Alles wird gut ? - Neues, angekündigte Gesetze und mehr ... |
Neue Pfändungsfreigrenzen
Zum 1. Juli 2011
sind neue Pfändungsfreigrenzen festgesetzt worden. Für eine Person betragen sie 1.029 Euro.
Einen Auszug aus der Pfändungstabelle finden Sie unter:
http://www.dbsh.de/pfaendungstabelle2011.pdf
Den gesamten Auszug aus dem Bundesgesetzblatt incl. kompletter Tabelle gibt es unter:
http://www.dbsh.de/Pf-ndungsgrenzen-2011-Gesetzbl.pdf
Veränderung des Vormundschaftsrecht im Bundesrat
Der Deutsche Bundestag hat mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen am 15. April der Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts in dritter Lesung zugestimmt. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor, dass ein Amtsvormund künftig höchstens noch 50 Kinder und Jugendliche betreuen soll - und nicht mehr wie bisher in
der Praxis zum Teil üblich bis zu 240. Am 6. Mai wurde der Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Beschlussfassung übergeben. Es bleibt abzuwarten, ob sich die unterschiedlichen Auffassungen von Bundesrat und Bundesregierung zur
Zustimmungsbedürftigkeit auf den Gesetzentwurf auswirken werden. Download unter:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Regierungsentwurf_Vormundschaft.pdf?__blob=pu blicationFile
Deutscher Verein übt Kritik am Gesetzentwurf zum Vormundschaftsrecht
Erneuert hat der Deutsche Verein für
öffentliche und private Fürsorge e.V. seine Kritik an dem Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschaftsrecht. Der Deutsche Verein teile zwar das Ziel des Entwurfs, den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und seinen Schützlingen zu stärken.
Die geplanten Neuregelungen, nach denen der Vormund maximal 50 Kinder betreuen und sie einmal im Monat zu Hause besuchen soll, lehnt der Deutsche Verein jedoch ab. Diese Ansicht teilt auch der Bundesrat. In seiner Stellungnahme wies er darauf hin, dass das Gesetz einen bis zu vierfachen Personalbedarf gegenüber dem
gegenwärtigen Zustand auslösen könnte und daher ohne seine Zustimmung nicht verabschiedet werden dürfe.
Wie der persönliche Kontakt auszugestalten sei, hänge stark vom Einzelfall
ab. So sei neben dem Alter die konkrete Lebenssituation des Kindes zu berücksichtigen, ob es bei seinen Eltern, in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung lebe. finanziellen Ausgleich wären die Kommunen gezwungen, an anderen Stellen
Fachkräfte abzuziehen, um den gesetzlichen Anforderungen entsprechen zu können.
Bundesfamilienministerium legt Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz vor
Am 22. Dezember 2010 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Referentenentwurf „Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)“ veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet beispielsweise neben der Einrichtung von Netzwerken Früher Hilfen auf der örtlichen Ebene, eine weitere
Qualifizierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung und die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen. Den kompletten Referentenentwurf des BMFSFJ finden Sie
unter:
http://www.jugendhilfeportal.de/downloads/Rechtsfragen/R-Entw_BKiSchG_22.12.2010.pdf.pdf
Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz
Der Entwurf wird von vielen Fachverbänden als Verbesserung zum bereits in der letzten Legislaturperiode vorgelegten Entwurf bewertet, aber in zentralen Punkten weiter kritisiert. Die Kinderschutz-Zentren bewerten es als unbefriedigend, dass
Zwischenzeitlich hat auch die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe ausführlich Stellung genommen: Nach wie vor nicht hinnehmbar sei, “dass im interdisziplinren Netzwerk Frühe Hilfen nur die Kinder- und Jugendhilfe in – kostenträchtige – Leistungsverantwortung genommen wird, der Bereich Gesundheit insoweit jedoch vollständig aussen vor bleibt. Kooperation im Interesse von Kindern und ihren Familien kann nur gelingen, wenn alle Kooperationspartner Verantwortung übernehmen. Die Verengung der alleinigen Förderung von Familienhebammen im Bereich Frühe Hilfen ist in Anbetracht der Vielfalt der qualifizierten Angebote, die sich regional in den letzten Jahren entwickelt haben, nicht zu rechtfertigen. Daneben sind weiterhin Fragen zur Finanzierung im Hinblick auf die Mehrausgaben bei den Kommunen ungeklärt. Ohne angemessenen finanziellen Ausgleich bedeuten die beabsichtigten Gesetzesänderungen und die damit verbundene Aufgabenerweiterung, dass an die Praxis umfassende Erwartungen gerichtet werden, ohne sie in Stand zu setzen, diese auch erfüllen zu können”.
Der politische Zeitplan sieht vor, dass das Gesetz am
20.10.2011 vom Bundestag und am 5.11.2011 vom Bundesrat verabschiedet werden soll.
Stellungnahme der AGJ unter:
http://www.agj.de/pdf/5/Bundeskinderschutzgesetz2.pdf
Neue Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
Die von einer Arbeitsgruppe des runden Tisches in Berlin erarbeiteten Leitlinien wenden sich an staatliche und nicht-staatliche Institutionen und Vereinigungen, in denen Kinder und Jugendliche sich rechtlich oder aufgrund der Näheverhältnisse faktisch in Abhängigkeit- oder Machtverhältnissen befinden. Sie beziehen sich auf Verdachtsfälle innerhalb einer Institution und haben den Charakter modellhafter Handlungsempfehlungen für den Umgang mit solchen Verdachtsfällen bei sexuellem Missbrauch. Download: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RunderTisch_Leitlinien_zur_Einschaltung_der_Straf verfolgungsbehoerden.pdf?__blob=publicationFile
Düsseldorfer Tabelle 2011
Neu veröffentlicht wurde die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011. Sie sieht im Wesentlichen eine Erhöhung der Selbstbehaltsätze vor. Download unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php
Besserer Schutz von Verbrechensopfern / EU-Kommission schlägt europaweite Mindeststandards vor
Die EU-Kommission will Opfer von Verbrechen besser schützen. Die
Kommission hat daher ein Maßnahmenpaket zu EU-weiten Mindeststandards zum Opferschutz vorgeschlagen. Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding, zuständig für Justiz, sagte dazu: "Unsere Strafjustizsysteme konzentrieren sich auf die
Verfolgung Krimineller und vergessen dabei manchmal die Opfer. Mit den heutigen Vorschlägen erhalten die Belange der Opfer in der EU Vorrang." Das Maßnahmenpaket zum Opferschutz beinhaltet eine Mitteilung, einen Richtlinienvorschlag und
einen Verordnungsentwurf. Laut dem Richtlinienvorschlag über Mindeststandards für den Opferschutz sollen Behörden in einem angemessenen und respektvollen Umgang mit den Opfern geschult werden. Die Opfer müssen in verständlicher Form über ihre
Rechte aufgeklärt und über den Fall informiert werden. Der Schutz der Opfer während der Ermittlungen und des Verfahrens ist ebenfalls ein wichtiges Anliegen der Kommission. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher
Schutzmaßnahmen soll sicherstellen, dass sich Gewaltopfer (wie Opfer häuslicher Gewalt) auch dann auf eine Schutzanordnung gegen den Gewalttäter verlassen können, wenn sie in ein anderes EU-Land reisen oder dorthin umziehen.
Breite Kritik am Gesetzentwurf zur Veränderung des Ausländerrechts
Der
Innenausschuss hat im März grünes Licht für die von der schwarz-gelben Regierungskoalition geplanten Änderungen ausländerrechtlicher Vorschriften gegeben. Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen billigte der Ausschuss am Mittwoch den von der
Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in modifizierter Fassung.
Zuvor hatte das Gremium mit Koalitionsmehrheit einen Änderungsantrag der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion angenommen.
Der Regierungsentwurf sieht die Schaffung eines eigenständigen Wiederkehrrechts für ausländische Opfer von
Zwangsverheiratungen vor, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Ebenfalls vorgesehen ist die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes gegen Zwangsheirat im Strafgesetzbuch. Darüber hinaus soll unter anderem die
Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert werden. Um den Anreiz zur Eingehung einer Scheinehe zu vermindern, soll ferner die Mindestbestandszeit, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, von zwei auf drei Jahre erhöht werden.
Heftig kritisiert die Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK e.V.) diese Regelung: „Die geplante Verlängerung der Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre
konterkariert die erklärte Absicht der Bundesregierung, Frauen besser vor Gewalt zu schützen“, so Heike Herold, Geschäftsführerin der Frauenhauskoordinierung. In einer gewaltgeprägten Ehe bedeute dies, dass die betroffenen Frauen ein Jahr länger
in Abhängigkeit von diesem Mann leben müssten. Dass Häusliche Gewalt als Härtefall in § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich genannt werden solle, helfe den Betroffenen kaum weiter. Häufig sei es für sie sehr schwer, die erlittene
Gewalt zu beweisen. Viele Frauen hätten zudem Angst vor einer Ablehnung ihres Antrags und der Abschiebung in ihr Heimatland.
Nach dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktion soll geduldeten und gut integrierten ausländischen Jugendlichen
und Heranwachsenden „eine eigene Aufenthaltsperspektive eröffnet“ werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auch Eltern und Geschwister dieser Jugendlichen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Verschärfend soll die
Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen ist oder der Nachweis erbracht wurde, dass die
Integration anderweitig erfolgt ist.
Scharfe Kritik übt der Paritätische Wohlfahrtsverband, wie andere Wohlfahrtsverbände auch, an diesen Verschärfungen des Ausländerrechts. Mit den Vorschlägen stelle die schwarz-gelbe Koalition Migrantinnen
und Migranten unter den Generalverdacht der Integrationsverweigerung und schüre ein integrationsfeindliches Klima. „Die Unterstellung, Zuwanderern mangele es an Integrationsbereitschaft, wird immer wieder gern zur Stimmungsmache genutzt, ist
aber empirisch in keiner Weise haltbar. Es fehlt nicht an der Motivation der Menschen, sondern an passgenauen Angeboten und letztendlich auch an der Bereitschaft der Bundesregierung, die Sonntagsreden von einer deutschen Willkommenskultur
endlich mit Leben zu füllen“, so der Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Eberhard Jüttner.
Gesetzentwurf:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704401.pdf
Anhörung zum AsylbLG im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales am 7. Februar
Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales führte am Montag, dem 7. Februar 2011, eine öffentliche Anhörung zu Anträgen der Grünen und
der Linken auf Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) durch. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Hartz IV-Urteil vom Februar 2010 die Regelsätze des Arbeitslosengeld II für verfassungswidrig erklärt hat, hat dies
unmittelbar Folgen auch für das AsylbLG. Die Sozialleistungen für erwachsene Asylsuchende sind 38 % niedriger als die Hartz IV-Regelsätze. Seit Einführung des Gesetzes 1993 wurden sie kein einziges Mal an die Preisentwicklung angepasst. Der
Gesetzgeber verfolgt mit den Asylgesetzen vor allem den Zweck der Abschreckung. Die Stellungnahmen aller Sachverständigen sind hier zu finden:
www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521
Deutscher Verein für Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) fordert in der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes für konsequenteste Lösung. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde 1993 als Sondergesetz für Flüchtlinge geschaffen. Ziel des Gesetzes war es, einen Mindestunterhalt während des Asylverfahrens gesetzlich eigenständig zu regeln. Es sieht deutlich geringere Leistungen als die Sozialhilfe vor. In seiner Entscheidung zu den Regelleistungen zu Hartz IV, hat das Bundesverfassungsgericht ein Grundrecht der Menschenwürde festgelegt. Dieses kommt nicht nur Deutschen, sondern allen Menschen zugute. Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins, betont in der Anhörung „unterschiedliche Leistungen für die Existenzsicherung sind daher schwer zu begründen. Die Verfassungswidrigkeit des AsylbLG wird mittlerweile auch von der Bundesregierung nicht mehr in Frage gestellt.“
Aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Zwangsheirat ist mangelhaft
Der Internationale Sozialdienst
im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) begrüßt, dass sich die Bundesregierung um die Opfer von Zwangsheirat bemüht. Allerdings ginge der aktuelle Gesetzentwurf in etlichen Punkten an den tatsächlichen Problemen
vorbei. „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften, der heute in erster Lesung im
Bundestag beraten wird, geht in etlichen seiner Regelungen an der Realität der Opfer vorbei“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins. Er behandelt als einzige Personengruppe weibliche, schlecht ausgebildete Minderjährige aus
muslimischem Elternhaus. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Opfer von Zwangsehe kann jeder und jede werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion und Bildungshintergrund. Eine erste Evaluierung des britischen Gesetzes zum
zivilrechtlichen Schutz von Zwangsehe hat ergeben, dass die Gruppe der Betroffenen zumeist volljährig ist und durchaus gut ausgebildet. Der Gesetzentwurf verkennt ebenfalls, dass nicht nur Frauen und Männer Opfer von Zwangsehe werden können, die
ins Ausland verbracht werden, sondern auch Menschen, die nach Deutschland einreisen, nachdem sie zuvor im Ausland zwangsverheiratet wurden. Der Gesetzentwurf schützt die erste Personengruppe, indem er Erleichterungen für die Wiedereinreise
enthält. Für die zweite Personengruppe wird die Situation jedoch verschlechtert, in dem die Ehezeit bis zum Erlangen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von zwei auf drei Jahre verlängert wird. Dadurch müssten die Betroffenen ein Jahr länger
in einer Zwangsehe verbringen. Damit ergibt sich die absurde Situation, dass ein Opfer einer im Ausland geschlossenen Zwangsehe besseren und umfassenderen Schutz genießt, als ein Betroffener, der in Deutschland Opfer einer gelebten Zwangsehe
ist. (PM, 20.1.2011)
Bundesfamilienministerium legt Referentenentwurf zum Bundeskinderschutz vor
Am 22. Dezember 2010 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)“ veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet beispielsweise neben der Einrichtung von Netzwerken Früher Hilfen auf der örtlichen Ebene, eine weitere Qualifizierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei
Kindeswohlgefährdung und die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen. Den kompletten Referentenentwurf des BMFSFJ finden Sie unter:
http://www.jugendhilfeportal.de/downloads/Rechtsfragen/R-Entw_BKiSchG_22.12.2010.pdf.pdf
Bundesfreiwilligendienst: Bundestag verabschiedet Gesetz
Der neue Bundesfreiwilligendienst soll zum Juli 2011 starten und den derzeitigen Zivildienst ersetzen. Dafür sollen jährlich 35.000 Bürgerinnen und Bürger geworben werden. Das
Bundeskabinett beschloss am 15.12.2010 die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes als Ersatz für den Zivildienst. Dieser wird gemeinsam mit der allgemeinen Wehrpflicht zum 01.07.2011 ausgesetzt. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
www.bundes-freiwilligendienst.de
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Das Gesetz befasst sich mit der seit langem
diskutierten Notwendigkeit der Reform des Vormundschaftsrechts. Der Entwurf kann herunter geladen werden unter:
http://www.dbsh.de/Gesetzentwurf-Vormundschaft.pdf
Alleinerziehenden-Organisationen fordern gemeinsames Sorgerecht nur auf Antrag – Väter wollen dagegen gemeinsames Sorgerecht
Die Alleinerziehenden-Organisationen agae, AGIA, SHIA und VAMV fordern
die Bundesjustizministerin auf, in dem in Kürze angekündigten Gesetzentwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern das Antragsmodell festzuschreiben.
Mehr als 90 Prozent der Alleinerziehenden sind
Frauen. Für sie muss ab der Geburt des Kindes Rechtsklarheit bestehen. Daher fordern die Verbände das alleinige Sorgerecht der Mutter, wenn keine übereinstimmende Sorgeerklärung der Eltern vorliegt. Nur so ist ihre Handlungsfähigkeit bei allen
für das Kind wichtigen Entscheidungen, z.B. der Festlegung des Aufenthaltsortes, gewährleistet.
Wenn die Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, kann der nichtsorgeberechtigte und nicht mit der Mutter verheiratete Vater einen Antrag
beim Familiengericht auf gemeinsame Sorge stellen. Dieses prüft, ob die gemeinsame Sorge im jeweiligen Fall dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aus Sicht der Verbände müssen im Interesse des Kindes folgende grundlegende Voraussetzungen für
die gemeinsame Sorge gegeben sein: Die Eltern sind bereit und in der Lage zu kooperieren und gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf das Kind zu treffen. Darüber hinaus muss der Antrag stellende Elternteil eine tragfähige Beziehung zum Kind
entwickelt und sein Umgangsrecht regelmäßig wahrgenommen haben. Es dürfen keine Umstände vorliegen, die die Ausübung der gemeinsamen Sorge unzumutbar machen, z.B. Gewalt gegen die Mutter oder das Kind. Darüber hinaus müssen regelmäßige
Unterhaltszahlungen als dienlich für das Kindeswohl angesehen werden. (PM)
Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main fordert dagegen, dass die Elterliche Sorge
generell beiden Eltern gemeinsam zusehen sollte, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Die Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern solle ab der Vaterschaftsfeststellung, hilfsweise ab Geburt, gelten. Mütter sollten verpflichtet
werden, den Vater spätestens bei Geburt zu nennen.
221 Jahre nach der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich, 62 Jahre nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, sei es endlich Zeit, die
Gleichberechtigung für Väter und Mütter in Deutschland einzuführen und den Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ gesetzlich
umzusetzen und die derzeit bestehende Diskriminierung der nicht-ehelichen Väter und ihrer Kinder zu beenden. (PM)
Deutscher Verein: Geplantes Vormundschaftsrecht nicht praxisnah
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im Bundestag
weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin. Der DV begrüßt das Ziel des Gesetzgebers, eine Verbesserung des Kinderschutzes dadurch zu
erreichen, dass der persönliche Kontakt des Vormunds zu seinen Schützlingen intensiviert wird. Auch würden derartige
Vorgaben hohe Personalkosten verursachen, für die die Länder einen finanziellen Ausgleich erhalten müssten. In den Kommunen besteht großer Unmut darüber, dass ihnen vom Bundesgesetzgeber erneut sehr konkrete Vorgaben gemacht werden sollen, wie
sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu verfahren haben. Der Bundesrat hat darauf verwiesen, dass das Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates nicht verabschiedet werden dürfe. Die Länder weisen darauf hin, dass ein entsprechendes Gesetz einen bis
zu vierfachen Personalbedarf gegenüber dem gegenwärtigen Zustand auslösen könnte.
Er sieht jedoch vor allem die Regelungen, nach denen der Vormund maximal 50 Kinder betreuen und sie einmal im Monat zu Hause besuchen soll,
kritisch. Starre Zahlen und feste Zeiten festzuschreiben, ist nicht lebensnah. So ist ein regelmäßiger Hausbesuch bei Säuglingen nützlich. Bei Jugendlichen kann es jedoch wirkungsvoller sein, sie außerhalb der üblichen Umgebung aufzusuchen. Die
erforderliche Häufigkeit des Kontakts kann sich danach unterscheiden, ob das Kind bei seinen Eltern, bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung lebt. Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Festschreibungen sind insoweit kontraproduktiv. „Der DV
lehnt diesen Dirigismus von der Bundesebene ab, zumal er nicht zielführend ist. Wir vertrauen vielmehr auf die Erfahrung der Jugendamtsmitarbeiter(innen)“, so Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins.
An dem im letzten Jahr vorgelegten Entwurf eines Kinderschutzgesetzes hatte der DV eine ähnliche Kritik geäußert, weil dieser die regelmäßige Durchführung von
Hausbesuchen durch die Kinder- und Jugendhilfe vorgesehen hatte. Der DV ist davon überzeugt, dass die Arbeitsplanung den Jugendämtern vorbehalten bleiben muss. Sie haben die fachliche Kompetenz, im Einzelfall flexibel reagieren zu können.
Vorbehalte sind zurückgenommen
Die National Coalition begrüßt, dass die
Erklärung zur Rücknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention am 15. Juli beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wurde. „Damit gilt die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland nach 18 Jahren endlich
vorbehaltslos“, erklärten Dr. Sabine Skutta und Dr. Jörg Maywald, Sprecher der National Coalition. Die vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes wie auch von der National Coalition und ihren Mitgliedsverbänden in der Vergangenheit kritisierte
Aufrechterhaltung der Vorbehalte führte insbesondere dazu, dass international übliche Standards für Flüchtlingskinder in Deutschland viele Jahre nicht galten, mit für sie einschneidenden negativen Folgen. Die Einschränkungen bezogen sich
insbesondere auf Ziffer IV der Interpretationserklärung, den so genannten Ausländervorbehalt. Der Beschluss zur Rücknahme der Vorbehalte, der bereits am 3.5.2010 durch das Bundeskabinett erfolgte, ist deshalb besonders im Interesse der
Flüchtlingskinder zu begrüßen, die damit u. a. endlich die gleichen Chancen auf Bildung und medizinische Hilfe erhalten.
„Jetzt müssen Taten folgen“, so Skutta und Maywald weiter. „In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob Deutschland
tatsächlich ohne Wenn und Aber für die Rechte der Kinder steht. Die Bundesregierung ist gefordert die Weichen dafür zu stellen, auch Kinder nicht-deutscher Herkunft unter den vollen Schutz des Völkerrechts zu stellen. Die Regelungen im Asyl-,
Aufenthalts- und Sozialrecht müssen an die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention angepasst werden. Von den Ländern und Kommunen erwarten wir, dass sie Flüchtlingskindern in vollem Umfang alle Leistungen gewähren, die deutsche Kinder
bekommen und entsprechend Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention bei allen Entscheidungen das Wohl der Kinder vorrangig im Blick haben.“ (PM vom 15.7.2010)
P-Konto hilft Betroffenen mit Kontopfändungen
Kontopfändungen stellen Betroffene vor existentielle Probleme: Miete und Strom können nicht mehr überwiesen werden,
Geld lässt sich nicht abheben. Zwar gab es bislang schon die Möglichkeit, Sozialleistungen und den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auch auf gepfändeten Konten zu schützen. Aber die Regelungen dazu gelten als kompliziert und unzureichend.
Das soll sich mit dem am 01. Juli in Kraft tretenden Kontopfändungsrecht ändern. Fortan haben Überschuldete die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Auf diesem P-Konto ist ein monatlicher
Freibetrag von 985,15 ¥ automatisch vor Pfändungen geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Guthaben um Sozialleistungen, Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder um sonstige Kontogutschriften handelt.
Durch Bescheinigungen von Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträgern und ausgewählten anderen Stellen können zusätzliche Freibeträge eingerichtet werden, z.B. wegen Unterhaltspflichten oder des Bezugs von Kindergeld. Will man sich
allerdings den kompletten unpfändbaren Anteil des Gehalts gem. § 850 c ZPO freigeben lassen, benötigt man weiterhin einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts.
Schon diese sehr verkürzte Darstellung des neuen Kontopfändungsrechts
verdeutlicht: Wirklich einfach wird es für die Betroffenen und deren Berater auch in Zukunft nicht. Zudem bis Ende 2011 das alte Kontopfändungsrecht parallel weiter existiert. Bis dahin sollte daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das
neue oder das alte Recht günstiger anzuwenden ist. Angesichts der komplizierten Gestaltung und diverser unbefriedigenden Lösungen im Detail lässt sich insgesamt in Frage stellen, ob mit der Neuregelung wirklich eine angemessene und dauerhafte
Antwort auf das Problem von rund 5 Millionen Kontopfändungen in Deutschland gefunden wurde. (Autor: Jacob Schlink)
Weitere Informationen z.B. unter: http://f-sb.de/service_ratgeber/pkonto/pkonto.htm
Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland absetzbar
Das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“, das am 14.04.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde,
ermöglicht es ab jetzt, Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland in Deutschland steuerlich abzusetzen. Der Bundesrat hatte in seiner 868. Sitzung am 26.03.2010 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 05.03.2010 verabschiedeten
EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz zuzustimmen. Anfang 2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGh) entschieden (AZ: C-318/07), dass die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden an inländische Empfänger gegen den Grundsatz der
Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und damit EU-rechtswidrig ist.
http://www2.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
Ab 1. Mai 2010 erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich
Das neue erweiterte Führungszeugnis ist nach § 30 a Bundeszentralregister (BZRG) für alle Beschäftigten im Jugendhilfebereich ab 1.5.2010 erforderlich. Nach § 30a Abs. 2 BZRG muss der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung von der Beschäftigungsstelle vorlegen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 a BZRG benötigt wird und dass die Voraussetzungen der Beschäftigungsstelle, ein solches zu verlangen, vorliegen. Das gilt ebenso für eine regelhafte Überprüfung nach spätestens 5 Jahren für das bereits beschäftigte Personal. Mehrkosten für das neue erweiterte Führungszeugnis entstehen nicht; nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz bleibt es für den Antragsteller bei 13 Euro.
Europäische Kommission will geschlechtsspezifische Lohnunterschiede deutlich verringern
Die Europäische Kommission plant eine Reihe von Maßnahmen, um die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in den nächsten fünf Jahren erheblich zu verringern. Die durchschnittliche
geschlechtsspezifische Lohndifferenz beträgt in der EU derzeit 18 %. Um diese Differenz zu verringern, will die Kommission Arbeitgeber sensibilisieren, Initiativen zur Gleichstellung von Frauen und Männern fördern und die Entwicklung von
Instrumenten zur Messung der geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede unterstützen. Gleichzeitig werden neue Rechtsetzungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Die Kommission will die Europäischen Sozialpartner konsultieren und die Auswirkungen
verschiedener Optionen prüfen: Verschärfung von Sanktionen, mehr Lohntransparenz und regelmäßige Berichterstattung über die Lohnunterschiede. Aus einer jetzt veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage geht hervor, dass über 80 % der Europäer
Sofortmaßnahmen zur Verringerung der Lohnunterschiede begrüßen.
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/236&format=HTML&aged=0&language =DE&guiLanguage=en
Änderungen im Vormundschaftsrecht
Das Bundesjustizministerium plant Änderungen im Vormundschaftsrecht. Diese können
laut Aussagen des Ministeriums dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Dem vom Bundesjustizministerium erarbeiteten Referentenentwurf zufolge soll der Vormund seine Mündel regelmäßig treffen,
möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den
persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern. Weitere Informationen zum Referentenentwurf erhalten Sie in der Presseerklärung des
Bundesministeriums der Justiz. Den Referentenentwurf finden Sie hier:
2010 werden Kindergeld und Unterhaltsvorschuss erhöht
Von Januar 2010 an steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195
Euro auf 215 Euro. Auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wird angehoben, von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen. Ferner wird der Kinderfreibetrag
erhöht – von derzeit 6.024 Euro auf 7.008 Euro. Weitere Informationen:
http://www.familien-wegweiser.de
Kinderschutzbund begrüßt Sorgerechtsurteil des Gerichtshofs für Menschenrechte
„Das Urteil ist zukunftsweisend“, sagt Paula Honkanen-Schoberth, Bundesgeschäftsführerin des Deutschen
Kinderschutzbundes. „Damit wird die rechtliche Möglichkeit, die Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder auch beim Sorgerecht gleichzustellen, geschaffen. Hoffentlich stärkt es das Bewusstsein der Eltern, Streit und Verletzungen auf der
Paarebene von der gemeinsamen Verantwortung auf der Elternebene zu trennen.“
„Das Urteil stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt“, begrüßt Hubertus Lauer, Vize-Präsident des Deutschen Kinderschutzbunds, die Entscheidung. „Für Kinder sind
Mutter und Vater die wichtigsten Menschen. Es ist entscheidend, dass Kinder wissen, dass diese beiden Menschen die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten haben“, so Lauer weiter. (PM vom 4.12.2009):
Eine Inhaltsangabe des Urteils finden Sie hier:
http://www.dbsh.de/Urteil_Sorgerecht.doc
Koalitionsvertrag über Kinder und Jugendliche
Die EREV (Bundesverband evangelischer Einrichtungen und Dienste e.V.) hat die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und FDP bezogen auf Kinder und Jugendliche
zusammen gefasst. Download ganzer Koalitionsvertrag: http://www.dbsh.de/2009_Koalitionsvertrag_cdu_csu_fdp.pdf.
Download:
http://www.dbsh.de/koalitionsvertrag_jugend.pdf
FAMFG in Kraft getreten
Zum 1.09.2009 ist das sogenannte FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten,
welches das alte FGG - Gesetz ablöst. Damit gelten neue Regelungen zum Familienverfahrensrecht. Damit verbunden sind wesentliche Änderungen im BGB und im SGB VIII.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJUF) hat diese
Änderungen in eiiner Synopse zusammen gefasst. Diese ist zu finden unter:
http://www.dijuf.de/documents/FGG-Reform_AenderungeninSGBVIIIundBGB_DIJuF-Synopse.pdf
Ferner stellt das DIJUF auf 44 Seiten optisch gut aufbereitet den Gesetzestext des FamFG
mit den jugendhilferelevanten Regelungen zur Verfügung. Download:
http://www.dijuf.de/documents/FamilienverfahrensrechtimFamFG_DIJuF-Textauszug.pdf
Weniger Haftung für Vereinsvorstände
Ehrenamtliche Stiftungs- und Vereinsvorstände müssen in Zukunft nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen haften. Das hat der Deutsche Bundestag in einem neuen Gesetz zur Verbesserung des Vereinsrechts beschlossen um die ehrenamtliche Übernahme von
Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken. Vorstände, die keine oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, haften jetzt nicht, anders als bisher, mit ihrem
privaten Vermögen nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Mehr dazu: http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/Haftung_Verein_2009.html
„Bundeskinderschutzgesetz“ vorerst gescheitert
Aufgrund nachhaltiger, entschiedener und letztlich überzeugender Kritik der versammelten Jugendhilfe-ExpertInnen bis
in die Anhörung des Bundestagesausschusses hinein ist der Plan von Ministerin von der Leyen, den §8a KJHG (staatlicher Schutzauftrag) zu verschärfen und dort u.a. den verpflichtenden Hausbesuch durch ein neues sog.
"Bundeskinderschutzgesetz" durchzusetzen,. vorerst gescheitert. Die AGJ, die Kinderschutzzentren und auch der FB Kinder- und Jugendhilfe im DBSH hatten zuletzt vehement davor gewarnt, durch in dieser Form überzogene
Kontrollvorschriften den Hilfecharakter des KJHG zu überlagern und auf die angespannte Arbeitssituation der Kolleginnen und Kollegen im Jugendamt hingewiesen. (Stellungnahme des DBSH unter:
http://www.dbsh.de/html/hauptteil_stellungnahmendbsh.html)
Um den Entwurf politisch noch zu retten, sollen, wie im Anschluss zu hören war, schnelle Änderungsvorschläge erfolgen. In einem Offenen Brief an Bundesministerin von der Leyen
sprechen sich führende Fachverbände sowie die neu gegründete "Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) ASD/KSD e.V.", innerhalb derer auch der DBSH mitwirkt, aus guten Gründen gegen solche 'Schnellschüsse' aus. Download: http://www.dbsh.de/KSG-Schreiben.pdf
Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
14.5.09: Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
beschlossen, der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen
bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine
Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis
Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur
bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein
Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und
jugendnahen Bereich beschäftigt wird.
Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in
einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder
ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.
Das Gesetz ist noch nicht verkündet und das Gesetz soll nach Artikel 2 des
Gesetzentwurfs erst 10 Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Also: Vor März/April 2010 wird sich insoweit nichts ändern. Begründet wird dies damit, dass die Registerbehörde die Zeit zur Umstellung der automatisierten
Datenverarbeitung im Zentralregister benötigt.
Download des Gesetzentwurf:
http://www.dbsh.de/BZRG_05_2009.pdf
Aktuelles SGB VIII
Der aktuelle Stand des SGB VIII (nach Änderung durch das Kifög vom
17.12.2008) ist einzusehen und herunter zu laden unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_8/gesamt.pdf
Regelsatzerhöhung für Kinder
Der Koalitionsausschuss der Großen Koalition hat sich in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2009 auf
Details des sogenannten zweiten Konjunkturprogramms der Bundesregierung geeinigt. Dazu gehören auch Leistungen für Kinder: Über die Familienkassen wird an alle Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung (Kinderbonus) von 100 Euro je Kind
ausgezahlt. Sie wird nicht mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen verrechnet. Die Einmalzahlung wird bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.
Für Kinder im Alter von 6 bis
13 soll die Förderung auf 70 Prozent des Eckregelsatzes mit Wirkung zum 1.7.2009 erhöht werden. Das bedeutet für diese Altersgruppe eine Erhöhung von 208,- Euro auf 243,- Euro monatlich. Wohlfahrts- und Interessenverbände sowie Gewerkschaften
werten dieses Schritt als Erfolg ihrer Kampagnen, kritisieren diese Erhöhung jedoch als weiterhin zu niedrig und bemängeln, dass nur die Altersgruppe der sechs- bis dreizehnjährigen Kinder erfasst wird.
Neuregelungen durch das Kinderförderungsgesetz
Das Landesjugendamt Münster hat eine Gesetzessammlung zur Kinder-. und
Jugendhilfe erstellt. Auf dieser Seite findet sich das Kinderförderungsgesetz und das neue Familienvefahrensrecht.
http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Rechtsfragen/1229607727
Was ändert sich zum 1. Januar 2009? - Ein Überblick zu den Neuregelungen im Gesundheitswesen
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2009,
weitere Informationen unter:
http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/Gesundheit2009.html
FGG – Reformgesetz veröffentlicht
Das zum 01.September 2009 in Kraft tretende FGG-Reformgesetz (auch FamFG) mit zahlreichen Änderungen für Familiengerichte und Jugendämter wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 61 vom 22.12.2008 verkündet (ab Seite 2586-2743). Als Nur-Lese-Version können Sie es sich auch auf folgender Seite ansehen: http://frei.bundesgesetzblatt.de/
Erste Teile hat der
Gesetzgeber bereits im Sommer mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschlossen. Eine Darstellung der Bedeutung des neuen Gesetzes für die Jugendämter von Alfred Oehlmann findet sich
hier:
http://www.dbsh.de/Familienverfahensgesetz_Jugendamt_Tabelle_20092008.pdf
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) begrüßt gemeinsam mit (gemeinsame Stellungnahme mit der DVSG) grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, die Pflegeversicherung entsprechend den Bedürfnissen und Wünschen der
pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen weiterzuentwickeln. Insbesondere die Stärkung und Aktivierung der wohnortnahen Versorgungsstrukturen ist aus Sicht der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen ein wesentlicher Ansatzpunkt. Die
Umsetzung der in der Begründung des Gesetzes formulierten Ziele:
erfordert dabei Regelungen, die deutlich über den pflegezentrierten Blickwinkel hinausgehen. Die komplette Stellungnahme finden Sie hier:
und
Neues Wohngeldgesetz zum 1.1.2009
Nunmehr wurde das zum 1.1.2009 wirksam werdende Wohngeldgesetz endgültig verabschiedet.
Nach wie vor unbefriedigend bleibt Frage der Klärung der Begrifflichkeit einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit verbunden die Anrechnung des Einkommens. Hier ist davon auszugehen, dass wie in der Vergangenheit die Rechtssprechung
klären muss. Neu ist auch die Übertragung der Sanktionierung. Wenn im SGBII-Bezug sanktioniert wird, verliert für diese Zeit auch den Wohngeldanspruch.
Der Gesetzentwurf nebst Begründung und Veränderungen findet sich unter:
http://www.dbsh.de/Wohngeld2008-108918.pdf
FGG: Reform der Familiengerichte
Der Bundestag hat am 27. Juni eine Reform des familiengerichtlichen Verfahrens beschlossen (16/9733,16/6308). Für die Neuregelung
stimmten neben den Regierungsfraktionen auch FDP und Grüne. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Der Bundesrat wird sich am 19. September abschließend mit der Reform befassen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend
reformiert. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. In Zukunft sollen sämtliche Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von
einem so genannten Großen Familiengericht verhandelt werden. Beispielsweise sollen Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht bzw. das Zivilgericht zuständig ist, Sache
des Familiengerichtes werden. Unter anderem sei im Interessen des Kindes vorgesehen, dass ein früherer erster Termin (einen Monat nach Eingang der Antragsschrift) und eine ausdrückliche Frist, bis wann ein Sachverständigengutachten vorzuliegen
hat, gesetzlich geregelt werden.
Neu geregelt werden auch eine Reihe weiterer Bestimmungen, die sich auf die Bereiche Scheidung, Unterhalt, sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte, usw. beziehen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf
enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) wird durch eine neue
Verfahrensordnung ersetzt. (wn) Mehr dazu:
Bundesrat stimmt Gesetz zum besseren Schutz von Kindern zu
23.5.2008: Der Bundesrat hat dem vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ zugestimmt. Damit sollen
Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Mehr dazu:
http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/Kinderschutz_2008.html
Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Verabschiedet wurde mittlerweile auch vom Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“.
Entgegen der vormaligen Planung wurde der als Übungsleiterpauschale bezeichnete
Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Helfer nun doch auf 2100 Euro angehoben (heute 1848 Euro).
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Künftig gibt es einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis zu 500 Euro im Jahr. Sind die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als der Freibetrag, muss dies nachgewiesen werden. Wer die
Pauschale nutzt, soll nicht zusätzlich noch Aufwandsentschädigungen vom Staat und auch nicht den "Übungsleiterfreibetrag" gewährt bekommen.
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften
wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch im Bereich Sport für die so genannte Zweckbetriebsgrenze.
Der ursprünglich geplante Steuerbonus für Bürger, die regelmäßig rund 20 Stunden im Monat freiwillig und
unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, wurde gestrichen. Steinbrück hatte einen Abzug von der Steuerschuld von 300 Euro jährlich geplant.
Ferner wird die Höchstgrenzen für den steuerlichen Abzug von Spenden einheitlich
auf 20 Prozent angehoben. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis. Der Höchstbetrag für die Kapitalausstattung von Stiftungen wird auf eine Million Euro erhöht.
Download des Gesetzes:
Gesetz Beschluss Bundestag |
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Gutachten zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts des wissenschaftlichen Beirates |
PDF-Dokument |
Entwurf Jahresteuergesetz 2008: Keine Umsatzsteuer für Dienstleister in der Jugendhilfe
Nachdem der Bundesfinanzhof in einem vom DBSH unterstützten Verfahren entschieden hat, dass Dienstleister, die im staatlichen Auftrag vertraglich vereinbarte soziale Leistungen erbringen, keine
Umsatzsteuer zahlen müssen, will der Gesetzgeber nachziehen. Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 ist in Artikel 8 ist eine weitgehende Umsatzsteuerfreiheit von Jugendhilfeleistungen festgelegt. An
dieser Stelle rechnet der Gesetzgeber mit jährlichen Mindereinnahmen von 25 Millionen Euro. Steuerfrei gestellt werden sollen Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, uns somit die in den §§ 11 – 14, 16 – 25, 27
– 37, 40, 41, sowie die Inobhutnahme nach § 42.
Wichtig ist dabei der „soziale Charakter“ der Einrichtung (als Einrichtungen zählen auch private Gesellschaften und Einzelpersonen). Dieser ist dann gegeben, wenn
1.) es sich um anerkannte Träger der freien Jugendhilfe handelt; oder
2.) eine Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt (§§ 43, 44, 45, 54 SGB VIII); oder
3.) keine Erlaubnis notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2) und § 45 (Abs. 1); oder
4.) es sich um Leistungen der Kindertagespflege handelt, soweit sie nach § 24 Abs. 5 erbracht werden können.
Erfreulich ist, dass auch die Leistungen steuerfrei sind, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder
zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe, usw. vergütet wurden.
Allerdings ist die Definition des „sozialen Charakters“ der Einrichtung unbefriedigend, da eine Vielzahl
von Leistungserbringern im sozialen Bereich durch diese Beschreibung nicht erfasst werden. Allerdings ist analog der Entscheidung des Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass – allein schon aus
europarechtlichen Gesichtspunkten – von einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe dann auszugehen ist, wenn eine vertragliche Beauftragung des Leistungserbringers erfolgt.
Der Entwurf ist
Die wichtigsten Seiten aus dem Gesetzentwurfes haben wir hier zusammen gefasst.
Neues Rechtsdienstleistungsgesetz
Endlich dürfen Organisationen der Sozialen Arbeit Rechtsdienstleistungen durchführen. Dies hat der Bundestag am 11. Oktober 2007 beschlossen. Damit wird endlich Schluss gemacht mit vielen
Restriktionen des geltenden Rechtsberatungsgesetzes. Allerdings bleibt es in wesentlichen Punkten bei der Alleinstellung von RechtsanwältInnen mit erstem und zweiten Staatsexamen.
Allerdings sollen Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, künftig erlaubt sein. In § 8, Abs. 1, 5 wird den Wohlfahrtsverbände ausdrücklich erlaubt im
Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches Rechtsdienstleistungen anzubieten.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits
die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den -
potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Werden in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte
Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende
Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.
Allerdings ist die oben genannte umfassende Qualifizierungserfordernis (§ 7 Abs. 1, 2) zu kritisieren, sie macht der Sozialen Arbeit Auflagen, die über die bisherige Praxis hinausgehen. Denn bereits 1969
hatten Wohlfahrtspflege und Bundesministerium der Justiz miteinander vereinbart, dass es originäre Aufgabe der Wohlfahrtspflege sei, dass ihnen angeschlossene Hilfe- und Beratungsstellen
hilfesuchenden Menschen im Zusammenhang mit Hilfe und Beratung zu ihrer spezifischen Lebenslage auch in rechtlichen Fragen unterstützen. Gerade diese Beratungsstellen zeichnen sich durch eine ganz
besondere Sach- und Rechtskunde im jeweiligen Feld aus, anders als viele Rechtsanwaltspraxen, die z.B. mit Ausländer- oder Sozialrecht nur am Rand beschäftigt sind.
Insofern wird es für die Träger Sozialer Arbeit, insb. für die Wohlfahrtsverbände zukünftig von Bedeutung sein, entsprechende Vereinbarungen mit Rechtsanwälten abzuschließen. Zugleich sollte in der
Fortbildungsplanung bereits im kommenden Jahr darauf geachtet werden, dass entsprechende Angebote gemacht werden.
Gesetzentwurf (muss noch dem Bundesrat vorgelegt werden):
http://dip.bundestag.de/btd/16/066/1606634.pdf
Elterngeld: 340.000 (arme) Familien bekommen weniger, 365.000 Familien profitieren
Das geplante Elterngeld zum Januar 2007 eingeführt und löst das bisherige Erziehungsgeld ab. Es soll 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils und maximal 1.800 Euro betragen
und für 12 Monate ausgezahlt werden. Eine zweimonatige Verlängerung ist möglich, wenn auch der zweite Elternteil für zwei Monate für die Kindesbetreuung mit der Berufstätigkeit aussetzt. Für bisherige
geringverdienende oder Erwerbslose verkürzt sich dagegen der Leistungsanspruch im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld von 24 auf 12 Monate
Kritiker fordern ein umfassenderes Bildungs- und Betreuungsangebot für die unter Dreijährigen und sehen in dem Ungleichgewicht der Förderung durch das Elterngeld eine Aufforderung an
Einkommensschwache keine Kinder mehr zu bekommen, während gut Verdienende zum Kinder bekommen motiviert werden sollen.
Das Elterngeld wird dazu führen, dass 365.000 Familien im ersten Lebensjahr des Kindes deutlich mehr Geld als bisher zur Verfügung haben. Ziel des Elterngeldes ist es, dass mit der Geburt eines Kindes die
Familie Einkommen (weniger) schrumpft bzw. nicht mehr ganz wegfällt.
Dazu Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen: „Das Elterngeld steht für einen Perspektivwechsel
in der Familienpolitik. Das Elterngeld geht somit über das Prinzip der Bedürftigkeit hinaus und orientiert sich am Einkommensersatz.“
Dagegen würde der Bedarf der Familien, die auf staatliche Leistungen angewiesen sind, ausreichend
mit dem Arbeitslosengeld II, Sozialgeld für Kinder oder der Sozialhilfe gedeckt. In einer Pressemitteilung ihres Hauses gibt von der Leyen dann auch freimütig zu, dass die 10- (bzw. 12-) monatige Kürzung der
Bezugsdauer des (neu: Elterngeld) Erziehungesgeldes für Erwerbslose Absicht ist: „Es werden vielmehr die notwendigen Abstandsgebote zum Erwerbseinkommen eingehalten und positive Anreize zu
Erwerbsarbeit gesetzt.“ Damit ignoriert die Ministerin die Kritik von Wohlfahrts- und Interessensverbänden, die auf die Folgen des Mangels an familienfreundlichen Arbeitsplätzen und
Kinderbetreuungsmöglichkeiten, von wachsender Kinderarmut und faktisches Kürzungen über den Wegfall einmaliger Beihilfen, insbesondere für Alleinerziehende, hingewiesen haben.
Für diese Familien muss es zynisch klingen, wenn die Ministerin meint, dass die Nachteile des Einkommensverlustes gegenüber Kinderlosen durch das frühere Erziehungsgeld nicht ausgeglichen worden wären.
Im Ergebnis erhalten155.000 Familien mit einem Einkommen unter 30.000 Euro netto weniger Elterngeld, als ihnen bisher für zwei Jahre Erziehungsgeld zustehen würden. Weitere. 94.000 Empfänger
von Arbeitslosengeld II erhalten künftig zwölf Monate Elterngeld, nicht mehr 24 Monate Erziehungsgeld.
Für diese Familien bedeutet die Einführung des Elterngeldes eine Kürzung von 50 %.
Neues Betreuungsrecht trat in Kraft
Zum 1.7.2005 treten zwei wesentliche Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft: zum einen wird die Vergütung von Berufsbetreuern pauschaliert. Abhängig von der beruflichen Qualifikation beträgt der Stundensatz 27 Euro, 33,50 Euro oder 44 Euro. Darüber hinaus stärkt das neue Gesetz die Vorsorgevollmacht. Betreuungsbehörden können künftig auch Vorsorgevollmachten beglaubigen.
Neues Gesetz zur Berufsbetreuung |
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Aus dem Archiv: SGB II verabschiedet
Das SGB II wird erhebliche Auswirkungen auch auf die Soziale Arbeit haben. Das aktuell verabschiedete Optionsgesetz regelt die Einzelheiten der Umsetzung.
Hierzu hat der DBSH eine Stellungnahme erarbeitet.
Stellungnahme des DBSH zu den “1-Euro-Jobs” |
Power-Point-Datei |
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SGB II (Ursprungfassung) |
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Erläuterung der Bundesagentur für Arbeit zu SGB II und kommunalem Optionsgesetz |
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Stellungnahme des DBSH zum SGB II |
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Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Das Dritte und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird im Wesentlichen zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Arbeitslosen- und Sozialhilfe werden zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt. Die Bezieher dieses neuen Arbeitslosengelds können auf Wunsch auch von Kommunen betreut werden. Die Zumutbarkeitsregelungen für die Annahme einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose werden verschärft.
Wesentliche Inhalte des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Darstellung der Bundesregierung |
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Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetzestext) |
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Wesentliche Inhalte des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Arbeitslosengeld II) - Darstellung der Bundesregierung |
PDF-Dokument |
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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetzestext) |
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