienen Sozialarbeiter im Durchschnitt einer Vollzeitstelle
2.621 € (Männer 2.995 €, Frauen 2.426 €). Am höchsten ist der Durchschnittsverdienst im Norden mit 2.629 €, am niedrigsten im Osten mit 2.295 €.
Straßenbauer verdienen laut „Focus“ im Durchschnitt monatlich zwei Euro, Autoverkäufer 73, Werkzeugmacher 117, Polizisten 195, Grundschullehrer 526 und Hauptschullehrer 714 Euro mehr als Sozialarbeiter. In der von „Focus‘„ veröffentlichen Liste
sind die Sozialarbeiter die akademische Profession mit der geringsten Bezahlung. Die Daten bestätigen einmal mehr die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung,
denn folgt man dem TVöD müssten die Verdienste wesentlich höher sein. Letztlich fehlt es an empirischen Daten, ob der Niedrigstverdienst von Sozialarbeitern und Erziehern, und hier jeweils insbesondere der Frauen dem Umstand geschuldet ist, dass
die meisten Mitarbeiter außerhalb der Geltung des TVöD beschäftigt sind, oder vor allem damit zu tun haben, das man nur sehr kurz im Beruf bleibt.
Laut TVöD-SuE müsste der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst in der Gehaltsgruppe S 11
bereits nach dem ersten Beschäftigungsjahr (Stufe 2) 2.660,22 betragen und reicht in Stufe 5 bis zu 3.529,91 €.
Immerhin: „Focus“ errechnet für die Jahre 2000 bis 2010 inflationsbereinigt einen Gehaltszuwachs von 5,8 %.
Erzieher verdienen im Durchschnitt 2.228 Euro, mit 2.489 € verdienen Männer 328 € mehr als Frauen. Erzieher verdienen im Süden besonders gut (2.414 €), im Osten
mit 1.991 € und im Norden mit 2.213 € besonders wenig. Zwischen 2000 und 2010 stieg das Gehalt der Erzieher inflationsbereinigt lediglich um 0,2 %.
Neue Zahlen zur Niedriglohnbeschäftigung in Deutschland:
3,6 Millionen verdienen unter 7 Euro
Fast 3,6 Mio. Beschäftigte in Deutschland arbeiteten im Jahr 2009
für weniger als 7 Euro brutto pro Stunde. Dies entspricht gut elf Prozent aller Beschäftigten. Mehr als 1,2 Mio. bekamen sogar einen Stundenlohn von weniger als 5 Euro. Das zeigen neue Auswertungen des Instituts Arbeit und Qualifikation (IAQ)
der Universität Duisburg-Essen. „Selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt das monatliche Erwerbseinkommen bei solchen Stundenlöhnen nur bei rund 800 Euro oder sogar darunter, was selbst bei Alleinstehenden nicht zum Leben reicht“, rechnet
Dr. Claudia Weinkopf, Stellvertretende IAQ-Direktorin. Unter 8,50 Euro, also der von den Gewerkschaften als Mindestlohn geforderten Bezahlung pro Stunde, arbeiteten 2009 fast 5,8 Mio. Beschäftigte. Die Zahl der Betroffenen dürfte sogar noch
höher liegen, da bei den Berechnungen aus methodischen Gründen Schüler, Studierende und Rentner sowie Nebenjobber nicht einbezogen wurde.
IAQ-Pressemitteilung vom 15.11.2011
http://www.iaq.uni-due.de/archiv/presse/2011/111115.php
dbb für gesetzlichen Mindestlohn
Bis 2010 war der dbb (Deutscher Beamtenbund) nur für branchenspezifische Mindestlöhne. Ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn sei ein Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien. Zwischenzeitlich hat der dbb seine Haltung revidiert. Grund sei die Zunahme „atypischer Beschäftigungsverhältnisse“, von den 7.8 Mill. in diesem Bereich Beschäftigten erhalten 6,5 Mill. nur Niedriglöhne. 25% dieser Geringverdiener sind im Bereich des öffentlichen und privaten Dienstleistungssektors tätig. Für die Einführung von Mindestlöhnen macht sich der DBSH bereits seit Jahren stark.
Einkommensungleichheit nimmt OECD-weit zu – in Deutschland besonders schnell
(5.12.2011) In Deutschland ist die Einkommensungleichheit seit 1990 erheblich stärker gewachsen als in den meisten anderen OECD-Ländern. In den 80er und 90er Jahren gehörte das Land zu den eher
ausgeglichenen Gesellschaften, inzwischen liegt es nur noch im OECD-Mittelfeld. Das geht aus der Studie „Divided we stand – Why inequality keeps rising“ hervor, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
veröffentlicht wurde. Mit durchschnittlich 57.300 Euro verdienten die obersten zehn Prozent der deutschen Einkommensbezieher im Jahr 2008 etwa achtmal so viel wie die untersten zehn Prozent (7400 Euro). In den 90ern lag das Verhältnis noch bei 6
zu 1, der aktuelle OECD-Durchschnitt ist 9 zu 1. Im OECD-Schnitt stiegen die verfügbaren Haushaltseinkommen in den beiden Jahrzehnten vor der Finanz- und Wirtschaftskrise um 1,7 Prozent jährlich. Die größten Gewinne machten dabei zumeist
Gutverdienerhaushalte. In Deutschland ist diese Entwicklung besonders ausgeprägt: Insgesamt wuchsen die realen Haushaltseinkommen hier um 0,9 Prozent pro Jahr – in der untersten Einkommensklasse kam davon allerdings lediglich eine Steigerung von
0,1 Prozent an, während die zehn Prozent der am besten verdienenden Haushalte ihr Einkommen um 1,6 Prozent steigern konnten. Die zunehmende Kluft zwischen Arm und Reich geht vor allem auf die Entwicklung der Löhne und Gehälter zurück. Diese
machen etwa 75 Prozent des Haushaltseinkommens aus. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Lohnschere zwischen den obersten und untersten zehn Prozent der Vollzeitarbeitenden um ein Fünftel erweitert. Aber auch zunehmende
Teilzeitbeschäftigung ist ein Faktor, der zur Einkommensungleichheit beiträgt: Seit 1984 ist der Anteil der Teilzeitarbeiter in Deutschland von 11 auf 22 Prozent gestiegen, das heißt von knapp drei auf mehr als acht Millionen Menschen. Häufig
handelt es sich hierbei um Frauen, die noch immer weniger Lohn erhalten als ihre männlichen Kollegen. Hinzu kommt eine Veränderung von Arbeitszeiten. Die OECD weist darauf hin, dass wachsende Ungleichheit
mit Steuer- und Sozialreformen begegnet werden kann: wie z.B. progessivere Einkommenssteuer, Eindämmung der Steuerflucht, die Abschaffung von Steuererleichterungen für Besserverdienende und der Ausbau von Steuern auf Vermögen und Grundbesitz.
„Staatliche Transferzahlungen sind wichtiger als je zuvor, um die anhaltenden - und durch die Rezession oft verschärften - Verluste für Menschen mit niedrigem Einkommen auszugleichen“, so die OECD.
Sozialer Wandel verstärkt die Einkommensunterschiede. So gibt es immer mehr Alleinerzieher-
und Single-Haushalt mit entsprechend niedrigem Einkommen. Auf der anderen Seite finden immer mehr Paare in der gleichen Einkommensgruppe zusammen, so dass sich gute Verdienste potenzieren.
„Zunehmende Ungleichheit schwächt die
Wirtschaftskraft eines Landes, sie gefährdet den sozialen Zusammenhalt und schafft politische Instabilität – aber sie ist nicht unausweichlich“, sagte OECD-Generalsekretär Angel Gurría.
Download der Studie:
BEAMTE
Streikverbot auf der Kippe
Noch Ende August 2011 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück geurteilt, dass verbeamtete Lehrer nicht streiken dürfen. Das Gericht wies die Klagen zweier verbeamteter Lehrer aus Nordhorn ab, die sich im
Februar 2009 an einem Streik beteiligt hatten, deshalb ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgehen konnten und unter anderem eine Geldbuße zahlen sollten (Aktenzeichen 9 A 1/11, 9 A 2/11). Der Bundesvorsitzende des dbb (Deutscher
Beamten Bund), Peter Hessen, begrüßte unverzüglich diese Entscheidung, weil „nur so“ der Staat „in zentralen Bereichen wie Polizei, Finanzverwaltung und eben auch Schule funktionsfähig“ bleibe. Eltern müssten sich auch künftig darauf verlassen
können, dass Schulen nicht wegen Streiks geschlossen werden. Wenig später entschied die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel ganz anders. Dem Gericht war ohne mündliche Verhandlung klar, dass das Streikverbot nicht für alle Beamte
gelten könne. Es könne auch Beamten zustehen, soweit sie nicht hoheitlich, d.h. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig seien. Die Kammer folgte insoweit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR), der bereits in zwei Entscheidungen zu Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) in den Jahren 2008 und 2009 festgestellt hatte, dass das Streikrecht für öffentliche Bedienstete zwar eingeschränkt werden
könne, jedoch nur unter engen Voraussetzungen; denn es dürfe nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber den öffentlichen Dienst insgesamt. Eine Abgrenzung zwischen Beamten und Angestellten
an Hand der von ihnen ausgeübten Tätigkeit sei oftmals nicht möglich. Denn in Behörden werden Arbeitsplätze vielfach parallel für Beamte und Angestellte ausgeschrieben und Beamte und Angestellte verrichten häufig dieselbe Arbeit. (28 K
574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D)
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
Mutige Altenpflegerin von Meinungsfreiheit geschützt
Die Berliner Altenpflegerin Heinisch und ihre Kolleginnen wiesen die Geschäftsführung eines Vivantes Altenpflegeheimes zwischen 2003 und 2004 mehrfach schriftlich auf Mängel wie Personalüberlastung,
nicht korrekt dokumentierte Pflegeleistungen und vieles mehr hin. 2003 erkrankte die Altenpflegerin also Folge von Arbeitsüberlastung. Nach einem Kontrollbesuch bestätigte der MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) diese Mängel. Der Anwalt
der Altenpflegerin forderte hernach die Geschäftsleitung auf schriftlich mitzuteilen, wie sie die ausreichende Versorgung der Patienten sicherstellen wolle. Die Geschäftsleitung wies die Vorwürfe zurück, im Dezember 2004 erstatte die
Altenpflegerin über ihren Anwalt Strafanzeige wegen besonders schweren Betrugs mit der Begründung, sie leiste wissentlich nicht die in ihrer Werbung versprochene hochwertige Pflege, gefährde die Patienten und verschleiere die Probleme. Im
Januar 2005 wurde sie aufgrund ihrer wiederholten Erkrankungen mit Wirkung zum 31. März gekündigt. Gemeinsam mit Freunden verteilte sie daraufhin ein Flugblatt, in dem sie ihre Kündigung als politische Disziplinierung kritisierte und von der
Strafanzeige berichtete. Die GmbH erfuhr auf diesem Weg von der Strafanzeige und kündigte daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für unrechtmäßig, im März 2006 hob das Landesarbeitsgericht das Urteil auf und
bestätigte die Kündigung, da diese aus „wichtigen Grund“ erfolgte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung am 6.12.2007, das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, eine entsprechende Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Daraufhin wandte sich In einer Pressemitteilung stellt der ECHR fest, dass die Strafanzeige als
„whistleblowing“ zu bewerten ist, das in den Geltungsbereich des Artikels 10 fällt. Der Gerichtshof teilte die Auffassung der Bundesregierung, dass dieser Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ ist, wenn die Kündigung mit einer erheblichen Verletzung
der Loyalitätspflicht begründet wird und den Ruf des Arbeitgebers schützen soll. Der Gerichtshof hatte daher zu entscheiden, „ob ein angemessener Ausgleich zwischen diesen Interessen und Frau Heinischs Recht gemäß Artikel 10 herbeigeführt worden
war“. Im Folgenden kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die mutmaßlichen Mängel „zweifellos“ von öffentlichem Interesse waren, zumal die betroffenen Patienten nicht in der Lage waren, dies selbst zu tun. Ferner hätte Frau Heinisch den
Arbeitgeber bereits im Vorfeld ihrer Anzeige informiert und es „lagen keine Anhaltspunkte vor, die ihre Angaben widerlegt hätten“. Zwar bestätigt das
Gericht die schädigende Wirkung der geäußerten Vorwürfe für den Arbeitgeber, aber: „In einer demokratischen Gesellschaft ist das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen
Unternehmen so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt“. Weitere Informationen:
Und: „Der Gerichtshof war nicht vom Argument der Bundesregierung überzeugt, ihr hätte angesichts der
regelmäßigen Kontrollen, insbesondere durch den MdK, bewusst sein müssen, dass eine Strafanzeige unnötig sei.“ Frühere Beschwerden des MdK über die Bedingungen im Altenpflegeheim hatten nicht zu Verbesserungen geführt.
Die Kündigung hatte, so der Gerichtshof, auch auf andere Mitarbeiter des Unternehmens eine
abschreckende Wirkung, die so davon abgehalten worden seien, auf Mängel in der institutionellen Pflege hinzuweisen. Und weiter: „Angesichts der Medienberichterstattung über den Fall könnte die Sanktion selbst auf andere Arbeitnehmer in der
Pflegebranche eine abschreckende Wirkung und somit gesamtgesellschaftlich einen negativen Effekt gehabt haben.“
Abschließend stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 10 fest und verurteilte Deutschland zu 10.000 Euro Schadens- und
5.000 Euro Kostenersatz. (wn)
EGMR-Urteil: Ein Fall von couragierter Kümmerei
Ein Kommentar von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 21.07.2011
http://www.sueddeutsche.de/karriere/egmr-urteil-ein-fall-von-couragierter-kuemmerei-1.1123118
Zivilcourage ist nicht illoyal
„Das
Urteil von Straßburg macht Arbeitnehmern Mut, die Missstände im eigenen Betrieb kritisieren. Deutsche Arbeitsrichter müssen jetzt umdenken. Kommentar von Christian Bommarius in der FR online vom 22.7.2011
http://www.fr-online.de/politik/meinung/zivilcourage-ist-nicht-illoyal/-/1472602/8695118/-/index.html
„Deutschland hinkt hinterher“
„Whistleblower brauchen Schutz vor
Kündigung und Diffamierung, sagt der Journalist Hans Leyendecker. Denn sie könnten das Risiko ihrer Taten oft nicht richtig einschätzen…“ Artikel von David Denk in der taz vom 22.07.2011
http://www.taz.de/Urteil-zu-Whistleblowern/!74958/
Ver.di steigt endlich aus: Keine Chance mehr für Tarifeinheit
Das hatten sich DGB-Gewerkschaften und
Arbeitgeber schön ausgedacht: Zukünftig sollte in den Betrieben für alle Beschäftigten der Tarifvertrag gelten, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im betroffenen Unternehmen ausgehandelt worden ist. Den Arbeitgebern hätte das
die üblicherweise moderaten und berechenbaren Tarifabschlüsse der DGB-Gewerkschaften garantiert, während diese wiederum unliebsame Konkurrenz in den Betrieben nicht mehr hätten fürchten müssen. Dieses Vorhaben fand nicht nur den
entschiedenen Protest von dbb und Berufsgewerkschaften wie Marburger Bund, Lokführer (GDL) und Deutschem Journalistenverband (siehe unten), sondern wurde und wird auch innerhalb von ver.di und IG Metall sehr strittig diskutiert. Zuletzt
zeichnete sich in ver.di eine Mehrheit gegen eine gesetzliche Regelung der mit dem Vorhaben verbundenen Friedenspflicht ab. Einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht der Streikfreiheit wollte man mehrheitlich nicht hinnehmen. Verdi wird nun
im DGB beantragen, von dem Vorhaben zurückzutreten, es ist zu erwarten, dass dem Antrag gefolgt wird. Gleichwohl wird vom verdi-Gewerkschaftsrat das Prinzip der Tarifeinheit hochgehalten, nur müsse man sich jetzt andere Handlungsoptionen
überlegen. Mit diesem Satz will man wohl die persönliche Niederlage des DGB-Chef Sommer abmildern, dessen Name eng mit dem Projekt verbunden war.
Der 1. Vorsitzende der dbb tarifunion Frank Stöhr begrüßt dagegen die Entscheidung, diese
sei gut „für die Beschäftigten in Deutschland und den Erhalt der Tarifautonomie. Mit dieser Entscheidung hat ver.di bewiesen, dass Einschränkungen des Streikrechts und der durch die Verfassung geschützten Koalitionsfreiheit nicht hingenommen
werden sollen."
Christliche Gewerkschaften war niemals „tariffähig“
Am 30. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin erneut über die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entschieden. Danach konnte diese
„Gewerkschaft“ bereits in der Vergangenheit keine gültigen Tarifverträge abschließen (Az: 29 BV 13947/10).
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die mit der CGZP am 29.11.2004, am 19.6.2004 und am 9.7.2008 abgeschlossenen
Tarifverträge gültig waren und die CGZP jeweils überhaupt tariffähig war. Dies verneinte jetzt das Berliner Arbeitsgericht mit der Feststellung, dass sie zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Im Ergebnis sind damit sämtliche von der CGZP
abgeschlossenen Tarifverträge nichtig.
Damit können die betroffenen Leiharbeitnehmer im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen. Angesichts der weiteren Urteile zur CGZP (siehe unten) ist davon
auszugehen, dass die Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichtes Bestand haben wird.
CGZP ist nicht tariffähig – Mitarbeiter können reguläre Tarifgehälter einklagen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Nach Überzeugung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
sowie der Bundesagentur für Arbeit ist die CGZP bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht tariffähig. Das ergibt sich aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Beschlusses.
Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der
CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen Leiharbeitnehmer "Equal pay"-Ansprüche. "Equal pay" bedeutet so viel wie "gleicher Lohn
für gleiche Arbeit". Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden.
Die "Equal pay"-Ansprüche sind Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des "Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten
Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren. Das betrifft alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005. Für Beitragsansprüche, die die betroffenen Leiharbeitgeber nicht erfüllen, haften
kraft Gesetzes auch deren Kunden.
Dies teilten die Sozialversicherungsträger in einer Pressemitteilung vom 18.3.2011 mit.
In nicht unerheblichem Maße sind von dieser Entscheidung auch gemeinnützige Träger, wie etwa die Berliner Caritas
mit Ihrer Zeitarbeitsfirma „pro cura GmbH“, betroffen. Anders jedoch als bei den Sozialversicherungen ergibt sich für die MitarbeiterInnen keine automatische Zahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber. Alle Mitarbeiter sollten umgehend ihren
entsprechenden Nachzahlungsanspruch mit Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes einklagen. Damit dürften aber auch die vielfach „nachgeschobenen“ neuen Arbeitsverträge auf der Grundlage anderer Zeitarbeitsverträge unwirksam sein, da
dem eine Änderungskündigung hätte vorausgehen müssen. DA es hierbei um erhebliche Summen geht, sei allen Mitarbeitern dringend empfohlen, die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.
Tarifabschluss Landesbeschäftigte: „Balanceakt gelungen?
Gewerkschaften und Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) haben sich auf eine Einmalzahlung für die Beschäftigten in Höhe von 360 Euro, sowie eine lineare Erhöhung von 1,5 Prozent zum 1. April 2011 und 1,9 Prozent (plus einem Sockelbetrag von 17 Euro) ab 1. Januar 2012 geeinigt.
Die
Straßenwärter und der Küstenschutz erhalten eine Zulage von 25 Euro. Es wurde eine Laufzeit von 24 Monaten bis Ende Dezember 2012 vereinbart.
Der dbb Verhandlungsführer Frank Stöhr hat den am 10. März 2011 in Potsdam erzielten
Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder positiv bewertet: „Uns ist ein komplizierter Balanceakt gelungen, der einerseits der Haushaltslage der Beschäftigten gerecht wird, für die es nach Jahren der Reallohnverluste
keine weitere Minusrunde hätte geben dürfen. Andererseits haben wir mit dem Kompromiss auch der angespannten Lage der Länderhaushalte Rechnung getragen.“
Eine Hypothek bleibt dagegen die tarifliche Eingruppierung der Lehrerinnen und
Lehrer. Stöhr: „Wir haben versucht, die Bezahlung nach Gutsherrenart zu beenden. Hier hat sich die TdL keinen Zentimeter bewegt. Wir werden diese Frage also mit Sicherheit bei nächster Gelegenheit wieder auf die Tagesordnung setzen.“
Erläuterung zum Tarifabschluss: http://www.dbsh.de/Einkommensrunde_2011_Nr_5.pdf
Foliensatz mit Erläuterungen des neuen Abschlusses:
http://www.dbsh.de/foliensatz2011.pdf
Protokollerklärung: Mehr Klarheit zur Entgeltgruppe S 14
Am 27. Juli 2009 haben sich die Gewerkschaften mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf eine tarifliche Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und
Erziehungsdienst geeinigt. Im Zuge der Neuregelung wurde eine neue Entgeltgruppe S 14 für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen geschaffen, die immer wieder zu Auseinandersetzungen führte.
Zu diesem
Eingruppierungsmerkmal gibt es zwischen den Tarifparteien erhebliche Interpretationsdifferenzen. Aus diesem Grund kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Verfahren. Um weitere streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich die
Tarifvertragsparteien Ende Januar 2011 auf eine ergänzende Protokollerklärung Nr. 13 geeinigt, welche mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll.
Mehr dazu: www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/protokollerklaerung.html. Die Protokollerklärung selbst findet sich unter: www.dbsh.de/protokoll13.pdf
Klärung zur S 14: Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst
Eine Eingruppierung
nach S 14 kann beansprucht werden, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindewohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsberichten und die damit in Zusammenhang
stehende Betreuung und Beratung von Eltern und Kindern zusammen mehr als 50 Prozent der persönlichen Arbeitszeit ausmachen. Im vorliegenden Fall hat ein Sozialpädagoge in der S 11 auf die entsprechende Einstufung in die S 14 geklagt. Der
Kläger arbeitete zu 54% in der Beratung und Unterstützung von Eltern und Kindern in Erziehungsfragen und in Problemsituationen. Von diesen 54% beziehen sich 15% auf Entscheidungen über Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Familiengerichten. Er
vertrat die Auffassung dass sich seine Entscheidungskompetenzen nicht von seiner unterstützenden und beratenden Tätigkeit abgrenzen lassen. Dieser Meinung ist das Arbeitsgericht Karlsruhe gefolgt. Danach seien abgrenzbare und tariflich
selbständig bewertbare Arbeitseinheiten zu berücksichtigen, das Arbeitsergebnis ist die sachgerechte Betreuung einer Familie. Eine Trennung der Tätigkeiten, die zu einem Ergebnis führen, etwa in Beratung einerseits und Herbeiführung hoheitlicher
Maßnahmen andererseits, ist sachwidrig. Da diese Tätigkeiten 54% ausmachen, ist der Kläger in die S14 einzugruppieren. Wertung: Diese Auslegung wird durch die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 bestätigt. Die noch
nicht rechtskräftige Entscheidung stellt klar, dass nicht zwischen Beratungstätigkeiten, die mit weniger Verantwortung verbunden sind, und Entscheidungsbefugnisse, die mit großer Verantwortung verbunden sind, unterschieden werden kann. Vielmehr
ist insgesamt von Tätigkeiten mit hoher Verantwortung auszugehen.
(AG Karlsruhe vom 10.2.2011, 8 Ca 372/10)
Neue Regelungen zur Vergütung bei der Caritas – weitgehende Anpassung an den öffentlichen Dienst
Bereits am 21. Oktober 2010 hat die arbeitsrechtliche Kommission der Caritas die „Einarbeitung
aller vergütungsrelevanten Bestandteile und der Tabellensystematik des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst dynamisch mit einer Vergütungsautomatik für 2 Jahre“ beschlossen. Statt der Regelung des TVöD zum Leistungsentgelt wurde eine eigene
Regelung zum Leistungsentgelt und zu einer Sozialkomponente ausgearbeitet. Des Weiteren wurden die Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst des öffentlichen Dienstes den Erfordernissen der Einrichtungen im Geltungsbereich
der AVR angepasst.
Eine Übersicht über alle Beschlüsse findet sich unter: http://www.caritas.de/49971.html#BK
Die „Anlage 33 Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ kann direkt auch hier herunter geladen
werden:
http://www.dbsh.de/AVR_Anlage_33_SozialundErziehungsdienst.pdf
Jetzt auch Unternehmer für Mindestlöhne?
Ein Viertel Jahr vor Eintreten der uneingeschränkten
Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa hat sich die Initiative arbeitgebergesponserte „Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM)“ für die flächendeckende Einführung von Mindestlöhnen ausgesprochen. Nach Veröffentlichung der jüngsten Mindestlohnstudie
habe ein Umdenken stattgefunden, so INSM-Geschäftsführer Hubertus Pellengahr. In der Mammut-Untersuchung des Arbeitsmarkt-Forschungszentrums der US-Eliteuniversität Berkeley hatten Wissenschaftler herausgefunden, dass höhere Mindestlöhne in den
Vereinigten Staaten in den vergangenen 16 Jahren keine Jobs vernichtet haben. Es habe keine negativen Beschäftigungseffekte gegeben, so das Fazit der Arbeit mit dem Titel Minimum Effects Across State Borders. Am 1. Mai tritt die
uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa ein. Pellengahr: „Der gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitgeber, die anständige Löhne zahlen, vor unlauterer Konkurrenz.“ Auch für einen fairen innereuropäischen Wettbewerb sei der
Mindestlohn unabdingbar. Erfahrungen in Ländern wie Großbritannien zeigen laut Pellengahr, dass Arbeitgeber eine einheitliche Untergrenze als faire soziale Norm akzeptieren und die geforderten Löhne zahlen: „Dann braucht es auch keine
aufwendigen Kontrollen mehr, wie das im Moment der Fall ist.“ Durch gesetzliche Mindestlöhne könne Lohndumping verhindert und damit der Binnenmarkt gestärkt werden.
Die komplette Studie der Universität Berkeley können Sie downloaden unter:
Neue Regelungen zur Vergütung bei der Caritas – weitgehende Anpassung an den öffentlichen Dienst
Bereits am 21. Oktober 2010 hat die arbeitsrechtliche Kommission der Caritas die „Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile und der Tabellensystematik des TVöD
Sozial- und Erziehungsdienst dynamisch mit einer Vergütungsautomatik für 2 Jahre“ beschlossen. Statt der Regelung des TVöD zum Leistungsentgelt wurde eine eigene Regelung zum Leistungsentgelt und zu einer Sozialkomponente ausgearbeitet. Des
Weiteren wurden die Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst des öffentlichen Dienstes den Erfordernissen der Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR angepasst. Die „Anlage 33
Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ kann direkt auch hier herunter geladen werden:
Eine Übersicht über alle Beschlüsse findet sich unter:
http://www.caritas.de/49971.html#BK
Verdienst von Geschäftsleitungen
In Zusammenarbeit der Contex GmbH mit dem RheinAhrCampus wurde Mitte 2010 358
Führungskräfte befragt. Die Befragten waren im Durchschnitt 48 Jahre alt und verdienten 69.569 Euro im Jahr. Ein Viertel erhielten weniger als 52.000 Euro und ein Viertel mehr als 80.000 Euro. Das höchste Einkommen erzielen Vorstände (84.807),
gefolgt von Geschäftsführungen (75.144), weniger verdienten Verwaltungsleitungen (65.191) und Regionalleitungen (62.921). 38,8 % verfügen über einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, 30,7 % erhalten Versicherungsleistungen und die Hälfte
Weiterbildungsangebote. 20,1 Prozent erhalten ihr Gehalt auch bei einer Krankheitsdauer über 6 Wochen.
Die Forscher kommen zu dem Ergebnis, dass Leistung, die belohnt wird, auch angestrebt wird. Das dazu notwendige Vergütungssystem sei
äußerst vielfältig und individuell gestaltbar.
Die Vergütungsstudie 2010 „Führungskräfte in der Sozialwirtschaft“ kann für 75 Euro zuzüglich Versand bei der Contec GmbH bezogen werden (info@contec.de).
AWO-Tarifvertrag in NRW: Beschäftigte erhalten 1,8 Prozent mehr Geld
Die Einkommen der 22.000 Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Nordrhein-Westfalen sind
zum 1. Januar um 1,8 Prozent gestiegen. Der neue Tarifvertrag sieht weitere Einkommenssteigerungen zum 1. Januar 2012 um dann 0,5 Prozent und zum 1. April 2012 um noch einmal 0,7 Prozent vor. Beschäftigte in Pflegeberufen bekommen künftig
Zuschläge, wenn sie kurzfristig einspringen und dafür auf Freizeit verzichten. Für den monatlich zweiten Einsatz dieser Art erhalten die Beschäftigten 20 Euro, ab dem dritten Einsatz jeweils 30 Euro zusätzlich.
Als „Vorteilsregelung“ für
ver.di-Mitglieder wurde vereinbart, dass diese vom 1.1.2011 und bis zum 30.6.2012 je Kalenderhalbjahr einen freien Arbeitstag erhalten. Der Tarifvertrag im Einzelnen:
Landesarbeitsgerichts Hamm: Streik in kirchlichen Einrichtungen nicht ausnahmslos unzulässig
Die 8. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Hamm hat das Berufungsverfahren 8 Sa 788/10 entschieden, in dem es um die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen im Bereich der Evangelischen Kirche geht. Und genau die will die Diakonie gehen. Nach Überzeugung der Diakonie stehen Streik
und Aussperrung im Widerspruch zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis. „Die bisher bekannt gewordenen Argumente des Gerichts sind für uns nicht nachvollziehbar“, kommentiert Vizepräsident Dr. Teske das Urteil. „Der gemeinsame christliche
Auftrag, Hilfebedürftige zu unterstützen, darf nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen unterbrochen werden. Deswegen haben Kirche und Diakonie eigene Verfahren zur Konfliktlösung. Dies hat das Gericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt“, so
Dr. Teske weiter. Das Diakonische Werk der EKD empfiehlt den Gang in die nächste Instanz. Damit zeigt die Diakonie einmal mehr, dass sie noch immer nicht bereit ist, ihr Profil als gemeinnützige Organisation zu stärken - sie setzt auf
Kosten der MitarbeiterInnen weiter auf Konkurrenz und Ökonomisierung der Sozialen Arbeit.
Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der
Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und
Aktionswoche statt.
Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtete sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen beim
Arbeitsgericht Bielefeld erhobene Klage. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirche, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen
verurteilt.
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Klage im Gegensatz zur Vorinstanz abgewiesen, da auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Bei
der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt
werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst)
ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger
unbegründet.
Der Ausschluss des Streikrechts lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der „Arbeitsrechtlichen
Kommission“ stellt kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da ¥ der Arbeitnehmervertreter der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, können hauptamtliche
Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgt dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen
Mitarbeitervereinigungen zusammensetzen müssen. Daher kann auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung
der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen.
Welche Einschränkungen des Streikrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der „Dritte Weg“ auszugestalten ist, um eine Gleichwertigkeit der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen annehmen zu können, musste die Kammer nicht entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In kirchlichen Einrichtungen darf gestreikt werden
Die Tarifautonomie der Gewerkschaften genießt grundrechtlichen Schutz. Sie gibt den Gewerk- schaften das Recht, zu Streiks aufzurufen, da erst das Streikrecht ein Machtgleichgewicht zwischen
der Gewerkschaft und der Arbeitgeberseite herstellt, das wiederum Tarifvertragsver- handlungen „auf Augenhöhe“ ermöglicht. Bindet sich eine kirchliche Einrichtung durch Tarifvertrag, so kann nichts anderes gelten, wie das ArbG Hamburg nun
feststellte. Tarifvertrag und Streikrecht gehen Hand in Hand. Zum Streik aufgerufen hatte die Ärztegewerkschaft Marburger Bund. Hiergegen klagte der kirchliche Arbeitgeberverband VKDA-NEK, der sowohl das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht wie den Grundsatz der Arbeitskampfparität verletzt sah, da es kirchlichen Arbeitgebern im Gegenzug aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses nicht möglich sei, streikende Arbeitnehmer auszusperren. Dem erteilte das
Gericht jedoch eine Absage und verwies darauf, dass eine Aussperrung ohnehin nur in Extremfällen zulässig sei. Ebenso wenig könne ein Schlichtungs- angebot des kirchlichen Arbeitgeberverbandes die Herstellung gleicher Machtverhältnisse durch das
Streikrecht ersetzen. Entscheide sich ein kirchlicher Arbeitgeber für einen Tarifvertrag, so sei das Streikrecht für die Verhandlungen und dessen Abschluss unerlässlich. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich ein kirchlicher
Arbeitgeber für den sog. „Dritten Weg“ entscheidet. Hier werden die Arbeitsbedingungen in einer paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzten Kommission ausgehandelt, deren Verhandlungsergebnis dann zur Grundlage von
Arbeitsverträgen gemacht wird. Ein solches Vorgehen spiegelt nach Ansicht der Kirchen die gemeinsame Verantwortung für den Verkündigungsauftrag wieder und ist vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gedeckt. Kommen arbeitsrechtliche Regelungen
auf diese Weise zustande, so haben Arbeitnehmer kein Streikrecht, wie dies kürzlich das ArbG Bielefeld erneut feststellte.
(HINWEIS: Die Wahl, ob Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag oder den „Dritten Weg“ aus-- gehandelt werden, ist eine
Entscheidung, die bei den Kirchen selbst liegt. Die Kirchen und kirchennahe Institutionen sind nach dem Staat übrigens der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, wobei die
ArbG Hamburg, Urteil v. 01.09.2010, Az. 28 Ca 105/10
ArbG Bielefeld, Urteil v. 03.03.2010, Az. 3 Ca 2958/09
(mit freundlicher Genehmigung der WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
www.winheller.com )
WSI: Anteil der Löhne am Volkseinkommen wieder gesunken -
Neuer Verteilungsbericht
Der Anteil der Gewinn- und Kapitaleinkommen am Volkseinkommen ist im ersten Halbjahr 2010 wieder deutlich gestiegen, der Anteil der Lohneinkommen ist
gesunken. Damit setzt sich der langjährige einseitige Verteilungstrend in Deutschland fort. Lediglich das Krisenjahr 2009 hatte diese Entwicklung kurzzeitig unterbrochen, weil bei insgesamt sinkendem Volkseinkommen die Kapitaleinkommen zunächst
noch stärker in Mitleidenschaft gezogen wurden als die Lohnein- kommen. Das aktuelle Sparpaket und die geplante Gesundheitsreform der Bundesregierung verschärfen die ungleiche Verteilung weiter. Damit drohen neue Belastungen für Binnennachfrage
und Wirtschaftswachstum, zumal gleichzeitig die Risiken bei der Außennachfrage zunehmen. Für eine nachhaltige Belebung der privaten Konsumnachfrage fehlen günstige verteilungspolitische Rahmenbedingungen. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue
Verteilungsbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung.
Der Verteilungsbericht:
http://www.boeckler.de/pdf/wsimit_2010_12_schaefer.pdf
Tarifeinheit und Tarifautonomie
„Für die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen gibt es eine weitere Hängepartie: Den
gemeinsamen Vorstoß von BDA und DGB zur gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil zur Aufhebung der Tarifeinheit am 23. Juni 2010 erheblichen Wirbel verursacht. Danach wurde mit dem bisher
geltenden Grundsatz gebrochen: Ein Betrieb- eine Gewerkschaft. Damit ist das bisherige Prinzip nicht mehr gültig, dass in einem Betrieb für vergleichbare Arbeitsverhältnisse nur einheitliche Tarifverträge angewendet werden. Politik und
Gesetzgeber ist anzuraten, den konkurrierenden Spartengewerkschaften nicht die Luft abzudrehen. Ohne die Möglichkeit zu Tarifverträgen mit den erforderlichen Arbeitskampfmaßnahmen wären die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit und
Tarifautonomie als Eckpfeiler unseres Sozialstaates und unserer Demokratie nicht durchzusetzen…“ Artikel von Ursula Engelen-Kefer bei den Nachdenkseiten vom 23.8 2010
http://www.nachdenkseiten.de/?p=6564
Ver.di-Chef verlangt die Tarifeinheit per Gesetz
Die großen Gewerkschaften wollen mit einer neuen Regelung ihre Macht zementieren. In der Welt vom 4.10.2010 meinte der verdi-Chef: „Ich bin fest davon
überzeugt, dass es sich bei der DGB/BDA-Initiative um keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit handelt, sondern um eine Ausgestaltung der Tarifautonomie. Mit der angestrebten Änderung, basierend auf dem Mehrheitsprinzip, sichern wir dauerhaft
das Streikrecht.“
Tatsächlich geht es den DGB-Gewerkschaften darum, gemeinsam mit den Arbeitgebern eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit zu erzwingen. Denn für Minderheitsgewerkschaften soll künftig Friedenspflicht gelten, solange der
Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gilt. Letztendlich sollen damit kleinere Gewerkschaften wie der Marburger Bund, die Lokführergewerkschaft oder die Pilotenvereinigung Cockpit an die Wand gedrückt werden. Verbunden mit diesen Vorschlägen
gibt es jetzt auch innerhalb von ver.di heftige Diskussionen.
Der dbb hat sich bereits am 8. Juli in einem Brief an die Ministerpräsidenten der Länder gegen eine Festlegung der Tarifeinheit ausgesprochen
(http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/3155_4339.php). In einem aktuellen Radiobeitrag (westpol) vom 3. Oktober bemerkt der WDR: „Zwei mächtige Lobbygruppen als Verbündete – und die Politik in Land und Bund zeigt sich an Ihrem Vorschlag
hochinteressiert.“:
http://www.wdr.de/tv/westpol/sendungsbeitraege/2010/1003/kleine-gewerkschaften.jsp
„Arbeitsrechtliche Kommission wieder arbeitsfähig“
So titelte die Diakonie eine Pressemitteilung am 8. September 2010. Tatsächlich hatten
die „Dienstnehmer“ auf zwei Delegiertensitzungen vorab die Wahlen zur „arbeitsrechtlichen Kommission“ verweigert. Elf Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen verweigerten sich einer weiteren Teilnahme am sogenannten „Dritten Weg“ und
verlangten die Aufnahme regulärer Tarifverhandlungen.
Daraufhin hatte die Diakonische Konferenz auf einer Sondersitzung im Juni 2010 beschlossen, dass nicht mitwirkungsbereite Dienstnehmervertretungen „kein Recht zur Benennung in die
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD haben“. Damit bliebe kritischen VertreterInnen die Teilnahme an der Delegiertenversammlung versagt.
An der Tür gab es sogar Ausweiskontrollen. Mitarbeiterproteste und Türkontrollen
dokumentiert ein Video auf youtube: http://www.youtube.com/watch?v=Bv9hXxBH_18&feature=player_embedded
Deutschland ist EU-Schlusslicht beim Lohnwachstum
„Bitteres Jahrzehnt für die deutschen Arbeitnehmer: In keinem anderen EU-Land sind die Löhne so langsam
gestiegen. Das stößt auf Kritik.
In keinem anderen EU-Staat sind die Verdienste im zurückliegenden Jahrzehnt so langsam gestiegen wie in Deutschland. Die Bruttolöhne und -gehälter in der privaten Wirtschaft erhöhten sich von Anfang 2000 bis
zum ersten Quartal 2010 im Schnitt um 21,8 Prozent, teilte das Statistische Bundesamt mit. (…) Deutschland wird von Frankreich und anderen Euro-Staaten immer wieder kritisiert, sich mit seiner Lohnzurückhaltung Wettbewerbsvorteile auf Kosten
anderer Euro-Länder zu verschaffen.
Gleichzeitig bremse dies den privaten Konsum in der größten Volkswirtschaft Europas, die für viele Nachbarländer der wichtigste Absatzmarkt ist. Im Frühjahr setzte sich der moderate Anstieg der
Arbeitskosten in Deutschland fort…“ dpa/lw-Meldung bei Die Welt online vom 08.09.10
http://www.welt.de/wirtschaft/article9476888/Deutschland-ist-EU-Schlusslicht-beim-Lohnwachstum.html
Tarifeinheit und Tarifautonomie
„Für die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen gibt es eine weitere Hängepartie: Den gemeinsamen Vorstoß von BDA und DGB zur gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil zur Aufhebung der Tarifeinheit am 23. Juni 2010 erheblichen Wirbel verursacht. Danach wurde mit dem bisher geltenden Grundsatz gebrochen: Ein Betrieb- eine Gewerkschaft. Damit ist das bisherige Prinzip nicht mehr gültig, dass in einem Betrieb für vergleichbare Arbeitsverhältnisse nur einheitliche Tarifverträge angewendet werden. Politik und Gesetzgeber ist anzuraten, den konkurrierenden Spartengewerkschaften nicht die Luft abzudrehen. Ohne die Möglichkeit zu Tarifverträgen mit den erforderlichen Arbeitskampfmaßnahmen wären die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit und Tarifautonomie als Eckpfeiler unseres Sozialstaates und unserer Demokratie nicht durchzusetzen…“ Artikel von Ursula Engelen-Kefer bei den Nachdenkseiten vom 23. August 2010: http://www.nachdenkseiten.de/?p=6564
Ausbildungsreport 2010
Der Ausbildungsreport soll ein möglichst detailliertes Bild von der Qualität der Berufsausbildung zeichnen und eine Orientierung bei der Suche nach dem richtigen Ausbildungsberuf geben. Auch in diesem Jahr sind die meisten der befragten Auszubildenden mit der Ausbildung zufrieden. Doch nach wie vor es gibt es Bereiche mit schwerwiegenden Mängeln. Der Ausbildungsreport 2010 beim DGB (pdf): http://www.dgb.de/presse/++co++9806254c-b5a4-11df-6fd9-00188b4dc422
Sozialarbeit: Mit dem Masarati voll daneben
in Blitzer und die Straßenverkehrsordnung machten in Berlin einen Skandal
öffentlich, mit dem schon lange zu rechnen war: Weil sich der Fahrer weigerte ein Fahrtenbuch zu führen und das Bußgeld zu zahlen, ging die Sache zu Gericht. Dabei fiel auf, dass der geblitzte 440-PS-Maserati neben anderen Premiummodellen als
Dienstwagen der gemeinnützigen Berliner „Treberhilfe“ angemeldet ist. Genutzt wurden Wagen und Chauffeur vom Chef der Treberhilfe, dem Diplompädagoge Harald Ehlert. Ihm stand nicht nur eine Dienstwohnung in einer Villa am See zur Verfügung,
sondern auch ein Monatsgehalt von 35.000 Euro. Die Berliner Presse ist empört über diesen Skandal und beschreibt ihn als die Verfehlung eines Einzelnen. Doch die wahren Hintergründe liegen in der Umwandlung sozialer Dienste als Handelsgut.
Nach zahlreichen Versuchen der Verschleierung musste Ehlert am 12. März zurücktreten, er bleibt aber noch mit einem Anteil von 50-%-Gesellschafter der gemeinnützigen Träger-GmbH.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat den der gGmbH
zugeordneten Verein ausgeschlossen, die Diakonie will jetzt auch die gGmbH ausschließen und der Senat hat wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel Strafanzeige gestellt. Damit steht die Treberhilfe mit ca. 300 Angestellten vor dem aus.
Ehlert
galt bis dahin als besonders pfiffiger Sozialunternehmer, der bestens in der SPD vernetzt war und mit seinen innovativen Konzepten ganz vorne mitmischte: „Die Gesellschafter, Ehlert persönlich und der Treberhilfen-Verein, zahlen je 15 500 Euro
ein. Vier Jahre später beträgt das Kapital eine Million Euro sowie mehrere Immobilien.“ (Kölner Stadtanzeiger vom 14. März 2010).
Zuletzt errechnete Ehlert mit Unterstützung der Unternehmensberatung Kienbaum und Prof. Eichhorn von der Uni
Mannheim für seine Treberhilfe mit ihren ca. 300 MitarbeiterInnen einen „Social Profit“ von 1,81 Mill. Euro für das Jahr 2008 – von jedem von der öffentlichen Hand eingesetzten Euro würden 1,15 Euro an staatliche Kassen und Sozialversicherungen
zurückfließen.
Doch Profit lässt sich auch anders verstehen: Trotz Luxuswagen, -wohnung und exorbitantem Chefgehalt nebst Zugaben erzielte die Treberhilfe bei einem Umsatz von 13 Mill. Euro einen Überschuss von 900.000 Euro, so die Berliner
Zeitung am 11. März.
Überschuss und Geschäftsführerbelohnungen wurden auf Kosten der MitarbeiterInnen erwirtschaftet, sie erhalten nur geringe Gehälter, haben überwiegend Teilzeitstellen und sind Opfer einer ganz besonderen
Flexibilisierung – Mehrstunden werden nur dann bezahlt, wenn eine bestimmte Klientenquote erreicht wird. Betriebsrat und eine wirkliche Tarifbindung hat sich die Treberhilfe über einen besonderen Trick vermieden: Während die „Treberhilfe e.V.“
Mitglied im Paritätischen war, wurde die gGmbH Mitglied im Diakonischen Werk – und galt damit als Tendenzbetrieb.
Zu den Hintergründen: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/maserati-2010.html
Komplexe Abhängigkeiten machen psychisch krank - BPtK-Studie zu psychischen Belastungen in der modernen Arbeitswelt
Deutsche Arbeitnehmer sind immer häufiger aufgrund von psychischen Erkrankungen arbeitsunfähig.
Knapp elf Prozent aller Fehltage gingen 2008 auf psychische Erkrankungen zurück. Seit 1990 haben sich diese Krankschreibungen fast verdoppelt.
Dies ergibt eine Übersichtsstudie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die die
Gesundheitsreporte der gesetzlichen Krankenkassen auswertet.
Metaanalysen belegen, dass Erwerbstätige bei der Kombination aus hohen Anforderungen (z. B. Zeitdruck, Komplexität der Aufgaben, Verantwortung) und geringem Einfluss auf den
Arbeitsprozess überdurchschnittlich häufig psychische Erkrankungen entwickeln. Weitere Studien zeigen eine Häufung psychosomatischer Beschwerden, wenn ein gravierendes Ungleichgewicht zwischen Einsatz im Beruf („Verausgabung“) und Entlohnung
sowie Anerkennung (z. B. Gehalt, Wertschätzung der Person, Aufstiegschancen, Arbeitsplatzsicherheit) besteht. „Die psychische Gesundheit des Menschen ist dann besonders gefährdet, wenn er an seinem Arbeitsplatz zwischen hoch verdichteten
Anforderungen und komplexen Abhängigkeiten erlebt, dass er mit seinen Entscheidungen und Handlungen wenig oder nichts bewirkt“, erläutert BPtK-Präsident Richter“
Seelische Erkrankungen treten gehäuft in Dienstleistungsbranchen auf. Alle
Krankenkassen verzeichneten, z. B. bei den Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen, in der Telekommunikation und in öffentlichen Verwaltungen, überdurchschnittlich viele Fehltage aufgrund psychischer Störungen.
Mehr noch als berufliche
Belastungen führt jedoch der Verlust des Arbeitsplatzes zu psychischen Erkrankungen. Arbeitslose sind drei- bis viermal so häufig psychisch krank wie Erwerbstätige. GEK und BKK berichten, dass Arbeitslose besonders häufig wegen
Alkoholabhängigkeit und Depressionen in Krankenhäusern behandelt werden.
Insgesamt erkranken deutsche Arbeitnehmer am häufigsten an Depressionen. Die Behandlungskosten für depressive Störungen in Deutschland betrugen 2004 rund 4,3 Milliarden
Euro, für einen depressiven Patienten jährlich durchschnittlich 4.000 Euro. Diese direkten Kosten machen nur einen Teil der Gesamtkosten aus. Als indirekte Kosten kommen insbesondere die Ausgaben aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlung,
Krankengeld) und vorzeitiger Berentung hinzu.
Eine wirksame Prävention psychischer Krankheiten erfordert aus Sicht von BPtK-Präsident Richter zwei Dinge: Die Erkenntnisse zur humaneren Arbeitsgestaltung in der industriellen Massenfertigung
sind bisher im Dienstleistungssektor unzureichend angekommen. „Die Arbeitsbedingungen müssen auch bei Dienstleistungen so gestaltet werden, dass Arbeitsstakkato und Überforderung vermieden werden. Ziel ist es außerdem, dass der Einzelne mehr
Kontrolle über seine Arbeitsabläufe zurückgewinnt.“
http://www2.bptk.de/uploads/psychische_erkrankungen_im_fokus_der_berichte_der_krankenkassen.pdf
LAG Hessen: Tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen verstößt gegen AGG
Eine tarifliche Regelung, in der die Höhe der Grundvergütung der Beschäftigten nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist
„wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam". Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 22. April 2009.
Der frühere BAT sah eine regelmäßige Anhebung des Grundgehaltes wegen dem
Alter. Die Richter schrieben, dass eine derartige Regelung „gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters" verstoße. In Folge seinen „die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu
erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden".
Nach Auffassung des LAG ist die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung „wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des
Alters, die nicht sachlich gerechtfertigt ist, unwirksam", da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters verbiete. Dieses Verbot „schütze auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen
im Verhältnis zu älteren Beschäftigten". Ein derartige „weniger günstige Behandlung" könne grundsätzlich auch „in der Einräumung einer ungünstigeren Vertragsbedingung liegen". Entsprechend stelle die in § 27 A BAT vorgegebene Norm
"eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar".
Der betroffene Arbeitgeber könne sich im Übrigen nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Insofern komme nur eine Anpassung des Gehalts des
Klägers „nach oben" in Betracht, „um den Nachteil durch die diskriminierende Ausgestaltung der Altersstufenregelungen auszuschließen".
Gegen das Urteil wurde Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 22. April 2009 (Az. 2 Sa 1689/08)
Mitversicherte Familienmitglieder behalten vollen Leistungsanspruch
Wenn der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten ruht, gilt dies nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch für mitversicherte Familienmitglieder. Dies geht aus der Antwort der Regierung (16/12103) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12008) hervor.
IAB-InfoSpezial: Gender Pay Gap - Geschlechtsspezifische Lohnungleichheit
In Deutschland liegt der durchschnittliche
Bruttostundenlohn von Frauen 23 Prozent unter dem der Männer. EU-weit sind es lediglich 17 Prozent. Erwerbsunterbrechungen, Konzentration in niedrig bezahlten Berufen, vermehrte Teilzeitarbeit, kaum Aufstieg in Führungspositionen führen zu
diesen Lohnunterschieden. Die politischen Akteure stimmen darin überein, dass die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen beseitigt werden muss. Welche Maßnahmen jedoch zur Verwirklichung des Ziels nötig sind, darüber herrscht weit weniger
Einigkeit.
Der IAB-InfoSpezial bietet Informationen zur Empirie geschlechtsspezifischer Lohnungleichheit sowie zu deren Ursachen - und zu den Positionen der politischen Akteure.
http://www.iab.de/infoplattform/gender-pay-gap
Beschäftigte am Rande der Erschöpfung
Die Arbeitswirklichkeit unterliegt tiefgreifenden Veränderungen, die in den letzten
Jahren noch an Geschwindigkeit zugenommen haben. Es häufen sich Hinweise, dass daraus Folgen von großer Tragweite für betroffene Berufstätige wie aber auch für die Unternehmen und Organisationen selbst entstehen. So wird berichtet, dass
zunehmend psychische Belastungen, Burn-Out-Phänomene oder eine Verschlechterung des Betriebsklimas zunehmen. Die Studie berichtet von sich verselbständigenden
permanenten Umbauten in den Organisationen, deren Sinn die Beschäftigten oft nicht mehr nachvollziehen können. Sie berichten eindringlich von stark belasteten Mitarbeiten und sogar von einer wachsenden „psychische Not“ (nicht selten am Rande der
Erkrankung). Durchgehend berichtet wird von einem breitflächigen Sinken der Identifikation mit den Organisationen und von einem wachsenden Zwang, professionelle Standards und Arbeitsqualität zu verletzen, um kurzfristige ökonomische Zielmargen
zu erfüllen, Führungskräfte scheinen in vielen Bereichen selber überfordert. Eine Kurzform der Studie ist hier herunter zu laden:
Diesen und anderen psycho-sozialen Auswirkungen des Wandels der Arbeitswelt sind das Sigmund-Freud-Institut Frankfurt a.M. und die
Professur für Industrie- und Techniksoziologie der Technischen Universität Chemnitz in einer von der Deutschen Gesellschaft für Supervision e.V. (DGSv) geförderten Studie „Arbeit und Leben in Organisationen 2008“ nachgegangen.
Ein
Schwerpunkt bildet dabei die Praxis der Supervision in Non-Profit-Organisationen. Die AutorInnen erachten die Erfahrungen jedoch übertragbar auch auf die übrige Arbeitswelt.
Anzeige als arbeitssuchend nun auch per Email möglich
Im Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente hat der Bundestag die bisherige Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 37b SGB III mit Wirkung zum 1. Januar
2009 aufgehoben und durch den § 38 Abs. 1 SGB III ersetzt. Dort heißt es im Wortlaut: „Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei
der
Mit der neuen Regelung ist die Möglichkeit der persönlichen und telefonischen Meldung als arbeitssuchend, ergänzt worden, um die schriftliche Anzeige per Brief, Email oder Fax. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die gesetzlichen
Fristen versäumt werden.
Wie zufrieden sind deutsche Arbeitnehmer mit ihren Job?
Etwa ein Drittel der Beschäftigten in Deutschland schätzt seine Arbeitsbedingungen als schlecht ein, so das Ergebnis einer aktuellen Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes. 55 Prozent der Befragten
dagegen finden ihre Arbeit mittelmäßig und nur 13 Prozent der Arbeitnehmer sind wirklich zufrieden mit ihrem Job. Der „DGB-Index Gute Arbeit“ ist ein wissenschaftlich fundiertes Instrument zur Erfassung der Arbeitsbedingungen aus
Beschäftigtensicht. Seit 2007 wird mit dem DGB-Index Gute Arbeit einmal jährlich bundesweit die Arbeitsqualität gemessen. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Urteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Betrachtet man unter den Befragten
Personen die im Gesundheitswesen tätigen separat, wird deutlich, dass diese im Vergleich mit der Gesamtheit aller Befragten ihre Arbeit noch negativer einschätzen: 36 Prozent haben aus ihrer Sicht eine schlechte Arbeit, 53 Prozent eine
mittelmäßige Arbeit und nur elf Prozent eine gute Arbeit. Die Studie steht zum Download bereit unter:
Frankfurter Erklärung zur Tarifpolitik für die Soziale Arbeit vom 23.01.2009
Anlässlich einer Fachtagung zu den gegenwärtig laufenden Tarifverhandlungen stellen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer/innen des Rechts in den Fachbereichen der
Sozialen Arbeit (BAGHR) und die von ihr eingeladenen Fachkräfte der Sozialen Arbeit Forderungen zur Eingruppierung von Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen. Der TVöD führt schon jetzt zur erheblichen Schlechterbezahlung
von Neueingestellten und Wechsler/innen. Qualitativ hochwertige Soziale Arbeit kann in Zukunft nur gesichert werden, wenn sie auf- statt weiter abgewertet wird. Die Tarifvertragsparteien werden aufgefordert, dieses in den
laufenden Verhandlungen zu korrigieren und eine angemessene Eingruppierung vorzunehmen. Die in der Sozialen Arbeit erforderlichen Kompetenzen, die damit verbundene hohe Verantwortung und die Bedeutung der Sozialen Arbeit für die
Gesellschaft wurden schon im alten BAT unterbewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs müssen tarifliche Bewertungen die Anforderungen und die Belastungen, die mit einer Tätigkeit
verbunden sind, vollständig erfassen. Tätigkeiten im sozialen Bereich erfordern, anders als die meisten anderen Tätigkeiten, die einen vergleichbaren Hochschulabschluss voraussetzen, nicht nur fachliche Fähigkeiten zur Bearbeitung eines
Vorgangs, sondern darüber hinaus psychosoziale Handlungskompetenz. Außerdem sind Sozialberufe häufig mit besonderen psychischen Belastungen verbunden, wenn es um Menschen mit vielfältigen Problemlagen oder in Krisensituationen geht.
Eingruppierungsrechtlich ist erforderlich, dass die besondere Anforderung und die besondere Belastung in Form einer höheren Eingruppierung berücksichtigt werden. Berufsunterbrechungen und Arbeitgeberwechsel werden in der neuen
Tarifstruktur durch Herabstufung quasi „bestraft“. All dies geht insbesondere zu Lasten von Frauen, da sie den größten Anteil in diesen Berufsgruppen stellen und frauentypische Berufsbiographien zusätzliche Nachteile auslösen. Die Tarifvertragsparteien werden aufgefordert, die im Tarif angelegten strukturellen Benachteiligungen zu beseitigen.
Diese Tarifpolitik stellt deshalb eine Diskriminierung von Frauen dar.
Die Tarifvertragsparteien haben sich die Vermeidung und den Abbau der Diskriminierung von Frauen ausdrücklich zum Ziel gesetzt. Hierzu sind sie gesetzlich verpflichtet.
Die Forderungen richten sich in gleicher Weise an die Arbeitsrechtlichen Kommissionen im Bereich der Kirchen.
Neue Betriebe vermeiden Tarifbindung
Aus einem aktuellen Bericht des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg geht hervor, dass neue Betreibe jegliche Tarifbindung vermeiden. Nur 20 % der Betriebe in den alten Bundesländern (neue Bundesländer 14 %) binden sich an einen Tarifvertrag. Vermehrt werden Löhne und
Arbeitsbedingungen auch bezogen auf einzelne Betriebe oder nur auf persönlicher Ebene ausgehandelt. Weitere Informationen:
http://doku.iab.de/kurzber/2008/kb1608.pdf
Europäische Arbeitszeitrichtlinie
Am 17. Dezember 2008 hat das Europäische Parlament über die Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie abgestimmt. Mit absoluter Mehrheit bekräftigt das Europäische Parlament seine Auffassung, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der EU 48 Stunden betragen soll, kalkuliert über einen Zeitraum von 12 Monaten. Ausnahmen von dieser Regel sollen innerhalb von 3 Jahren auslaufen. Das Europäische Parlament stellte sich damit gegen das Votum des EU-Ministerrates, der Ausnahmen (sog. „Opt-Out“) und damit eine höhere Wochenarbeitszeit zulassen wollte. Das Europäische Parlament votierte entgegen der Auffassung des EU-Ministerrates auch dafür, dass der gesamte Bereitschaftsdienst, einschl. der Inaktiven Zeit, als Arbeitszeit angesehen wird. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vermittlungsverfahren notwendig, dessen Ausgang abzuwarten ist. (Az.:I 131-71“ (StGB NRW-Mitteilung))
Aktuelle Studie zeigt die Folgen von Stress am Arbeitsplatz
Der volkswirtschaftliche Schaden durch tätigkeitsbedingte
psychische Fehlbelastungen beträgt jährlich 6,3 Milliarden Euro. Davon entfallen 3 Milliarden Euro auf die unmittelbare Krankheitsbehandlung und der Rest auf die Kosten durch Produktionsausfall. Zu diesem Ergebnis kommt der BKK Bundesverband in
einer aktuellen Studie.
Mehr zur BKK-Studie lesen Sie hier:
http://www.inqa.de/Inqa/Navigation/Themen/stress,
Tariftreuegesetz
EuGH verwirft lokale Tarifbindung bei staatlichen Aufträgen
„Ein Lohnsatz, der in einem nicht für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag in einem Mitgliedstaat, in dem es ein entsprechendes System gibt, festgelegt worden ist, darf
Erbringern staatenübergreifender Dienstleistungen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entsenden, nicht durch eine auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbare gesetzliche Maßnahme dieses Mitgliedstaats vorgeschrieben
werden.“ (wn) So entschied der europäische Gerichtshof über die Zulässigkeit des „Niedersächsischen Landesvergabegesetz“. Danach dürfen Bund, Länder und Gemeinden
ihre Aufträge nicht an die Einhaltung örtlicher Tarifverträge koppeln. Zulässig ist nur die Bindung an allgemeinverbindliche Tarifverträge.
Zum Hintergrund: Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt nach deutschem Recht, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle bisher nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden. Zum Hintergrund: Der
- die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 von
Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
- die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Rechtsgrundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist § 5 Tarifvertragsgesetz. Das Verfahren wird durch den Antrag einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft
oder Arbeitgebervereinigung) eingeleitet. (Wikipedia)
Ergebnis:
Da nur wenige Tarifverträge das Kriterium der Allgemeinverbindlichkeit erfüllen, sind entsprechende Beschränkungen im Vergaberecht in Deutschland zukünftig ausgeschlossen. Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass die Festlegung auf eine tarifvertragliche Entlohnung dann nicht dem Schutz des Arbeitnehmers dienen kann, wenn diese nicht auch für die private Beauftragung gilt.
Bezogen auf die Soziale Arbeit bedeutet dies, dass es den Leistungserbringern zukünftig freigestellt sein kann, Subunternehmer zu beauftragen, die ihre MitarbeiterInnen weit unter Tarif zahlen, selbst wenn der Kostenträger Auflagen der
Tarifbindung macht. Siehe dazu:
a) die Pressemitteilung des EuGH vom 3. April 2008 zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-346/06 (pdf)
b) Stellungnahmen des EGB zu den EuGH-Urteilen (pdf)
http://www.etuc.org/IMG/pdf_ResolutionDE-2.pdf
Reisekostenabrechnung geändert
Die Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2008 verändern auch das Verfahren zur Anerkennung von Reisekosten als Werbekosten. Diese Veränderungen betroffen sowohl ArbeitnehmerInnen, wie auch Selbständige. Übernachtungskosen (z.B. Hotel) müssen nunmehr nachgewiesen werden. Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass ein darin enthaltenes Frühstück mit abgezogen wird. Allerdings werden jetzt 20 % der Verpflegungsmehraufwandspauschale (zur Zeit 24,00 Euro) angesetzt (also 4,80, statt 4,50). Wenn Mittag- oder Abendessen in der Hotelleistung (oder auch Tagungspauschale) mit eingeschlossen sind, mindert sich die Verpflegungspauschale um jeweils 40 %, also 9,60 Euro. Damit entfallen die bisher unterschiedlichen Sätze für Mittag- und Abendessen.
Neue Möglichkeiten zur Krankenversicherung
Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat
krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, werden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, ab
01.07.2007 einen Versicherungsvertrag anzubieten; ab 01.01.2009 besteht für solche Personen sogar eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Dieses Dokument der Krankenkassen gibt die notwendigen Erläuterungen:
http://www.dbsh.de/Krankenversicherung_Nichtversicherte.pdf
Arbeits- und Sozialrecht
Unter dieser Überschrift findet sich eine Informations- und Lernplattform zum Arbeits- und
Sozialrecht. Die vom Forschungsinstitut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln verantwortete Web-Site enthält einen Überblick über das neueste aus Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Es gibt Stellungnahmen, eine Datenbank zur Rechtsprechungmit mehr als 1600 Urteilen, Statistiken und eine Datenbank mit Vertragsmustern.
http://www.aus-portal.de/
Aufsichtspflicht
Wertvolle Hinweise geben die Rechtsanwälte Obermeier & Laymann auf ihrer Internet-Seite im Rahmen eines „Online-Service für Jugendarbeiter“. Neben der Begriffsdefinition gibt es jede Menge
an rechtlichen Hinweisen, Musterverträge, Leitsätze zu Urteilen, die passenden Gesetzestexte, Literaturhinweise, sowie ein Skript zum Thema "Aufsichtspflicht - Rechte und Pflichten von Gruppenleiter- und BetreuerInnen in Jugendverbänden und
-einrichtungen" zum kostenlosen download. Alles in allem eine empfehlenswerte Seite!
http://www.aufsichtspflicht.de/
Rechner zu Teilzeit und Altersteilzeit
Das Bundesarbeitsministerium hat seinen Teilzeit-Gehaltsrechner und den Altersteilzeit-Rechner aktualisiert und alle
relevanten Änderungen eingearbeitet. Eine kostenlose DVD kann bestellt werden unter: Ein Rechner zur Altersteilzeit und Teilzeit findet sich unter:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/9948/teilzeit__und__altersteilzeit__dvd.html
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle – absetzen nur einmal täglich möglich
Steuerlich kann die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nur einmal täglich berücksichtigt werden. Mehr dazu unter:
http://www.dbsh.de/redsys/soztop/urteile/Fahrten zur Arbeitsstelle.html
BFH-Urteil: Kosten für Umschulung absetzbar
Nach seiner bisherigen Rechtssprechung sah der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an. Daher ließ er diese Kosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. Dezember 2002 (VI R 137/01) und vom 4. Dezember 2002 (VI R 120/01) aufgegeben. Als Begründung gab der BFH an, dass auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit darstellen können. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, sei unerheblich, so der BFH. (Quelle: Nightingale 03/2003). Dieses Urteil dürfte insbesondere auch
EuGH - Urteil zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern
Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat am 9.9.2003 ein Urteil zum Bereitschaftsdienst in deutschen Krankenhäusern gefällt, bei dem sich der Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten muss, um jederzeit auf Abruf seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Dabei wurde bislang
nur die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet; die übrige Zeit galt als Ruhezeit.
Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie
anzusehen ist. Das Urteil berührt nicht nur Krankenhäuser, sondern auch andere Branchen, in denen es vergleichbare Arbeitszeitorganisationen gibt. Auch ohne die nun erforderlichen Gesetzesänderungen sind öffentliche Arbeitgeber schon jetzt an
den vom EuGH aufgestellten Grundsatz gebunden, bei privaten Arbeitgebern ist dies - so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003 - nicht unmittelbar der Fall.
dbb-Flugblatt mit Erläuterungen zum EuGH-Urteil |
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Urteilstext |
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Nachversicherung von Zeiten unterhälftiger Beschäftigung in der Zusatzversorgung
Nach der bis zum 1. April 1991 geltenden Rechtslage waren diejenigen Beschäftigten nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung anzumelden, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflich
vereinbarten Arbeitszeit betragen hatte. Aufgrund verschiedener Urteile des Bundesarbeitsgerichts besteht für die betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Nachversicherung dieser Zeiten bei der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich dabei um den sogenannten Verschaffungsanspruch.
Mehr dazu unter: nachversicherung.html
Kündigungsschutzgesetz
Nunmehr liegt auch das Kündigungsschutzgesetz zum Download vor:
Kündigungsschutzgesetz (zuletzt geändert 19.11.2004) |
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Kündigungsschutzgesetz (zuletzt geändert 19.11.2004) |
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Teilzeitgesetz
Teilzeitgesetz zum Download |
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Infos zur Teilzeit (auch Altersteilzeit) |
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