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Spätestens mit dem Jahr 1994 waren die Jugendämter dazu übergegangen, die Tätigkeiten der Sozialpädagogischen Familienhilfe an Freiberufler
oder andere Verbände, die wiederum Freiberuflicher beschäftigten, zu übertragen. Dies änderte sich mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, über das sich eine Kollegin
in Bremen 1998 in ein festes Beschäftigungsverhältnis erfolgreich einklagte. Das BAG stellte seinerzeit fest, das die SPFH im Wege der Garantenpflicht und des Hilfeplanverfahrens als Besonderheit des KJHG und in Folge von § 79 SGB VIII
immer unter Verantwortung des Jugendamtes und seiner entsprechenden Weisungsbefugnis stehe.Als mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (resp. Zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit) die Sozialversicherungsträger dazu
übergegangen sind. bei den Auftraggebern (Jugendämter) zu prüfen, ob SPFH der Sozialversicherungspflicht unterliege, sind vier unterschiedliche Entwicklungstendenzen zu beobachten: 1. Eine Reihe von Kommunen sind von sich
aus dazu übergegangen, MitarbeiterInnen für die SPFH fest einzustellen. Dies war ein großer Erfolg für den DBSH, der sich mit diesem Ziel engagiert hat.
2. Einige Kommunen haben die SPFH umbenannt und formal aus dem Verfahren
nach § 35 KJHG (Hilfeplanverfahren) ausgegliedert. Gleichzeitig wurden die Verträge für freiberufliche in der SPFH Tätige so umformuliert, dass eine Weisungsbefugnis des Jugendamtes auf dem ersten Blick ausgeschlossen erscheint (z.B. in
Düsseldorf und Essen).
3. Andere Kommunen haben wiederum versucht durchzusetzen, dass die mit der SPFH Beauftragten eine Erklärung unterschreiben, dass sie damit einverstanden sind, das sie, wenn eine Sozialversicherungspflicht
anfallen sollte, als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ gelten. In der Konsequenz müssten sie dann auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung selber zahlen. Hiergegen hat sich eine KollegIn mit
Hilfe des Rechtsschutzzentrums des dbb erfolgreich gewehrt.
4. Andere Kommunen sind bei den bisherigen vertraglich vereinbarten Regelungen für Beauftragte Selbständige geblieben. Mit jeweils drei zu beobachtenden Tendenzen:
a.) Mit SPFH beauftragte Freiberufler haben von der Bundesversicherungsanstalt eine Anerkennung erhalten). Dies führte dann zu der widersprüchlichen Situation, das die Jugendämter geprüft wurden, aber nicht mehr die freiberuflich Tätigen
SozialarbeiterInnen. b.) Kommunen wurden vom zuständigen Sozialversicherungsträger aufgefordert, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, was diese auch getan haben. c) Kommunen haben gegen die Heranziehung zur Sozialversicherung
geklagt. Eine erste Klage ging jetzt erfolgreich für die Kommune aus. In der Urteilsbegründung widerspricht das damit befasste Sozialgericht Stuttgart dem Bundesarbeitsgericht und kommt zu dem Schluss, dass die MitarbeiterInnen in der SPFH
freiberuflich als Selbständige tätig sind. Allerdings geht die LVA Württemberg in Revision vor das Landessozialgericht Stuttgart. Zusammenfassung:
Der von uns erzielte Erfolg droht verwässert zu werden.
Bedauerlicherweise ist bislang kein/e KollegIn bereit, sich in ein festes Arbeitsverhältnis einzuklagen, so dass auch keine „aktualisierte“ Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht möglich wird. |
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In der Vergangenheit übertrugen die Jugendämter immer mehr Tätigkeiten der Jugendhilfe und insbesondere der SPFH an sogenannte Honorarkräfte .
Während diese mit Dumping-Stundensätzen um 15.00 Euro ”eingekauft” wurden, sind gleichzeitig feste Arbeitsstellen abgebaut worden. Nach Inkrafttreten des ”Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit” (und zur Verhinderung der
Scheinselbständigkeit) definierten die Jugendämter die bisherigen Honorarkräfte als “Selbständige”, um Sozialversicherungskosten zu sparen. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass diese nicht nur ihre Arbeitszeiten weitgehend frei
bestimmen könnten. Dieser Argumentation, zuletzt vorgetragen von der Kreisverwaltung Koblenz-Mayen, waren die LVA Rheinland-Pfalz und die AOK gefolgt. Aufgrund zahlreicher Bemühungen des DBSH wurde diese Entwicklung nunmehr gestoppt. Die
LVA Rheinland-Pfalz stellt nunmehr fest: ”Bei Familienhelfern/innen ist nach § 31 SGB VIII regelmäßig von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen”.In der Vergangenheit sparte nicht nur die Kreisverwaltung Koblenz-Mayen über das sogenannte Outsourcing Planstellen ein, sie konnte mit ihrer Sichtweise von ”Selbständigkeit” auch auf
das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen verzichten. Der DBSH wandte sich an die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz und machte geltend, dass es sich bei der SPFH keineswegs um eine selbständige, weisungsunabhängige Tätigkeit
handele. In einem ersten Antwortschreiben bestätigte die LVA ihre ursprüngliche Position, vor allem mit dem Hinweis, dass sich die beauftragten ”Selbständigen” ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und von direkten
Weisungen unabhängig arbeiten könnten. In Beantwortung dieser Position erläuterte der DBSH die Bedeutung des Hilfeplanverfahrens im Rahmen des § 31 SGB VIII und wies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 6.5.1988 hin,
mit dem sich eine Dipl.-Psychologin in der SPFH in Hamburg ihre Festeinstellung erstritten hat. Ergänzend wurde von uns auf den § 79 SGB VIII hingewiesen. Diese Position hat die LVA Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 28.2.2000
übernommen und den Landkreis Koblenz-Mayen zum 30.6.2000 angewiesen, die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte zu beachten. Damit sind zugleich die bisherigen ”Selbständigen” vor Nachforderungen
geschützt. Allerdings bleibt dem Landkreis unbenommen, bei der BfA eine Statusklärung herbei zu führen. Interessant und von erheblicher berufspolitischer Bedeutung ist die Begründung der LVA: Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben durch das SGB VIII ”unterliegt der Familienhelfer der Fachaufsicht des Jugendamtes. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben nämlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.” Dabei spiele es keine Rolle, ob das Weisungsrecht auch ausgeübt wird. Die LVA schreibt: ”Nach Rechtsprechung des BSG sind Dienstleistungen auch dann abhängig, wenn
sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes oder der Organisation erhalten, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird.” Ferner stellt die LVA fest, dass ”der Rahmen für die ”funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess” des
Familienhelfers durch den nach § 31 Abs. 2 SGB VIII zu erstellenden Hilfeplan vorgegeben wird” und sich Ansprüche der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und nicht an den eingesetzten Familienhelfer richten.
- Damit dürfte das Outsourcing nicht nur in Hinblick auf die SPFH gestoppt sein, sondern müsste alle Aufgabenübertragungen erfassen, die in der Jugendhilfe im Rahmen des Hilfeplanes in letztendlicher Verantwortlichkeit des Jugendamtes
liegen.
Natürlich bleibt es den Jugendämtern freigestellt, mit diesen Aufgaben andere Träger, Unternehmen oder auch FreiberuflerInnen zu beauftragen, diese müssen die Dienstleistungen jedoch im Rahmen sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse erbringen und/oder den üblichen Kriterien der Selbständigkeit entsprechen.
- Damit dürfte die Tendenz, Jugendamtsaufgaben an ”Freizeitselbständige” zu Dumping-Sätzen zu vergeben, unterbunden zu sein. Die Jugendämter und auch die freien Träger müssen wissen, dass outgesourcte Tätigkeiten im Rahmen der SPFH
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründen und Festeinstellungen durchgesetzt werden können, sobald die Geringverdienergrenze überschritten wird.
- Wenn Jugendämtern Festeinstellungen vermeiden wollen, bleibt ihnen faktisch nur die Möglichkeit, Leistungen der SPFH über die Geringverdiener-Regelung zu beauftragen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass sich jemand auf diese Basis
einlassen wird, zumal sich eine Betreuung im Rahmen der SPFH kaum auf eine Stundenzahl reduzieren lässt, die mit nur 400,00 Euro im Monat zu bezahlen ist.
- Damit wird mit diesem Erfolg nicht nur eine Vielzahl von Arbeitsplätzen gesichert, tatsächlich dürften mit dem ”Rückbau” des ”Outsourcing” neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies gilt nicht nur für die SPFH, sondern auch für
andere von den Jugendämtern bislang an Selbständige vergebene Tätigkeiten.
Nach wie vor besteht die Gefahr, dass Jugendämter die SPFH insgesamt zurückfahren. Allerdings wird die Arbeit der SPFH nach wie vor “kostengünstiger” sein, wenn dadurch z.B. Heimunterbringungen vermieden werden können.
Trotz dieses Erfolges bildet sich ein Widerspruch ab: Für viele StudentInnen und für BerufsrückkehrerInnen waren diese Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit eine Möglichkeit zur Existenzsicherung. Diese KollegInnen waren froh, wenn sie
”nebenher” Stundensätze von 30 – 40,00 DM realisieren konnten. Gleichzeitig aber bedroht(e) diese ”Billigkonkurrenz” bestehende feste Arbeitsplätze, die nur auf der Basis von Stundensätzen von mind. DM 90,00 – DM 100,00 zu finanzieren
sind. Auch wenn unser Erfolg im Einzelfall für die Betroffenen problematisch sein kann, eine wirkliche ”Selbständigkeit” lässt sich mit den bisherigen Billig-Stundensätzen nicht finanzieren.
- Den betroffenen KollegInnen, die im Moment noch als ”Selbständige” in diesem Bereich tätig sind, ist dringend zu raten, sich mit dem Rückenwind des Urteils des BAG und der Entscheidung der LVA in feste Arbeitsverhältnisse
einzuklagen. Der DBSH weist nachdrücklich auf seine arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung hin.
Allen LeserInnen wären wir sehr dankbar, wenn sie uns Jugendämter und Träger mitteilen würden, die für die SPFH Honorarkräfte bzw. ”Selbständige” beschäftigen. Die Träger sowie die jeweils zuständige LVA und AOK werden wir
dann entsprechend informieren. Gegen einen mit DM 3,00 frankierten und adressierten Rückumschlag (DIN A4) und DM 5,00 in Briefmarken oder Schein senden wir Ihnen gerne den oben genannten Schriftwechsel zu.
Wilfried Nodes (Stand 2001) |