Gründungsförderung erfolgreich
„Die
Gründungsförderung der Bundesagentur für Arbeit ist im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik im Rechtskreis SGB III nach wie vor eines der bedeutsamsten Instrumente. Eine vertiefende Betrachtung des Fördergeschehens zeigt, dass sich der
Gründungszuschuss durch beachtliche Verbleibequoten (75 bis 84 %) in Selbständigkeit auszeichnet, die zum Teil deutlich über denen der Vorgängerprogramme liegen. Im Hinblick auf die vieldiskutierten Mitnahmeeffekte im Bereich der
Gründungsförderung, deuten deskriptive Auswertungen darauf hin, dass Mitnahmeeffekte im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss eine geringere Bedeutung haben als vielfach angenommen“. So fasst das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) die Ergebnisse seiner Untersuchung zusammen. Trotz dieses Erfolges wird die Gründungsförderung ab Mitte Dezember 2011 unter verschlechterten Bedingungen nur noch als Kann-Regelung erteilt werden. Womit einmal deutlich wird,
dass es aktuell nicht um aktive Arbeitsmarktpolitik geht, sondern um Kürzungsmaßnahmen. Download: Keinen Kürzungs- und Reformbedarf sehen auch Arbeitsvermittler und Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit, wie ein
anderes Gutachten des IAB zeigt. Zudem seien die Voraussetzungen für die Vergabe der Gründungsförderung klar formuliert und leicht überprüfbar. Download: Allerdings wurden die vom Bundestag am 23.9.2011 beschlossenen
Verschlechterungen vom Bundesrat zunächst in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser ist umgefallen, es bleibt bei der vom Bundestag beschlossenen Version:
http://doku.iab.de/discussionpapers/2011/dp2411.pdf
- nur noch Ermessensleistung
- Kürzung von neun auf sechs Monate Bezugsdauer
- es muss noch mind. 150 Tage (bisher 90) Anspruch auf ALG I bestehen.
Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2012
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2012 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2010 betrug in den alten Bundesländern 2,09 Prozent und in den neuen Bundesländern 1,97 Prozent.
Monat in €Euro |
Jahr in Euro |
Monat in Euro € |
Jahr in €Euro |
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Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung |
5.600,00 |
67.200,00 |
4.800,00 |
57.600,00 |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.237,50 |
50.850,00 |
4.237,50 |
50.850,00 |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
3.825,00 |
45.900,00 |
3.825,00 |
45.900,00 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.625,00* |
31.500,00* |
2.240,00 |
26.880,00 |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
32.446,00 |
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Gesetzliches Krankengeld für Selbständige
Gesetzlich krankenversicherte Selbständige haben die Möglichkeit sich mit nur einem geringen Aufschlag den Anspruch auf gesetzliches Krankengeld sichern. Gezahlt werden muss an die
Krankenkasse ein Beitragssatz von15,5 Prozent Beitragssatz (statt dem „ermäßigten“ Satz von 14,9 Prozent). Versicherte erhalten dafür ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld von 86,63 Euro
täglich. Wer das gesetzliche Krankengeld bezieht, muss auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Wer sich für das gesetzliche Krankengeld entscheidet, bindet sich drei Jahre
an den Beitragssatz. Die Kasse kann dennoch gewechselt werden. Früheres Krankengeld Höheres Krankengeld Wahltarif statt gesetzlichem Krankengeld Einen Tarifüberblick und zahlreiche Texte bietet die „Stiftung Warentest“ für € 1,50 unter:
Die meisten Selbständigen aber können den Einkommensausfall nicht ausgleichen, wenn sie erst nach
dem 43. Tag Krankengeld beziehen. Darum bieten die Krankenkassen Wahltarife für Selbstständige und Freiberufler an, die mit einen zusätzlichen Beitrag an ihre Kasse verbunden sind. Der Wahltarif
bindet für drei Jahre an die Krankenkasse, so dass die Kasse auch dann nicht gewechselt werden kann, wenn diese einen Zusatzbeitrag einführt.
Bei allen Wahltarifen dürfen die Krankenkassen niemand wegen einer Vorerkrankung ablehnen, auch ist
der Beitrag für Jüngere und Ältere, für Frauen und Männer gleich hoch.
Die Wahltarife sehen einen früheren Krankengeldbezug vor, etwa ab dem 15. oder dem 22.
Krankheitstag und beinhalten einen bestimmten Betrag pro Tag der Arbeitsunfähigkeit, der bis zum Beginn des gesetzlichen Krankengeldes gezahlt wird.
Ein weiterer Wahltarif erhöht das Krankengeld für Selbständige, da das gesetzliche Krankengeld lediglich 70 Prozent des Arbeitseinkommens – bemessen nach dem Gewinn im zurückliegenden Jahr –
beträgt. Da nur ein Einkommen von höchstens 3.712,50 Euro im Monat berücksichtigt wird, ist das Krankengeld auf 86,63 Euro je Tag begrenzt. Logisch ist, dass auch mit einem Wahltarif zum
Aufstocken des gesetzlichen Krankengeldes während der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr Geld bezogen werden darf, als der Selbständige ohne die Krankheit verdienen würde.
Bei manchen Krankenkassen gibt es auch einen Wahltarif, der das gesetzliche Krankengeld ersetzt. Dann ist an die Krankenkasse nur der ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zu zahlen.
Ob sich diese Wahltarife, die zusätzlich kosten, auch lohnen, muss jeder Selbständige für sich selbst ausrechnen. Die Stiftung Warentest geht davon aus, dass sich in vielen Fällen die Kombination aus
gesetzlichem Krankengeld plus ergänzenden Wahltarif günstiger ist, als ein Wahltarif, der auch das gesetzliche Krankengeld beinhaltet.
Heilberufe: Ohne Arztrezept nur mit Umsatzsteuer
Eigentlich sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen
heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit (§ 4, Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Das OFD Frankfurt kam jetzt zum bundesweit gültigen Ergebnis, das diese Regelung nur für Leistungen gilt, die
„aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden“. Ansonsten ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%
abzuführen. Wer als Patient kein Arztrezept vorlegen kann (etwa weil das Budget des Hausarztes ausgeschöpft ist) muss jetzt von einer entsprechend höheren Rechnung ausgehen. Die OFD Frankfurt
begründet ihre Rundverfügung (S 7170 A – 89 – St 112) damit, dass Leistungen „zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich
'den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern' sollen“, keine Heilbehandlungen seien.
ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE
Verbleibender Verlust steuerlich abziehbar
Einnahmen aus der Tätigkeit als nebenberuflicher Übungsleiter, Erzieher oder Pfleger sind gemäß § 3
Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag von 2.100 EUR/Jahr steuerfrei. Allerdings ist der Abzug von Ausgaben (Werbungskosten), die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, nicht möglich. Das ist auch logisch, denn
schließlich kann es nicht sein, das auf der einen Seite steuerfreie Einnahmen erzielt werden, und auf der anderen Seite die damit verbunden Ausgaben steuermindernd auf das übrige Einkommen wirken.
Bisherige Praxis war auch, dass die den Freibetrag übersteigenden Einnahmen steuerpflichtig sind, aber diese durch die mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben gemindert werden konnten.
Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Die Einnahmen aus der entsprechenden Tätigkeit liegen unterhalb des Freibetrags, die mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben aber sind höher als die
Einnahmen. Die Finanzämter waren in diesem Fall bisher der Meinung, dass ein Abzug von Aufwendungen generell nicht in Betracht kommt, da die Aufwendungen unterhalb des Freibetrags
liegen. In Folge blieb der Steuerpflichtige auf seinen Verlusten sitzen. Dem hat nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz widersprochen. Eine solche Regelung widerspreche dem Regelungszweck einer
steuerlichen Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Zweck des Abzugsverbotes bei Einnahmen unter dem Freibetrag sei die Verhinderung einer doppelten Privilegierung. Im entschiedenen
Fall aber führt eine Anwendung des Abzugsverbots jedoch umgekehrt zu einer erheblichen Schlechterstellung des bürgerschaftlichen Engagements im Vergleich zu Einnahmen aus einer normalen
Erwerbstätigkeit führen, was nicht gewollt sein kann. Die Ausgaben waren daher vollständig zum Abzug zuzulassen, der verbliebene Verlust konnte mit anderen Einnahmen verrechnet werden. (wn)
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011, die Revision wurde wegen höchstrichterlichen Klärungsbedarfs zugelassen (Az.: 2 K 1996/10, nicht rechtskräftig).
Integrationskurse: Honorare sind umsatzsteuerfrei
Maßnahmen, die der Eingliederung von Erwerbslosen dienen sind nach UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diesen Sachverhalt hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3.3.2011 auch auf die Integrationskurse ausgeweitet: „Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichen-der Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.“ (http.//www.dbsh.de/integrationskurse.pdf)
Konditionen für KfW-Gründerkredite verbessert
Die KfW-Bankengruppe hat zum 1. April 2011 die Konditionen für Kredite an Existenzgründer und junge Unternehmen geändert. Unter der alten Bezeichnung "Startgeld" bietet die KfW weiterhin als einzige
Institution Kredite an, die nicht nur Investitionen finanzieren sollen, sondern auch Betriebsmittel, d.h. laufende Kosten. Neben einigen erleichternden Neuerungen wurde der Kredithöchstbetrag auf 100.000 Euro erhöht.
Viele Existenzgründungskreditprogramme gehen an den Bedürfnissen von Selbstständigen vor allem im Dienstleistungsbereich leider vorbei: Sie wollen Investitionen fördern – die in diesem Bereich aber oft
gar nicht oder nur in bescheidener Größenordnung nötig sind. Wer sich mit seiner eigenen Arbeitskraft selbstständig machen will, braucht finanzielle Unterstützung häufiger, um die laufenden Kosten der ersten
Monate und Jahre decken zu können, bis das Geschäft läuft. Dafür aber gibt es Existenzgründungskredite normalerweise nicht – mit einer Ausnahme: dem "Startgeld" der KfW-Mittelstandsbank. Antragsteller müssen beim KfW-Gründerkredit - StartGeld bankübliche Sicherheiten mitbringen. Allerdings ist das Förderdarlehen standardmäßig mit einer 80-prozentigen
Ab 1. April bekommt dieses Programm einen neuen Namen und neue Bedingungen: Es heißt dann KfW-Gründerkredit – Startgeld und bietet Selbstständigen zur Gründung und in den ersten drei
Geschäftsjahren Kredite bis zu 100.000 € zu einem festen Zinssatz von derzeit 5,35 Prozent mit ein bis zwei tilgungsfreien Jahren an – davon allerdings nur maximal 30.000 € für Betriebsmittel. Der Kredit muss bei
einer normalen Bank beantragt und von diese genehmigt werden.
Wachsende Selbständigkeit
Die „Solo-Selbständigkeit“, der oftmals unter prekären Bedingungen nachgegangen werden muss, hat sich erheblich ausgeweitet. Das statistische Bundesamt zählte für 2008 im Bereich der "sonstigen
Sozialen Berufe" (PflegerInnen, SozialarbeiterInnen) 24.900 sog. „Solo-Selbständige“. 10 Jahre zuvor waren es nur 6.700. (Kai Kelleter, Selbständige in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2008,
aus: Wirtschaft und Statistik, Statistisches Bundesamt, 12/2009, S. 1208 f)
Folgt man dem Mikrozensus 2009 so hat sich das Bild der Selbständigkeit in der Sozialen Arbeit noch
einmal verschoben: Danach arbeiteten 2009 im Bereich soziale Berufe bereits 72.000 Erwerbstätige, davon 15.000 als Sozialarbeiter und 8.000 als Altenpfleger. Dies lässt darauf schließen, dass die
Mehrzahl der Selbständigen in Sonderfeldern wie Heilpädagogik, Weiterbildung, Erlebnispädagogik, usw. tätig ist. Mikrozensus 2009, a.a.O., Tabelle 3.7, S. 102)
„büro easy“
„büro easy“ ist eine Software von Lexware speziell für kleine Unternehmen und Dienstleister. Für all die Selbständigen, die selbst nicht in größerem Umfang Mitarbeiter beschäftigen, hilft die Software bei der Bewältigung des formalen Aufwandes. Das Erstellen von Rechnungen lässt sich automatisch bewerkstelligen, indem vorab geschlüsselte Leistungen und Kunden lfd. in einen Lieferschein eingetragen werden. Falls notwendig, lässt sich die Umsatzsteuer leicht aufnehmen - das Programm erinnert, je nach Gesellschaftsform, an die entsprechenden Steuerfristen. Der Zahlungsverkehr lässt sich elektronisch abwickeln, Kassenbuch und Buchhaltung entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführen. Hilfreich sind auch die zahlreich zur Verfügung stehenden Berichte, die Anwenderunterstützung und einfach Benutzerführung. Für die klassische Selbständigkeit im sozialen Bereich ist die Software mit ihren vielen Funktionen fast schon überladen. Wer gerade in das Thema „Buchführung“ einsteigt, muss einige Zeit aufbringen, sich in Thema und Software einzuarbeiten. Wer das Programm sinnvoll nutzen will, sollte in seiner Kontenführung zwischen privaten und geschäftlichem Konto strikt trennen. Alles in Allem: sehr empfehlenswert und hilfreich für Selbständige (aber nicht für „Nebenberufler“). „büro easy“ kostet 99,90 Euro (ISBN 978-3-648-00235-3), „büro easy plus“ enthält zusätzlich Funktionen wie Mitarbeiterverwaltung, Zeiterfassung, Reisekostenabrechung) und kostet 149,90 Euro (ISBN 978-3-648-00249-0).
Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Rechtliche Betreuer/innen
Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde dabei der Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder (§ 1835a BGB, je 323 Euro (Jahr) bis zu einer Gesamtsumme von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gestellt wird (künftig § 3 Nr. 26b EStG). Andere steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG - die sog. „Übungsleiterpauschale“ werden in diese Gesamtsumme aber eingerechnet. .
Selbstständige:
Umsatzsteuer - Anwendungserlass beachten
Bislang galten „Umsatzsteuer-Richtlinien“, seit dem 1. November gibt es einen über 600-seitigen „Umsatzsteuer-Anwendungserlass“, der die Richtlinien ersetzt. Ein Blick in den Erlass lohnt sich bei besonderen Einzel- oder Konfliktfragen. Download unter:
http://tinyurl.com/2uzyssa
Selbständige: Umsatzsteuergrenze prüfen!
Viele Selbständige in der Sozialen Arbeit zahlen keine Umsatzsteuer, weil Sie als Kleinunternehmer
unter der entsprechenden Freigrenze bleiben und von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind (§ 19 UStG). Zum Jahresende jedoch sollte geprüft werden, ob der Nettoumsatz die Grenze
überschreitet und sie so im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Umsatzes die „fiktive
Umsatzsteuer“ einbezogen werden muss. Das bedeutet, dass bei einem Regelsteuersatz von 19 % die tatsächliche Netto-Umsatzgrenze 14.705,25 Euro und bei dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent bei 16.355,14 Euro liegt.
Kommt man über die Grenze von 17.500 Euro, darf die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht
mehr in Anspruch genommen werden, selbst dann, wenn es absehbar ist, dass im Folgejahr wieder weniger eingenommen wird.
Um eine Umsatzsteuerpflicht im Folgejahr zu vermeiden, macht es unter Umständen Sinn im laufenden Jahr weitere Umsätze zu vermeiden. Dies gilt besonders dann, wenn ihre Auftraggeber nicht in der Lage
oder bereit sind, den Umsatzsteueranteil der Rechnung zusätzlich zu bezahlen.
Berufsbetreuung ist kein Gewerbe
Mit gleich zwei Urteilen (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Er kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass
die Tätigkeit als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger keine gewerblichen Tätigkeiten sind. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Einnahmen sind nunmehr der Kategorie der „sonstigen selbständigen Tätigkeit“
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen, da sie durch
fremdnützige Tätigkeiten in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Vermögensverwaltung geprägt sind.
und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofs findet sich unter:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=65004acf 38cd6a265e322e8a70ea8047&anz=1&pos=0&nr=22013&linked=urt
Mehr Bürokratie für Selbständige
Nach der neuen Dienstleistungsinformationsverordnung, die am 17.05.2010 in Kraft getreten ist, müssen Selbständige und Freiberufler ihren Auftraggebern vor Vertragsabschluss viele Informationen zur
Verfügung stellen. § 2 der Verordnung verlangt „vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in
klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen“:
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
Der gesamte Text der Verordnung ist zu finden unter:
Arbeitslosenversicherung für Selbständige wird verlängert, aber teurer
Bislang konnten sich Selbständige zu einem relativ niedrigen Beitrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter versichern. Diese Regelung läuft Ende des Jahres 2010 aus. Nunmehr
will die Bundesregierung diese Möglichkeit verlängern, aus einem Gesetzentwurf vom 23. April geht jedoch hervor, dass sich der Beitrag vervierfachen soll.
Im Wesentlichen bleiben die bisherigen Bedingungen auch nach dem Entwurf des neuen "Beschäftigungschancengesetzes" bestehen: Wer in zwei Jahren vor Aufnahme der Selbständigkeit als
Arbeitnehmer mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt oder Arbeitslosengeld I bezogen hat, kann sich als Selbständiger weiter versichern. Im Fall der Arbeitslosigkeit bekommt man dann Arbeitslosengeld,
dessen Höhe sich jedoch nicht nach dem Beitrag/Einkommen richtet, sondern nach der für die Selbständigkeit notwendigen Qualifikation. Insbesondere für Existenzgründer mit geringem Einkommen
war dies eine gute Absicherung, da das ALG im Verhältnis zum Beitrag relativ hoch ist. Nunmehr soll sich Folgendes ändern: Bislang berechnete sich der Beitrag nach einem Viertel der
monatlichen Bezugsgröße des fiktiven durchschnittlichen Einkommens. Dies soll 2011 auf die halbe und 2012 auf die volle Bezugsgröße angehoben werden. Damit würde der Beitrag von 17,89 € (15,19 € in den
neuen Ländern) in 2011 auf zunächst 38,33 / 32,55 € und ab 2012 auf 76,65 / 65,10 € steigen. Wer bereits jetzt zahlt, und wem das zu teuer ist, kann die freiwillige Versicherung zum 31.12.2010 bzw.
rückwirkend bis zum 31.3.2011 kündigen. Danach soll es für die jetzt neu benannte "Pflichtversicherung auf Antrag" eine Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende geben.
Ob sich angesichts der ansteigenden Beiträge die Arbeitslosenversicherung noch lohnt, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Da sich das Arbeitslosengeld aus der Ausbildung des Selbständigen ableitet
werden bei einem evtl. Arbeitslosengeldbezug diejenigen besser gestellt sein, die einen „höheren“ Bildungsabschluss haben. Existenzgründer müssen spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die
Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen (bisher betrug der Zeitraum nur einen Monat).
Der Beitrag für Existenzgründer soll in den ersten 12 Monaten der Selbständigkeit auf den halbe
Bezugsgröße (also 38,33 nach heutiger Rechnung) begrenzt bleiben.
Insgesamt soll es nur zweimal möglich sein, vom Selbstständigenstatus in den Bezug von
Arbeitslosengeld zu wechseln, damit soll ein möglicher Missbrauch verhindert werden. Dagegen ist eine Unterbrechung der Selbständigkeit durch ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis ohne Probleme
möglich. In dieser Zeit ruht die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Wenn eine Selbstständige zwischendurch ein vorübergehendes Arbeitsverhältnis eingeht, so ruht die
freiwillige Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit, lebt aber wieder unbürokratisch auf, sobald sie die selbstständige Tätigkeit wieder aufnimmt.
Kostenlose Steuerinformationen
Auch in diesem Jahr hat der Haufe – Verlag wieder seine 28-seitige kostenlose Broschüre "Haufe
Steuertipps für Autoren und Journalisten" heraus gegeben, die auch für andere Selbstständige sehr nützlich ist Download:
http://www.haufe-lexware.com/fileadmin/user_upload/SteuerTipps_2010.pdf
ONE | Organisations- und Netzwerkentwicklung
ONE ist ein interdisziplinäres Forschungsprojekt der Fakultät für angewandte Sozialwissenschaften, der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und der Fakultät für Fahrzeugsysteme an der Fachhochschule Köln Ziel des Forschungsvorhabens ist es, den Beratungs-, Moderations- und technologischen
Unterstützungsbedarf aufzudecken, den Selbstständige und Organisationen in den Handlungsfeldern des Profit- und Non-Profit-Bereichs beim Aufbau, der Integration, dem Management und der Auflösung von Netzwerkkooperationen aufweisen.
Auf der Grundlage der Befragungsergebnisse wollen wir Checklisten und Instrumente für die interorganisatorische und interinstitutionelle Netzwerkkooperation entwickeln, die anschließend auch Ihnen zu Gute kommen sollen.
Die Befragung dauert ca. 20 Minuten. Die Daten werden vollständig anonym ausgewertet, es sind keine Rückschlüsse auf Ihre Person möglich. Um an der Befragung teilzunehmen, klicken Sie bitte auf folgenden Link:
Gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige – erste neue Wahltarife
Ab dem 1. August 2009 bekommen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbständige wieder Krankengeld, dies jedoch nur dann, wenn sie den normalen Beitrag entrichten.
Dieser beträgt 14,9%, also 0,6% mehr als der sogenannte ermäßigte Beitrag (hier gibt es kein Krankengeld).
Wichtig: Bis zum 30. September 2009 müssen Versicherte die Möglichkeit (rückwirkend zum 1.8.2009)
wählen, wieder das gesetzliche Krankengeld erhalten zu wollen. Anstelle des ermäßigten Beitragssatzes gilt dann, wie für Arbeitnehmer auch, der allgemeine Beitragssatz (14,9%). Allerdings
gibt es das Krankengeld erst mit dem 43. Tag der Krankheit. Nach sechs Wochen erhält der Versicherte ein Krankengeld in Höhe 70% des (Brutto-) Einkommens. Allerdings muss er für dieses Einkommen auch Beiträge bezahlt haben.
Wer Krankengeld schon vor dem 43. Krankheitstag haben will, muss sich zusätzlich absichern, dies ist jedoch nur bei der Krankenkasse möglich, bei der er seine Basis-Krankenversicherung hat. Die
gesetzlichen Krankenkassen müssen entsprechende Wahltarife anbieten, auch diese dürfen nicht nach z.B. Geschlecht, Alter und Risiko unterschiedlich hoch ausfallen. Mittlerweile gibt es erste Angebote der
Krankenkassen, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Wer zu einer in diesen Tarifen günstigeren Krankenkasse wechseln will, muss lediglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
Monatsende beachten. Wer aber einen Wahltarif abschließt, ist dann drei Jahre an seine jeweilige Krankenkasse gebunden, selbst dann, wenn sie zwischenzeitlich Zusatzbeiträge erhebt.
Mittlerweile sind die ersten Wahltarife auf dem „Markt“. Mehr dazu unter:
http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/Krankenkassen2009-1.html
BFH: Keine Umsatzsteuerpflicht für Betreuungsvereine
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 17. Februar 2009 mit dem Az. XI R 67/06) müssen Betreuungsvereine für die aus Betreuertätigkeit erzielten Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen. Dies folgt nach Ansicht des BFH aus einer Regelung der europäischen Gemeinschaft. (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG)
Verfahrenspflegschaft – viel Wind um Nichts?
Seit Einführung des neuen Kindschaftsrecht zum 1.7.1998 kann nach §50 FGG das Familiengericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger bestellen. Dieser vertritt als Beteiligter im Verfahren die
Interessen des Kindes („Anwalt des Kindes“) und unterstützt das Gericht bei der Entscheidungsfindung. Im Anschluss haben sich eine Vielzahl von Fortbildungen, Zertifizierungen und Verbände entwickelt.
Tatsächlich aber scheint der „Anwalt des Kindes“ kaum gefragt zu sein. Zu diesem Ergebnis kommt ein Forschungsprojekt zur Verfahrenspflegschaft an der TU Berlin.
So gab es im Jahr 2006 lediglich 12.525 bestellte Verfahrenspflegschaften (allerdings mit geringfügig steigender Tendenz). Bei 555.183 Eheverfahren in 2005 wurde lediglich in 8.669 Verfahren der Anwalt
des Kindes bestellt. Verfahrenspfleger sind zu 87 % weiblich, im Durchschnitt 47 Jahre alt du ca. zur Hälfte SozialarbeiterInnen oder Dipl. Pädagogen. 59 % von ihnen hatten eine spezifische Weiterbildung.
Von 201 befragten Verfahrenspflegern konnten gerade mal 4,5 % mehr als 80 Stunden im Monat hierfür arbeiten. 3/4 der Verfahrenspfleger waren weniger als 20 Stunden im Monat entsprechend tätig.
Verfahrenspflegschaft stellt also in der Regel eine geringfügige Nebenbeschäftigung dar. Die Kosten einer Verfahrenspflegschaft betragen bei Juristen im Durchschnitt 390 EUR, bei der Bestellung psychosozialer Berufe liegen die Kosten bei 677 EUR.
Bei einigen Amtsgerichten ist die Bestellung von Verfahrenspflegern die absolute Ausnahme. Als Beispiel wurde in der Untersuchung der OLG Bezirk Brandenburg untersucht. Dort wurden von 87
eingereichten Rechnungen 46 beanstandet (in einem Amtsgericht 29 von 29) und 38 gekürzt. Andererseits erkennen 60 % der befragten Richter in der Bestellung des „Anwalt des Kindes“ eine
bessere Interessenvertretung der Kinder, 27 % eine Beschleunigung des Verfahrens und 78 % eine mildernde oder etwas mildernde Auswirkung auf den Konflikt.
Im Ergebnis: Verfahrenspflegschaften sind ein erfolgreiches Instrument, das von Richtern jedoch kaum nachgefragt wird. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes werden im Lit-Verlag erscheinen.
http://www.lit-verlag.de
Kündigung wegen Arbeitsvergabe an Selbständige
Der Mitarbeiter eines Unternehmens für Städtewerbung war bis zu seiner Kündigung für die Bestückung von so genannten Moskitos, also Klapprahmen, zuständig. 2004 entschloss sich das Unternehmen,
diesen Arbeitsbereich aus wirtschaftlichen Gründen auszugliedern. Es sollten keine Angestellten mehr diese Arbeit leisten, sie sollte an Selbständige vergeben werden. Mit dem Betriebsrat war ausgehandelt
worden, dass diese Tätigkeit den bisherigen Mitarbeitern bevorzugt angeboten werden sollte. Nach Abschluss des Interessenausgleichs war den Moskito-Anschlägern gekündigt worden. Hiergegen richtete sich die Klage vor dem BAG.
Dies sah jedoch keinen Grund, der Klage stattzugeben. Die vorgenommene Umgestaltung war nicht willkürlich, sie hatte nachvollziehbare Gründe. Die Umgestaltung liegt auch voll und ganz im Rahmen der
unternehmerischen Freiheit, sie wird daher von Arbeitsgerichten auch nicht auf organisatorische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit geprüft. Zu überprüfen hatte das Arbeitsgericht lediglich, ob die
Entscheidung willkürlich oder missbräuchlich erfolgt ist. Auch waren die neuen Verträge der Moskito-Anschläger keine Arbeitsverträge, sie sind zu Recht als
Selbständige einzustufen. Dadurch entfällt insgesamt das Beschäftigungsbedürfnis gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer und damit war ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben. (pa)
Bundesarbeitsgericht, 13. März 2008, 2 AZR 1037/06 -
Systemische Verbände begrüßen die Anerkennung der Systemischen Therapie durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat im Dezember 2008 die Systemische Therapie als wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren eingestuft - sowohl für die Psychotherapie
Erwachsener als auch für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Systemische Therapie kann entsprechend den Beurteilungskriterien des WBP als wissenschaftlich anerkannt gelten und als
Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz empfohlen werden.
In einer gemeinsamen Erklärung begrüßen die „Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)“ und die „Systemische Gesellschaft (SG)“ die Entscheidung des Beirats. Die
Systemische Therapie sei ein weltweit verbreitetes, hoch wirksames und kostengünstiges Psychotherapieverfahren, dessen „offizielle Anerkennung“ auch in Deutschland überfällig gewesen sei.
Die Verbände erwarten, dass die Systemische Therapie damit auch für den ambulanten Bereich als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen wird.
Das am 14. Dezember 2008 verabschiedete Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie ist auf den Internetseiten des Beirats veröffentlicht:
Neuregelungen für Tagesmütter
Ab dem 01. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer
Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt für private wie über das Jugendamt finanzierte Tagesmütter und -väter. Zuvor war nur die private Betreuung steuerpflichtig. Ab 2009 gilt auch die Geldleistung, die
Tagespflegepersonen vom Jugendamt beziehen, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Diese Neuregelung hat Konsequenzen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Denn Tagesmütter und
-väter werden rentenversicherungspflichtig, wenn ihre Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben regelmäßig 400 Euro monatlich überschreiten. Die Betriebsausgabenpauschale liegt ab 2009 bei 300
Euro pro Kind und Monat, wenn das Kind acht Stunden und länger am Tag betreut wird. Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die Pauschale anteilig zu kürzen.
Weitere Änderungen beziehen sich auf die Krankenversicherungspflicht. Mehr dazu unter:
http://www.dbsh.de/AOK_Tagesmuetter.ppt
http://www.dbsh.de/Krankenkassen_Tagesmütter.pdf
Selbständigkeit gewinnt an Bedeutung
Die Zahl der in der im Sozialwesen Erwerbstätigen ist von 791.000 im Jahr 1995 auf 1,54 Mio. im Jahr 2005 angewachsen. Dies entspricht einem Anteil an den Erwerbstätigen von v ier Prozent. Im gleichen
Zeitraum ist die Zahl der Selbständigen im Sozialwesen von 10.864 auf 40.724 gewachsen, davon sind 80,5 % Frauen. Die durchschnittliche Betriebsgröße liegt bei 2,8 Beschäftigten.
Diese Zahlen stellt Prof. Monika Jungbauer-Gans in Heft 3/2008 von „FORUM sozialarbeit + gesundheit“,d ie von der Deutschen Vereinigung für Sozialarbeit im Gesundheitswesen herausgegeben
wird. Die Zeitschrift widmet sich im Schwerpunkt dem Thema „Sozialarbeit selbstständig – geht das“ und ist der Aufbereitung des Themas sehr zu empfehlen. Bezugsquelle:
http://www.dvsg.org
Gründercoaching für Arbeitslose am 1. Oktober gestartet
ExistenzgründerInnen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus ein Unternehmen gründen, erhalten höhere
Zuschüsse zu den Kosten von Beratungsleistungen, die sie im Zuge ihrer Unternehmensgründungen in Anspruch nehmen. In dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierten Programm
werden Coachingmaßnahmen gefördert, um die Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe zu steigern.
Zuschuss zum so genannten Gründercoaching beträgt maximal 3.600 EUR (90 Prozent des Beratungshonorars von höchstens 4.000 EUR). Der Tagessatz des Beraters darf dabei höchstens 800
Euro betragen. Damit werden Gründungen aus der Arbeitslosigkeit stärker gefördert als andere Gründungen, die mit bis zu 75 Prozent des Beraterhonorars bezuschusst werden. Der Antrag kann bei
der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Wirtschaftsfördereinrichtung, die als KfW-Regionalpartner benannt sind, gestellt werden:
Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter:
www.gruender-coaching-deutschland.de
Tagesmütter werden schlechter gestellt
Nach Inkrafttreten des „Kinderförderungsgesetzes“ zum 1. Januar 2009 wird es erhebliche
Einkommensverluste für Tagesmütter geben. Wie bisher bleibt es bei der Steuer- und Sozialabgabenpflicht für die Einnahmen für die Betreuung von Kindern, deren Eltern die
Betreuungskosten selbst bezahlen. Bisher waren jedoch die – niedrigeren - Honorare als „Aufwandsentschädigung“ steuerfrei, die öffentliche Träger an die Tagesmütter für die Betreuung von
Kindern bezahlt haben. Nunmehr aber werden diese Honorare als ganz normale Einnahmen bewertet, ohne dass die Honorare angehoben werden. Wer über 400 Euro als Tagesmutter im Monat verdient,
wird allein an die Rentenversicherung 20 % der Einnahmen überweisen müssen. Auch eine scheinbare Erleichterung bringt nicht wirklich Gewinn: Wer weniger als 360 Euro im Monat als Tagesmutter verdient,
kann in der Familienversicherung bleiben. Dies wird aber nur bei den wenigsten Tagesmüttern der Fall sein. Als „Verbesserung“ wurde festgelegt, dass öffentliche Träger den Tagesmüttern hälftig die
Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge erstatten müssen.
Im Ergebnis erwartet das KiFöG eine bessere Qualifizierung der Tagesbetreuung, tatsächlich aber wird eine „professionellere“ Betreuung durch Tagesmütter auf diese Weise verhindert. Denn viele
Tagesmütter reduzieren bereits ihr Angebot oder überlegen sich ihre Tätigkeit ganz aufzugeben.
Insgesamt kann die Regelung für Tagesmütter zu Einnahmeausfällen von bis zu 60 % führen.
Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe – Klarstellung und Ausweitung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008
veröffentlicht. Mit diesem Schreiben bringt das Bundesministerium für Finanzen nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhof und den Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2008 notwendige
Klarstellungen und weicht von seiner bisherigen restriktiven Linie ab. Von der Umsatzsteuer befreit sind demnach Leistungen des SGB VIII nach § 2 Abs. 2 (nebst
verbundene Leistungen wie §§ 11 14, 16 – 21, 22 – 25, 27 – 40, 41) und § 42. Diese Leistungen können nicht nur von Wohlfahrtsverbänden, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Kirchen und
Religionsgemeinschaften, sondern auch von „anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter“ erbracht werden (mit geringen Einschränkungen). Soweit vollzieht das Finanzministerium die bestehende
Rechtssprechung nach (allerdings fehlen noch Präzisierungen für Leistungserbringer im Bereich des SGB II, III, XI und XII). Eine neue Qualität wird jedoch mit der Ausweitung des Kreises der begünstigten Leistungserbringer
beschrieben. Bislang waren das nur solche Einrichtungen (der Begriff „Einrichtungen“ umfasst auch natürliche Personen), die direkt von den Jugendämtern beauftragt wurden. Einrichtungen werden jetzt auch begünstigt, wenn sie
„c) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemein-schaften des öffentlichen Rechts oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
gemäß § 23 UStDV vergütet wurden. Eine Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer von diesen unmittelbar
bezahlt wird. Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern;“ Dies dürfte für viele KollegInnen mit sich bringen, die bislang von o.g. Einrichtungen beauftragt wurden
und zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Die Neuregelungen sind ab dem 1.1.2008 anzuwenden. (wn) Download:
Freie Berufe zu Recht von Gewerbesteuer befreit
(wn) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr entschieden, dass es mit dem
Gleichheitssatz vereinbar ist, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
„Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. An dieser über einen so langen Zeitraum tradierten Differenzierung
zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die wesentlichen Besteuerungsmerkmale
keine tragfähigen Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Dies ist indes nicht der Fall, so der Erste Senat. Im folgenden bezieht sich das Gericht auf die besondere „berufliche
Qualifikation oder schöpferische Begabung“, die „Bedeutung“ und die „fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum
Auftraggeber“ aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen“ als Unterschied zu Gewerbetreibenden.
Dagegen sei die Gewerbesteuer ein pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlaste, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist jedoch in Frage zu stellen, wieso es in letzer Zeit immer wieder Versuche gibt, von selbständig tätigen Sozialarbeitern Gewerbesteuer zu vereinnahmen und
warum die Berufe der Sozialen Arbeit nicht grundsätzlich als freier Beruf anerkannt werden. Mehr dazu:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-058.html
Abschreibungen
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 haben sich die Abschreibungsregeln verändert. Für
bewegliche Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker, Büroeinrichtungen etc. gilt künftig die lineare Abschreibungsregel. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über die gesamte
Nutzungsdauer verteilt werden und die Abschreibungssätze in jedem Jahr gleich hoch sind. Neben der Abschreibungsmethode vermindert sich auch die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Sie beträgt ab 2008 nicht mehr 410, sondern nur noch 150 Euro exklusive Umsatzsteuer. Neuanschaffungen im Gesamtwert von 150,- bis 1.000,- Euro sollen als Sammelposten
zusammengefasst und dann über die Nutzungsdauer mit jeweils 20 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Kleinbetriebe können im Rahmen einer Sonderabschreibung ab 2008 vor Anschaffung eines
Betriebsmittels einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dieser ersetzt die sogenannte Ansparabschreibung. Kleinbetriebe können diesen vor der Anschaffung eines Betriebsmittels Gewinn
mindernd geltend machen. Der Abzugsbetrag ist auf 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut begrenzt (max. 200.000 Euro). Innerhalb von
drei Jahren muss das dann aber auch gekauft werden, sonst gibt es erhöhte Nachzahlungen. (wn)
Jahresteuergesetz 2008: Keine Umsatzsteuer für Dienstleister in der Jugendhilfe
Nachdem der Bundesfinanzhof in einem vom DBSH unterstützten Verfahren entschieden hat, dass Dienstleister, die im staatlichen Auftrag vertraglich vereinbarte soziale Leistungen erbringen, keine
Umsatzsteuer zahlen müssen, zieht der Gesetzgeber nach. In Artikel 8 ist eine weitgehende Umsatzsteuerfreiheit von Jugendhilfeleistungen festgelegt. An dieser Stelle rechnet der Gesetzgeber mit
jährlichen Mindereinnahmen von 25 Millionen Euro. Steuerfrei gestellt werden sollen Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, uns somit die in den §§ 11 – 14, 16 – 25, 27 – 37, 40, 41, sowie die Inobhutnahme nach § 42.
Wichtig ist dabei der „soziale Charakter“ der Einrichtung (als Einrichtungen zählen auch private Gesellschaften und Einzelpersonen). Dieser ist dann gegeben, wenn
1.) es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe handelt; oder
2.) eine Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt (§§ 43, 44, 45, 54 SGB VIII); oder
3.) keine Erlaubnis notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2) und § 45 (Abs. 1); oder
4.) es sich um Leistungen der Kindertagespflege handelt, soweit sie nach § 24 Abs. 5 erbracht werden können.
Erfreulich ist, dass auch die Leistungen steuerfrei sind, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz
oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe, usw. vergütet wurden.
Allerdings ist die Definition des „sozialen Charakters“ der Einrichtung unbefriedigend, da eine Vielzahl
von Leistungserbringern im sozialen Bereich durch diese Beschreibung nicht erfasst werden. Allerdings ist analog der Entscheidung des Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass – allein schon aus
europarechtlichen Gesichtspunkten – von einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe dann auszugehen ist, wenn eine vertragliche Beauftragung des Leistungserbringers erfolgt.
Das Gesetz ist herunter zu laden unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3150.pdf
Die wichtigsten Seiten aus dem Gesetzentwurfes haben wir hier zusammen gefasst:
http://www.dbsh.de/Auszuege_Entwurf_Jahressteuergesetz2008.pdf
Unfallversicherung für Selbständige
Normalerweise besteht eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung nur für Arbeitnehmer, die über ihren Arbeitgeber versichert werden. Immer wieder erhalten Selbständige in der Sozialen Arbeit jedoch Post von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg (http://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/homepage.html ). Diese gehört zu den gewerblichen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, die von ihrem in § 3 SGB VII verankerten Recht auf eine generelle Versicherungspflicht durch Satzung Gebrauch gemacht hat. Hier besteht auch eine Versicherungspflicht für den Unternehmer selbst. Diese gilt z.B. für Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure, Medizinische Bademeister, Fußpfleger, Logopäden und Kranken- und Altenpfleger. Ausnahmen von der Versicherungspflicht finden sich in § 4 Abs. 3 SGB VII. Dort sind aufgeführt: selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. Wer sich nicht sicher ist, ob er versicherungspflichtig ist, kann sich zum Beispiel beim Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand informieren ( http://www.dguv.de ). In jedem Fall ist es sinnvoll, eine Versicherung über die BGW als Alternative zur privaten Unfallversicherung zu prüfen. Nachzulesen ist das ganze beispielsweise unter http://www.freie-berufe.de/Versicherungspflicht-fuer-Frei.316.0.html oder http://www.dbsh.de/html/grundinfos_selbstaendige.html im Internet (AR.)
Bundesverfassungsgericht: Es bleibt bei der Rentenversicherungspflicht für Lehrkräfte
Der Beschwerdeführer arbeitete neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter seit 1992 als selbst-ständiger Sprachenlehrer. 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass er nach den
Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei und legte eine monatliche Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte
sie gegen den Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen. Dieser hat sich damit erfolglos gegen die Pflichtversicherung von Lehrkräften in der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt. Die Kammer sah in der Versicherungspflicht einen legitimen Zweck der
entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Selbstständigen vermochte das Gericht in dem Gesetz nicht zu sehen: Es befand, die besondere
Schutzbedürftigkeit von Lehrkräften gegenüber anderen Selbstständigen sei ein ausreichendes Differenzierungskriterium. Der Beschwerdeführer berief sich insbesondere darauf, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt
sei, da andere Selbständige auch nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden. Dieser Auffassung folgte das Verfassungsgericht nicht. Es liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich
zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. „Der Gesetzgeber habe selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär
auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Differenzierungskriterium“, so dass Verfassungsgericht.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Mit dieser Entscheidung wird das Bemühen der Deutschen Rentenversicherung (siehe untens- tehende
Nachricht) erleichtert, auch Dienstleister in der Jugendhilfe zur Rentenversicherungspflicht heranzuziehen. Allerdings gibt es für dieses Vorgehen, anders als bei Lehrkräften keine direkt benannte
gesetzliche Grundlage. Zu Ende gedacht würde diese Entscheidung des BVG dazu führen, dass alle “Soloselbständigen” zur Rentenversicherung herangezogen werden können. (WN) Quelle:
Rentenversicherung will Beiträge von Selbständigen in der Jugendhilfe
Die Deutsche Rentenversicherung versucht derzeit vereinzelt, über den § 2 Satz 1 (1) SGB VI für SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, die im Rahmen der Hilfen zur Erziehung selbständig tätig sind, eine Rentenversicherungspflicht zu konstruieren. Im Gesetzestext sind „Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen”, genannt. Betroffenen wären wir dankbar, wenn sie Kontakt mit dem DBSH aufnehmen würden.
„Mini-GmbH“
Schon vom Mai diesen Jahres stammt die Ankündigung der Einführung einer “Mini-GmbH”. Ab Anfang 2008 soll die Möglichkeit bestehen, mit nur einem Euro Stammkapital eine sogenannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH zu gründen. Diese muss allerdings 25 % ihres Gewinnes als Rücklagen einstellen, bis die 10.000 Euro Stammkapital der klassischen GmbH erreicht sind und kann dann in diese umgewandelt werden. Falls der Referentenentwurf wie geplant umgesetzt wird, kann die UG durch die Begrenzung des Haftungsriskos gerade in der Startphase eine sinnvolle Organisationsform für Selbständige inder Sozialen Arbeit darstellen. Infos dazu und die Möglichkeit zum Download des gesamten Referentenentwurfes (141 Seiten) gibt z.B. der Seite des Justizministeriums http://www.bmj.bund.de/enid/89e2343b3a479acb3a2d7d889ab92595,33d0e45f7472636964092d093 3303334/Gesellschaftsrecht/Die_GmbH-Reform_ts.html oder bei http://www.gruenderszene.de/?p=130 oder http://www.handelsblatt.com/news/Unternehmen/Aktuell/_pv/_p/203990/_t/ft/_b/1268332/default.aspx/de utschland-bekommt-mini-gmbh.html.
Das ändert sich zum 1. Juli 2007:
Der modifizierte Standardtarif in der PKV
Zum 1. Juli 2007 trat als nächste Stufe der Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung in Kraft. Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, speziell für diese Personengruppen ab 1. Juli 2007 einen neuen Standardtarif anzubieten - den so genannten modifizierten Standardtarif. Außerdem wird gewährleistet, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auch im modifizierten Standardtarif nicht durch Prämienzahlungen überlastet werden: Der monatliche Beitrag für
Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht überschreiten. Das sind derzeit rund 500 Euro. Der Beitrag kann aber, abhängig vom
Eintrittsalter, auch deutlich niedriger ausfallen. Für Versicherte mit geringem Einkommen gilt zudem: Besteht finanzielle Hilfebedürftigkeit (nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II bzw. XII) oder
entsteht diese durch Zahlung des Beitrages, muss das Versicherungsunternehmen den Beitrag halbieren. Und wer auch den ermäßigten Beitrag nicht zahlen kann, erhält einen Zuschuss vom Jobcenter oder Sozialamt. Weitere Informationen unter:
Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für folgende Personen:
Für den modifizierten Standardtarif gilt im Einzelnen:
Zum 1. Januar 2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst; die Versicherungsverträge werden entsprechend umgestellt. Dann gilt zudem auch für die PKV eine
allgemeine Pflicht zur Versicherung des Krankheitsrisikos in einem bestimmten Mindestumfang.
Berechnungsmodell für Fachleistungsstunden von Selbständigen
Der Vorsitzende der Bundesfachgruppe Selbständige, Andreas Reichl hat ein Berechnungsmodell für die Stundensätzen von Selbständigen in der Sozialen Arbeit entwickelt. Orientiert wird sich dabei an den besonderen Bedingungen in Niedersachsen.
Berechnungsmodell Fachleistungsstunde |
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Rechtsschutz für Selbständige
Auch Selbständige haben im DBSH die Möglichkeit, Rechtsschutz zu erhalten. In der Rechtsschutzordnung des DBSH heißt es dazu:
“2. Rechtsschutz wird weiter nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen
oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen, d.h. Rechtschutz wird auch in
Angelegenheiten des berufsbezogenen Vertragsrechts freier Mitarbeiter/innen, persönlich Selbstständiger und
freiberuflich oder als arbeitnehmerähnliche Personen tätiger aus deren Rechtsverhältnissen gegenüber ihren Auftraggeber/innen gegeben. Ausgenommen sind Rechtsfälle in der Eigenschaft als Arbeitgeber/innen.”
Weitere Informationen dazu unter Rechtsschutz und unter Rechtsschutzbeauftragte.
Systemische Therapie - wichtiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
In Bezug auf die Anerkennung von Psychotherapieverfahren hat die 26. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 7.4.2006 festgestellt, dass die zuständige Landesbehörde selbst zu prüfen habe, ob ein Verfahren wissenschaftlich anerkannt werden könne. Dabei dürfe sich die Behörden
nicht allein auf die Aussage des wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie verlassen. Ein Institut der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) hatte
die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie beantragt. Die zuständige Behörde hatte
diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass eine Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat nicht vorliege. Während des Rechtsstreits hatte die Behörde anerkannt, dass sie über einen
solchen Antrag selbst entscheiden müsse und der wissenschaftliche Beirat nur eine beratende Funktion ausübe, sich jedoch gleichwohl ausschließlich auf eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats
bezogen. Die Behörde sei selbst dazu verpflichtet, eigene Prüfungen anzustellen. Dabei habe das Gericht schon bei seinen eigenen Nachforschungen feststellen können, dass die Familien- und
Systemische Therapie weltweit verbreitet und anerkannt sei. Für den Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung sei entscheidend, ob ein Verfahren nach herrschender wissenschaftlicher Meinung als
therapeutisch wirksam angesehen werde. Diese Auffassung war bisher nur in der Literatur (Jerouschek, Stock) vertreten worden.
VG Düsseldorf, Urt. vom 07.04.2006 – 26 K 9121/03
Rentenversicherungspflicht Selbständiger in sozialen Tätigkeitsfeldern ausgedehnt
Mit gleich drei neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit von Selbstständigen ausgedehnt. Danach ist sowohl eine
selbstständige Aerobic-Trainerin wie auch eine Tagesmutter als „Lehrerin“ bzw. „Erzieherin“ zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Die Lehrtätigkeit erfordere lediglich
ein bewusstes Einwirken auf den Lernenden und sei unabhängig von dem jeweiligen Lernstoff. Bei dieser bewussten Ausdehnung des Lehrerbegriffs stellt sich die Frage, ob Supervision, Coaching und
Beratung ebenso zur Rentenversicherungspflicht führen. Nach Auffassung der Anwaltskanzlei Verhülsdonk, Stock & Schlömer ist das nicht der Fall, weil die bloße Anwendung psychotherapeutischer
Kenntnisse nicht ohne weiteres der Wissensvermittlung dient. Freilich wird man die eigentliche Tätigkeit genau darlegen müssen.
BSG, Urt. v. 22.06.05 - B 12 RA 6/04 R u.a. -
http://aachener-fachanwaelte.de
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Supervisionsleistungen
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt,
Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei.
Im Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage zu befassen, ob dies auch für Supervisionsleistungen gilt. Es ging dabei um psychologische Supervisionen eines
Psychotherapeuten, die dieser z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte. Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben Gruppensitzungen
(z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation) gab es auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber durchgeführt wurden.
Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten,
und damit hauptsächlich der Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz
der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden
und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
(Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 29/05 vom 17.8.2005)
Existenzgründung mit Arbeitslosengeld II
Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld oder die Förderung
einer „Ich-AG“. Allerdings kann die jeweilige MitarbeiterIn der Arbeitsgemeinschaft Einstiegsgeld bewilligen. Anders als bei Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss ist das Einstiegsgeld
abhängig vom erwarteten Einkommen: Wenn es bewilligt wird, gibt es in der Regel rund 170 Euro im Monat plus 35 Euro für jedes weitere Mitglied der "Bedarfsgemeinschaft", und zwar zusätzlich zum Alg II.
Zunächst wird die Förderung für sechs Monate bewilligt, insgesamt für höchstens 24 Monate. Die Förderung soll wie bei der Ich-AG über diesen Zeitraum absinken.
Allerdings sind diese Regelungen nur Empfehlungen, einzelne Arbeitsagenturen gewähren nur zinspflichtige Darlehen bewilligen.
Selbstständigkeit und Arbeitslosengeld II
Auch Selbständige können Arbeitslosengeld II bekommen. Ein Beispiel: Ein Selbständiger hat im
Wesentlichen zwei Jugendämter als Auftraggeber, davon spricht eines ab. Nunmehr reicht das verbleibende Einkommen nicht zum Leben. In diesem Fall kann „ergänzendes Alg II” beantragt werden.
Wichtig für Selbstständige dabei ist: Sie dürfen weiter arbeiten und Geld verdienen - auch eine 15-Wochenstunden-Grenze wie beim normalen Arbeitslosengeld I gibt es hier nicht. Auch kann erst
einmal kein „Ein-Euro-Job“ verordnet werden und auch nicht ohne weiteres das zu gezwungen werden, einen anderen Job anzunehmen.
Erst wenn der Sachbearbeiter nach ausführlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine
selbständige Arbeit „dauerhaft nicht zur Beseitigung der Hilfebedüftigkeit“ führt, kann sich dies ändern.
Fachkundenachweis Psychotherapeuten
Das Bundessozialgericht hat am 31.8.2005 entschieden, dass der Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister nur mit einer postgradualen Ausbildung erbracht werden könne. Bei der Schaffung des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber bei der Festlegung der Anforderungen an den Fachkundenachweis auf die schon damals geltenden Psychotherapie-Richtlinien und –Vereinbarungen Bezug genommen. Diese hätten stets eine verfahrensbezogene Zusatzausbildung nach Abschluss des Hochschulstudiums verlangt. Wer diese Ausbildung bislang noch nicht absolviert hat, kann sie nach einer am selben Tage rechtskräftig gewordenen Entscheidung nachholen. BSG, Urt.v. 31.08.2005 – B 6 KA 59/04 R - (Quelle: http://www.kanzlei-vss.de/)
Umsatzsteuer: Online-Voranmeldung jetzt endgültig Pflicht
Seit Anfang Juni gilt die gesetzliche Pflicht, die Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen elektronisch via Internet abzugeben, bisher aufschiebende Regelungen wurden nicht verlängert. Auf Antrag kann bei „unbilliger Härte“ die Voranmeldung auch weiter in Papierform abgegeben werden. Die kostenlos herunter zu ladenden Programme Winston (http://www.felfri.de/winston/index.htm) und Elster Formular (https://www.elster.de/index.php) erleichtern die elektronische Meldeprozedur. Anders als bei Steuererklärungen müssen diese Meldungen (nachdem man das Verfahren vorab beantragt hat) nicht zusätzlich in Papierform abgegeben werden.
Gewerbesteuerpflicht und Ausblick 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Der Bundesfinanzhof hat mit einer am 2. Februar 2005 veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass Berufsbetreuer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen und damit zur Gewerbesteuer
herangezogen werden können. Der Kläger ist Diplompädagoge und Gestalttherapeut und hatte als Berufsbetreuer von 1995 bis 1999 gearbeitet. Erst im Jahr 2000 forderte ihn das Finanzamt auf,
Gewerbesteuer zu zahlen. Trotz der späten Aufforderung kommt der Bundesfinanzhof jetzt zu dem Ergebnis, das der Berufsbetreuer nicht freiberuflich tätig ist, seine Beschäftigung auch nicht einem
bestimmten Katalogberuf ähnlich oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist
Letztendlich sei es Sache des Gesetzgebers, die Tätigkeit des Berufsbetreuers als Katalogberuf aufzunehmen.
Mit diesem Urteil dürften sich auch andere, nicht explizit als Katalogberufe genannte selbständige Tätigkeiten zukünftig schwerer als freier Beruf definieren lassen. Ob mit dieser Entscheidung letztendlich
gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen wird, da Vereinsbetreuer von der Gewerbesteuer befreit sind und so gemeinnützige Vereine privilegiert werden, wurde in dem Urteil nicht entschieden.
Nunmehr hat sich die SPD-Abgeordnete Bätzing dieser Problematik angenommen. Sie verweist darauf, dass nach der diesjährigen Verabschiedung des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz bereits Entwürfe für ein 3. Betreuungsrechtsänderungesetz mit Regelungen zur „Patientenverfügung“ diskutiert werden. Hier soll die erste Lesung noch vor der Sommerpause erfolgen. Die Abgeordnete setzt sich dafür ein, dass in diesem Zusammenhang auch Fragen zur Gewerbesteuerpflicht geregelt werden.
Urteil des BFH vom 4.11.2004 |
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Europäische Berufsanerkennung von Psychotherapeuten
In seiner Sitzung vom 11.5.2005 hat das Europäische Parlament die Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mit Abänderungen gebilligt. Nun muss sich der Rat innerhalb von drei Monaten mit
dem vom EP vorgeschlagenen Abänderungen befassen. Die noch 2004 vom EP geplante
Vorsteuer auf Bewirtungskosten in voller Höhe abziehbar
Die auf Rechnungen für betriebliche Bewirtungskosten ausgewiesene Mehrwertsteuer kann künftig in
voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit ist die bisherige Praxis der Finanzämter, nur einen Abzug von 70 % zu gestatten, vom Tisch.
Künftig müssen die Finanzämter den gesamten auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer akzeptieren - auch wenn nur ein Teil des Rechnungsbetrages als Betriebsausgabe in Frage kommt.
Die bisherige Regel sein mit EU-Recht nicht vereinbar, stellte der BFH in seinem Urteil V R 76/03 vom10.2. 2005 fest. Das BFH-Urteil im Volltext findet sich unter:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=44f6cba8 9517836df468a05dec916bf3&nr=9445&pos=0&anz=1
Riester Rente für Künstler
Selbständige, die über die KSK Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen (z.B. Künstler) profitieren besonders von der so genannten „Riester-Rente“, da hier die staatliche Zulage
oftmals höher ist, als der Eigenbeitrag. Eine sehr gute Einführung incl. Rechenbeispiele hat jetzt das Bundesministerium für Soziale Sicherung heraus gegeben: Rentenleistung mit Rechenbeispielen steht zum Download auf
Lehrkräfte: Rentenpflicht ab 400 Euro im Monat
Anders als für andere Selbständige gilt für selbständige Lehrkräfte, dass diese
rentenversicherungspflichtig sind. Andererseits erhalten Lehrkräfte, anders als z.B. Künstler, hierfür keinen Zuschuss, so dass diese sowohl den (im Arbeitnehmerverhältnis üblichen) Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu zahlen haben.
Allerdings greift die Rentenversicherungspflicht nur dann, wenn das Einkommen aus Lehrtätigkeit nicht geringfügig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gewinn im Monat 400 Euro (im Jahr 4.800 Euro)
übersteigt. Zur Ermittlung des Gewinns darf man vorher alle Betriebsausgaben abziehen oder alternativ – falls es sich um Unterricht an einer gemeinnützigen oder staatlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschulen
oder gemeinnützige Bildungswerke) handelt - den „Übungsleiterfreibetrag“ von 1.848 Euro im Jahr abziehen. Als Voraussetzung für den Abzug des „Übungsleiterfreibetrags“ ist, dass es sich hier um
Honorare aus nebenberuflicher Tätigkeit handelt. Und auch hierfür gelten wiederum Voraussetzungen: Die Tätigkeit muss eindeutig von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzbar sein. Es ist also nicht
möglich, einen Teil der Einkünfte z.B. an Volkshochschulen als „beruflich“, und den anderen Teil als „nebenberuflich“ zu deklarieren. Dies gilt auch für die Kombination einer hauptberuflichen mit einer
„nebenberuflichen“ Tätigkeit an der gleichen Einrichtung. Ferner darf eine nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.
Psychotherapeuten ohne Psychologiediplom – Verfassungsmäßigkeit bleibt streitig
Zum Jahresende 2004 – fünf Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes – bleibt immer noch umstritten, ob die Übergangsregelung des § 12 Psychotherapeutengesetz mit den Grundrechten
der Berufsfreiheit und der Gleichbehandlung vereinbar ist. Für die Behandlung von Erwachsenen können nach dem Gesetz nur Psychologen eine Approbation erhalten; andere Akademiker (ähnlicher Herkunft)
sind vom Wortlaut des Gesetzes her ausgeschlossen. Auf Vorschlag des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Oktober vier von fünf Revisionen durch Vergleich erledigt. Das Gericht hatte zuvor deutlich
gemacht, dass die einzelnen Fälle durchaus unterschiedlich bewertet werden können. Den Wortlaut der Vergleiche können Sie unter www.aachener-fachanwaelte.de herunterladen. Den fünften Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht nun am 09.12.2004 durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die Revision wurde zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die drei Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen gegeben, dass sie keine einstimmige Entscheidung treffen würden. Deshalb liege eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nahe. Der Kläger wird,
unterstützt vom DBSH, aller Voraussicht nach Verfassungsbeschwerde einlegen.
Im Ergebnis besteht nun immerhin die Möglichkeit, durch Abschluss von Vergleichen eine Approbation
als Psychologischer Psychotherapeut zu erhalten. Wer eine solche Approbation anstrebt, sollte sie jetzt nutzen. Download Vergleich:
http://kanzlei-hvs.de/downloads/BVerwG%20Vergleich.pdf
Internetportal und Telefonhotline für ExistenzgründerInnen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat das neue Gründerportal www.existenzgruender.de
und die Mittelstandshotline (0 18 05) 6 15 -001 (12 ct./min.) freigeschaltet. Gründerinnen und Gründer erhalten einen zentralen Zugang zu Informationen, Beratung und Serviceleistungen rund um die Themen Existenzgründung und Mittelstand. Recherchequellen
Expertenforum
"Herzstück" des Gründerportals ist das Expertenforum. Hier können Gründer und junge Unternehmer zu allen Aspekten der Existenzgründung per E-Mail Fragen an Experten richten etwa zur
Gründungsförderung, zur Altersversorgung, zum Marketing oder zur Erarbeitung eines Businessplans. Gegebenenfalls in Frage kommende Beratungsanbieter werden ihnen empfohlen. Allgemein wichtige
Fragen und Antworten werden - anonymisiert - im Forum abgebildet.
Themenpool: Wege in die Selbständigkeit
Hierunter finden Interessierte eine von Experten formulierte Textsammlung mit allen notwendigen
Informationen, um Gründungsvorhaben sorgfältig und strukturiert planen, erfolgreich verhandeln und ein Unternehmen führen zu können. Jedes Kapitel enthält über die jeweiligen Texte hinaus weiterführende
Links und verfügbare Downloads, hilfreiche Softwaretools usw. Mit Checklisten und Tests können die Nutzer überprüfen, ob sie alles für den jeweiligen Gründungsschritt bedacht haben.
Förder-Datenbank: Welche Förderprogramme passen zu Ihrem Vorhaben? Mit Hilfe der BMWA-Förderdatenbank lassen sich Finanzierungshilfen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union leicht recherchieren.
Rechnungsangaben ab 1. Januar 2004
Ab 2004 muss jede Rechnung eine fortlaufende Nummer erhalten. Nicht mehr notwendig ist die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer – alternativ möglich ist jetzt die Angabe der sogenannten
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, so ist der Grund hierfür anzugeben, z.B. umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer oder auch aufgrund der
Tätigkeit, die von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Zusammengefaßt muss eine Rechnung ab dem 1.1.2004 folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und des Empfänger
- Steuernummer oder
Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Nummer
- Menge und bzw. Art/Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
- Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie evtl. Hinweis auf Steuerbefreiung
Bei Rechnungen unter 100 Euro braucht es keine Angabe des Empfängers, ebenfalls nicht ausgewiesen werden müssen Steuer- und Rechnungsnummer.
Kleinunternehmergrenze angehoben
Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz (am 11.7.2003 vom Bundesrat verabschiedet) wurde das Umsatzsteuergesetz geändert.Die Kleinunternehmergrenze in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde
von 16.620 auf 17.500 Euro Jahresumsatz angehoben. Sie gilt rückwirkend ab dem 1.1.2003.
Die Regelung dient der Steuervereinfachung für Kleinstunternehmer - worunter bei wirtschaftlicher
Betätigung auch Vereine fallen. Wenn die Umsätze des Vorjahres EUR 17.500, nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich EUR 50.000,-- nicht übersteigen, sind Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Nebenberufliche Tätigkeit als Sozialpädagoge (Betreuung von Suchtkranken) erfüllt die Voraussetzungen für Übungsleiterfreibetrag
Die nebenberufliche Tätigkeit als Sozialpädagoge (Betreuung von Suchtkranken) erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag).
Eine weitere Beschäftigung wird dann allgemein als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Interessant ist
das Urteil vor allem wegen der Bewertung der Nebenberuflichkeit.
FG des Landes Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.4.2002 - K 10499/99, Volltext unter:
http://www.nonprofit-management.de/newsletterabo/open.php?id=1&site=../rechtspr/steuer/frei/330.htm
Nonprofit-Management
Ein Online-Handbuch zum Nonprofit-Management für Vereine und andere Organisationen hat Wolfgang Pfeffer heraus gegeben. Auf der Web-Site sind alle wesentlichen Informationen für Nonprofit-Organisationen zu finden. Besonders hervorzuheben sind die Rechts - (alle relevanten Gesetzestexte) und Steuerinos. Als besondere Zugabe findet sich das "Handbuch für Vereine und andere Nonprofit-Organisationen" im Angebot (teilweise nur als Abonnent einzusehen). Obendrein gibt es noch ein kostenfreies Online-Lexikon zur Vereinsorganisation unter: http://www.nonprofit-management.de/organis/index.html
Steuernummer muss ab dem 1.7.2002 auf die Rechnung
Ab dem 1.7. des Jahres ist die Steuernummer auf den Rechnungen anzugeben.
Beabsichtigte Selbstständigkeit: Arbeitnehmer darf sie Kunden mitteilen
Ein Arbeitnehmer, der sich selbstständig machen möchte, darf noch während der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber dessen Kunden auf seine Pläne hinweisen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei um reine Vorbereitungshandlungen. Diese fielen nicht unter das so genannte Wettbewerbsverbot, wonach ein Arbeitnehmer seinem Chef keine
Konkurrenz machen darf. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Alten- pflegers statt. Er hatte zunächst einen mobilen Pflegedienst betrieben, bevor er bei seinem früheren Arbeitgeber
angestellt wurde. Er brachte mehrere Kunden gegen Zahlung von 20 000 Mark in den Betrieb ein. Als er Monate später wieder ausscheiden und sich erneut selbst- ständig machen wollte, informierte er die
Kunden seines Chefs schon zu einer Zeit, als er noch in dessen Diensten stand. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, dem Kläger das Gehalt weiterzuzahlen und verrechnete den Lohn mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Az.: 7 Sa 1431/99 / Quelle: Focus-Online
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